Biersteuergesetz - BierStG 2009 | § 30 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 4, § 12 Absatz 2 oder § 20c Absatz 4 Bier nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt, nicht oder nicht rechtzeitig befördert oder nicht oder nicht rechtzeitig ausführt oder
2.
entgegen § 21 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit Satz 8, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 381 Verbrauchsteuergefährdung


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig Vorschriften der Verbrauchsteuergesetze oder der dazu erlassenen Rechtsverordnungen1.über die zur Vorbereitung, Sicherung oder Nachprüfung der Besteuerung auferlegten Pflichten,2.über Verp
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Biersteuergesetz - BierStG 2009 | § 10 Beförderungen im Steuergebiet


(1) Bier darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet1.in andere Steuerlager,2.in Betriebe von Verwendern

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Bundesfinanzhof Beschluss, 02. Nov. 2015 - VII B 68/15

bei uns veröffentlicht am 02.11.2015

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. April 2015  1 V 1026/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig Vorschriften der Verbrauchsteuergesetze oder der dazu erlassenen Rechtsverordnungen1.über die zur Vorbereitung, Sicherung oder Nachprüfung der Besteuerung auferlegten Pflichten,2.über Verpackung und...
(1) Bier darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet1.in andere Steuerlager,2.in Betriebe von Verwendern (§ 23a Absatz...