Biersteuergesetz - BierStG 2009 | § 10 Beförderungen im Steuergebiet

(1) Bier darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

1.
in andere Steuerlager,
2.
in Betriebe von Verwendern (§ 23a Absatz 1) oder
3.
zu Begünstigten (§ 8)
im Steuergebiet.

(2) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Erzeugnisse geleistet wird.

(3) Das Bier ist unverzüglich

1.
vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager oder
2.
vom Verwender (§ 23a Absatz 1) in seinen Betrieb
aufzunehmen, oder
3.
vom Begünstigten (§ 8) zu übernehmen.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist, und endet mit der Aufnahme oder Übernahme.

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wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Biersteuergesetz - BierStG 2009 | § 13 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung


(1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 14 Absatz 3 geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden

Biersteuergesetz - BierStG 2009 | § 29 Durchführung


(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Höchstmengen für den Haustrunk nach § 23 Absatz 2 Nummer 5 sowie den Kreis der Empfangsberechtigten festzulegen. (2) Das Bundesministeri

Biersteuergesetz - BierStG 2009 | § 30 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig1.entgegen § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 4, § 12 Absatz 2 oder § 20c Absatz 4 Bier nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht re
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Biersteuergesetz - BierStG 2009 | § 8 Begünstigte


(1) Begünstigte, die Bier unter Steueraussetzung im Steuergebiet empfangen dürfen, sind vorbehaltlich des Absatzes 21.die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge im Sinn von Artikel 1 des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des No

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Finanzgericht Hamburg Urteil, 19. Juni 2015 - 4 K 13/15

bei uns veröffentlicht am 19.06.2015

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung verschiedener Verbrauchsteuern. 2 Die Klägerin beliefert unter anderem NATO-Streitkräfte in Großbritannien sowie Einheiten der Bundeswehr aus ihrem Steuerlager mit verbrauchsteuerpflich

Referenzen

(1) Begünstigte, die Bier unter Steueraussetzung im Steuergebiet empfangen dürfen, sind vorbehaltlich des Absatzes 21.die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge im Sinn von Artikel 1 des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertr...