Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 10 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 10 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten Inhaltsverzeichnis

(1) Die Befugnis nach § 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes wird für die in Anlage 2 genannten fachspezifischen Vorbereitungsdienste den dort genannten obersten Dienstbehörden übertragen.

(2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 müssen insbesondere Inhalt und Dauer der Vorbereitungsdienste sowie die Prüfung und das Prüfungsverfahren regeln. Die vorzusehenden Prüfungsnoten ergeben sich aus Anlage 3.

(3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können vorsehen, dass mit erfolgreichem Abschluss eines Vorbereitungsdienstes für den mittleren Dienst eine Berufsbezeichnung verliehen wird.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Die in Anlage 2 aufgeführten obersten Dienstbehörden erlassen nach § 10 die den jeweiligen fachspezifischen Vorbereitungsdienst regelnden Rechtsverordnungen bis zum 31. Dezember 2018. Bis zum Inkrafttreten der den jeweiligen fachspezifischen Vorb
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über 1. die Gestaltung der Laufbahnen, einsch
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 30/10/2013 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und beansprucht ihre Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit.
published on 22/11/2011 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Mai 2011 - 8 K 1369/11 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.