BND-Gesetz - BNDG | § 6 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten nach § 10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern, verändern und nutzen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten über Minderjährige ist nur unter den Voraussetzungen des § 11 des Bundesverfassungsschutzgesetzes sowie dann zulässig, wenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass von dem Minderjährigen eine Gefahr für Leib oder Leben deutscher Staatsangehöriger im Ausland oder für deutsche Einrichtungen im Ausland ausgeht.
Referenzen - Gesetze | § 51 UrhG
§ 51 UrhG zitiert oder wird zitiert von 7 §§.
§ 51 UrhG wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
§ 51 UrhG wird zitiert von 2 anderen §§ im Urheberrechtsgesetz.
§ 51 UrhG zitiert 4 §§ in anderen Gesetzen.
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 51 UrhG.
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf unter den Voraussetzungen des § 10 Daten über Minderjährige vor Vollendung des 14. Lebensjahres in zu ihrer Person geführten Akten nur speichern, verändern und nutzen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen...