Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 20. Juli 2017 - B 5 E 17.481

published on 20/07/2017 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 20. Juli 2017 - B 5 E 17.481
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege der einstweiligen Anordnung gegen die Besetzung eines Dienstpostens als Hundeführer in der Justizvollzugsanstalt (JVA)

Der Antragsteller ist als Hauptsekretär im Justizvollzugsdienst Beamter des Antragsgegners und in der JVA  tätig.

Mit Schreiben vom 3. März 2017 teilte die JVA  dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz (StMJ) mit, dass der derzeit eingesetzte Rauschgiftspürhund aus gesundheitlichen und Altersgründen Ende des Jahres 2017 ersetzt werden solle und auch der bisherige Hundeführer seine Tätigkeit zum Jahresende einstellen werde. Mit dem Beigeladenen, einem Hauptsekretär im Justizvollzugsdienst, sei bereits ein neuer Hundeführer gefunden worden. Um einen lückenlosen Übergang zu gewährleisten, solle bereits im Frühjahr 2017 ein neuer Spürhund beschafft und im Jahresverlauf ausgebildet werden. Mit Vertrag vom 7. April 2017 wurde vom Antragsgegner eine Hündin für die JVA  angekauft und zur Überprüfung ihrer Veranlagung und der körperlichen Eignung dem Beigeladenen zunächst bis zum 8. Mai 2017 auf Probe überlassen. Eine Rückgabe der Hündin innerhalb der Probezeit erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 19. Juni 2017 bewarb sich der Antragsteller als Hundeführer in der JVA . Am 23. Juni 2017 wurde ihm telefonisch mitgeteilt, dass der Nachfolger des bisherigen Hundeführers bereits feststehe.

Am 26. Juni 2017 erhob der Antragsteller zur Niederschrift der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth Klage mit dem Antrag, den Posten des Hundeführers der JVA  ordentlich auszuschreiben und durch ein ordentliches Auswahlverfahren vom Dienststellenleiter zu besetzen (B 5 K 17.482). Gleichzeitig beantragte er sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen bzw. hilfsweise ein Eilverfahren auf einstweilige Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit dem Ziel, den momentanen Hundeführer in seiner bisherigen Position zu belassen und den Dienstposten des Hundeführers erst nach Abschluss des ordentlichen Stellenbesetzungsverfahrens zu besetzen.

Der Hundeführer sei ein hervorgehobener Dienstposten und eine Beförderungsstelle bis zum normalen Endamt der zweiten Qualifikationsebene (A 9+Z). Der Antragsteller habe sich am 20. Juni 2017 schriftlich auf die Stelle des Hundeführers beworben, am 23. Juni 2017 habe ihm der Aufsichtsdienstleiter telefonisch mitgeteilt, dass die Stelle bereits mit dem Beigeladenen besetzt sei, eine Ausschreibung nicht stattgefunden habe und seine Bewerbung deshalb nicht weiter bearbeitet werde.

Mit Schriftsätzen vom 29. Juni 2017 und 7. Juli 2017 erwiderte die JVA  für den Antragsgegner und beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Es werde darum gebeten, von der Auflage entbunden zu werden, bis zur Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von (weiteren) Vollzugs- und Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Die neue Rauschgiftspürhündin sei bereits ab 7. April 2017 vom Beigeladenen aufgenommen worden, um zu prüfen, ob „Hund und Herr“ zusammenpassen und sich das Tier voraussichtlich für die künftige Arbeit eigne. Seit Anfang April 2017 arbeite der Beigeladene im täglichen Training daran, die Hündin auf sich zu konditionieren und ihre Triebigkeit zu fördern sowie bei ihr dauerhaft zu verankern, dass sie seine für die künftige Arbeit unabdingbaren Unterordnungsbefehle sicher und unmittelbar ausführt. Parallel nähmen Hundeführer und Hündin seit drei Monaten an Veranstaltungen des Polizeipräsidiums Oberfranken zur Aus- und Fortbildung der Rauschgiftsuchhunde teil, bei denen ein erfolgreiches Zusammenspiel zwischen Hund und Hundeführer etabliert und dauerhaft verankert werde. Eine stabile Bindung des Junghundes an eine einzige Bezugsperson sei von äußerster Wichtigkeit. Die Hündin befinde sich derzeit in einer entscheidenden Trainingsphase, ein Besitzerwechsel oder ein längeres Pausieren der Ausbildung würden die künftige Verwendbarkeit als Rauschgiftspürhund in Frage stellen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei bereits unzulässig, da die vom Antragsteller begehrte Anordnung auf eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache hinausliefe, weil sie unumkehrbare Folgen hätte. Darüber hinaus sei der Antrag auch unbegründet. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf eine interne Stellenausschreibung. Zwar bestehe ein grundsätzlicher Anspruch auf Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Daraus ergebe sich aber keine Pflicht zur Ausschreibung aller Dienstposten. Bewerber würden in der JVA  nach Art. 20 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) dann durch öffentliche Ausschreibung ermittelt, wenn für die Besetzung der fraglichen Stelle geeignete Regelbewerber i.S.d. Art. 4 Abs. 1 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) nicht zur Verfügung stünden und daran ein besonderes öffentliches Interesse bestünde. In allen anderen Fällen obliege die Ausgestaltung der Personalentscheidungen dem Dienststellenleiter der Behörde. In der JVA  werde dieses Direktionsrecht und Organisationsermessen dahingehend ausgeübt, dass nur herausgehobene Dienstposten intern auszuschreiben und nach Art. 16 LlbG zu besetzen sind. Alle übrigen Dienstposten im Bereich des allgemeinen Vollzugsdienstes würden nach gängiger Verwaltungspraxis ohne interne Ausschreibung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung durch den Dienststellenleiter vergeben. Der Dienstposten des Hundeführers zähle entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zu den herausgehobenen Dienstposten. Dementsprechend sei für seine Besetzung keine interne Ausschreibung erfolgt, der Beigeladene aber gleichwohl unter Beachtung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ausgewählt worden. Im Gegensatz zum Beigeladenen fehle es dem Antragsteller bereits an der Erfahrung und fachlichen Leistung, die der Beigeladene als Mitglied der Sicherungsgruppe erworben habe. Der Antragsteller habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihm durch das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unzumutbare Nachteile entstünden.

Mit Beschluss vom 13. Juli 2017 wurde der Beigeladene zum Verfahren beigeladen. Er äußerte sich zum Verfahren nicht.

Ergänzend wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

1. Soweit der Antragsteller im Hauptantrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Verfahren B 5 K 17.482 begehrt, ist der Antrag bereits unstatthaft. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt nach der Systematik des§ 80 VwGO nur dann in Betracht, wenn in der Hauptsache eine Anfechtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft ist, das klägerische Begehren also auf die Aufhebung eines Verwaltungsaktes gerichtet ist. Dies ist im Verfahren B 5 K 17.482 aber gerade nicht der Fall.

2. Auch der Hilfsantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist unzulässig, dem Antragsteller fehlt bereits die erforderliche Antragsbefugnis. Auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO muss der Antragsteller plausibel und schlüssig darlegen, dass ihm der geltend gemachte Anordnungsanspruch zustehen kann und ein Anordnungsgrund zumindest möglich ist (vgl. Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 32. EL Oktober 2016, § 123, Rn. 107). Daran fehlt es hier, da es sich bei dem streitgegenständlichen Dienstposten um einen statusadäquaten Dienstposten handelt, hinsichtlich dessen Besetzung dem Antragsteller kein Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) zukommen kann und auch im Übrigen eine Rechtsverletzung nicht in Betracht kommt.

a) Bei dem streitbefangenen Dienstposten des Hundeführers der JVA handelt es sich nach den Angaben der Antragsgegnerseite nicht um einen herausgehobenen Dienstposten oder Beförderungsdienstposten. Es handelt sich also um einen für den Antragsteller und den Beigeladenen statusadäquaten Dienstposten. Dies ist auch nicht deswegen anders zu beurteilen, weil der Dienstposten, wie vom Antragsteller angegeben, im Sinne einer Dienstpostenbündelung bis A 9+Z bewertet ist. Für den Antragsteller wie für den Beigeladenen, beide Hauptsekretär im Justizvollzugsdienst in der Besoldungsgruppe A 8, stellt dieser Dienstposten einen ämtergleichen Dienstposten dar, der durch eine behördeninterne Umsetzung besetzt wird. Mit der Umsetzung ist keine Beförderung verbunden, es handelt sich auch nicht um einen Dienstposten, der im Hinblick auf eine zukünftige Beförderungsentscheidung erprobungsgeeignet wäre (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.2007 – 2 A 2/06 – Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 4).

b) Eine Umsetzung stellt eine das Statusamt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinne unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens (Amt im konkret-funktionellen Sinne) innerhalb einer Behörde dar. Sie ist eine innerorganisationsrechtliche Maßnahme, die die Individualsphäre des Beamten grundsätzlich nicht berührt (BVerwG, U.v. 22.5.1980 – 2 C 30/78 – BVerwGE 60, 144). Sie kann auf jeden sachlichen organisations- oder personalwirtschaftlichen Grund gestützt werden (BVerwG, U.v. 28.2.2008 – 2 A 1.07 – NVwZ-RR 2008, 547) und erfolgt allein im öffentlichen Interesse an einer möglichst optimalen Aufgabenerfüllung und Stellenbesetzung. Eine Auswahlentscheidung unter den Bewerbern um eine ämtergleiche Umsetzung unterfällt aber mit Blick auf den dargestellten Rechtscharakter grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG, da bei ihr nicht die Vergabe eines höherwertigen Statusamtes oder eine dies vorwegnehmende Entscheidung in Rede steht. Sie ist daher grundsätzlich nicht an die hierzu in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Maßstäbe gebunden. Ein Beamter hat deshalb keinen Anspruch auf Übertragung eines bestimmten Dienstpostens (BVerwG, U.v. 19.11.2015 – 2 A 6/13 – BVerwGE 153, 246 – juris Rn. 16 ff.). Somit scheidet bereits deswegen eine Verletzung des Antragstellers in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG aus.

c) Dass eine Auswahlentscheidung – wie im Falle einer Umsetzungskonkurrenz – außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 33 Abs. 2 GG liegt, bedeutet zwar nicht, dass ein Beamter rechtsschutzlos gestellt wäre. Der Ermessensentscheidung des Dienstherrn setzt jedenfalls die allgemeine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht Grenzen. Der Dienstherr ist deshalb gehalten, bei seinen Entscheidungen die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, B.v. 23.5.2005 – 2 BvR 583/05 – BverfGK 5, 250 m.w.N.). Anhaltspunkte für eine entsprechende – nur ausnahmsweise denkbare – Verdichtung der aus der Fürsorgepflicht folgende Berücksichtigung privater Belange des Beamten zu einem Anspruch auf Vergabe eines konkreten Dienstpostens (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2015 – 2 A 6/13 – BVerwGE 153, 246 – juris Rn. 26) sind hier aber nicht ansatzweise erkennbar.

d) Mangels eines grundsätzlichen Bewerbungsverfahrensanspruches kann dem Antragsteller auch kein (allgemeiner) Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zustehen, der gerichtlich durchgesetzt werden könnte. Denn die Rechtssphäre des nicht berücksichtigten Beamten ist von der Auswahlentscheidung über eine ämtergleiche Umsetzung unter Ausschluss von Beförderungsbewerbern nicht betroffen (BVerwG, U.v. 19.11.2015 – 2 A 6/13 – BVerwGE 153, 246 – juris Rn. 27).

3. Aber auch wenn hier von einer möglichen Verletzung eines Bewerbungsverfahrensanspruches des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG und damit einer entsprechenden Antragsbefugnis ausgegangen werden könnte, würde dies nicht zum Erfolg des Antrages führen. Denn nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Darlegungen der Antragsgegnerseite ist die zwischenzeitlich erfolgte Besetzung des Dienstpostens des Hundeführers nicht wieder rückgängig zu machen, ohne die bereits begonnene Ausbildung des ausgewählten Rauschgiftspürhundes und seine künftige Verwendung in der JVA ernsthaft zu gefährden bzw. zunichte zu machen. Der erst nach Besetzung des Dienstpostens und nach Beginn der Ausbildung des Spürhundes gestellte Antrag ist daher auf ein unmögliches Ziel gerichtet, ihm fehlt deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, da der Antragsteller keine schutzwürdigen Interessen verfolgt (vgl. Ehlers in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 32. EL Oktober 2016, Vorb. zu § 40, Rn. 74 f.). Aber selbst wenn man es für möglich hielte, die Umsetzung des Beigeladenen rückgängig zu machen, würde dies lediglich dazu führen, dass kein Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Anordnung, mithin also eine Begründung für die besondere Dringlichkeit der Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, glaubhaft gemacht ist. Denn dann müsste davon ausgegangen werden, dass die Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens jederzeit und ohne Nachteile für den Antragsteller wieder rückgängig gemacht werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 11.11.2008 – 3 CE 08.2643 – juris Rn. 27; B.v. 20.3.2009 – 3 CE 08.3278 – juris Rn. 32, B.v. 18.10.2011 – 3 CE 11.1479 – juris Rn. 21; B.v. 9.7.2012 – 3 CE 12.872 - juris Rn. 14; B.v. 8.1.2014 – 3 CE 13.2202 - juris Rn. 21).

4. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene, der sich mangels eigener Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO), seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt,§ 162 Abs. 3 VwGO.

5. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei der Streitwert nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 16.4.2013 –6 C 13.284 – juris; B.v. 22.4.2013 – 3 C 13.298 – juris) auch im Eilverfahren mit dem vollen Regelstreitwert zu bemessen ist.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamts ihrer Laufbahn mit dem Zusatz „Anwärterin“ oder „Anwärter“, in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung „Referendarin“ oder „Referendar“. Die für die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat andere Dienstbezeichnungen festsetzen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.