vorgehend
Landgericht Berlin, 93 O 1/02, 25.07.2002
Kammergericht, 6 U 124/06, 19.12.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 17/07 Verkündet am:
24. Januar 2008
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu den Voraussetzungen der nachträglichen Tilgungsbestimmung bei mehreren
Gläubigern (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - VII ZR 261/04, BGHZ
167, 337).
BGH, Urteil vom 24. Januar 2008 - VII ZR 17/07 - KG Berlin
LG Berlin
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. November 2007 durch die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, Bauner,
Dr. Eick und Halfmeier

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Dezember 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin macht im Revisionsverfahren aus abgetretenem Recht Restwerklohnansprüche der A. GmbH gegen die Beklagte bis zum Betrag von noch 184.000 € geltend.
2
Die Klägerin lieferte der inzwischen insolvent gewordenen A. GmbH aufgrund eines im Jahr 1993 geschlossenen Warenkreditvertrags unter Eigentumsvorbehalt Material für Heizungs- und Sanitäranlagen. Die von der A. GmbH akzeptierten Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Klägerin (künftig : AVL) enthalten unter "VII. Eigentumsvorbehalt" u.a. eine Regelung über ei- nen verlängerten Eigentumsvorbehalt mit einer Vorausabtretung der Werklohnforderung , sofern der Käufer das von der Verkäuferin gelieferte Material aufgrund eines Werkvertrages mit einem Dritten verwendet.
3
Die Beklagte beauftragte die A. GmbH zwischen Februar 1994 und März 1996 mit der Ausführung der Gewerke Sanitär und Heizung für die Bauvorhaben K. und K.-N. in P. Die Klägerin zeigte der Beklagten die Abtretung mit Schreiben vom 23. August 1996 an. Die Beklagte bestimmte am 27. Mai 2002 nachträglich, dass ihre an die A. GmbH geleisteten Abschlagszahlungen vorrangig auf die an die Klägerin abgetretenen Teile der Werklohnforderungen der A. GmbH aus den näher bezeichneten Bauverträgen anzurechnen seien.
4
Die Klägerin hat zunächst behauptet, sie habe gegen die A. GmbH noch Forderungen aus Lieferungen für die Bauvorhaben K.-N. in Höhe von 565.161,12 DM und K. in Höhe von 962.330,29 DM. Sie ist der Ansicht gewesen , dass ihr unter Berücksichtigung geleisteter Abschlagszahlungen aus den Bauaufträgen für die Blöcke 10/11, 13/15, 33 und 35/52 (Bauvorhaben K.) sowie für die Blöcke 8 und 14 (Bauvorhaben K.-N.) Werklohnansprüche gegen die Beklagte wirksam abgetreten worden seien, die die Höhe ihrer gegen die A. GmbH gerichteten Forderungen überstiegen.
5
Das Landgericht hat angenommen, dass der Klägerin Werklohnforderungen der A. GmbH für das Bauvorhaben K.-N. in Höhe von 367.771,35 DM und für das Bauvorhaben K. in Höhe von 613.755,29 DM wirksam abgetreten worden seien. Es hat die Klage jedoch im Hinblick auf die nachträgliche Tilgungsbestimmung der Beklagten und deren Abschlagszahlungen an die A. GmbH in den Jahren 1994 bis 1996 abgewiesen.
6
Die Berufung der Klägerin, mit der diese bis zur Höhe eines Betrages von 184.000 € jeweils einen erststelligen Teilbetrag der an sie abgetretenen Werklohnforderungen aus den Bauaufträgen entsprechend der erstinstanzlich bestimmten Reihenfolge geltend gemacht hat, ist ohne Erfolg geblieben.
7
Mit Urteil vom 11. Mai 2006 (VII ZR 261/04, BGHZ 167, 337) hat der Senat auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er hat die Berechtigung des Schuldners anerkannt, nach Offenlegung einer aufgrund eines verlängerten Eigentumsvorbehalts erfolgten Teilabtretung der gegen ihn gerichteten Forderung an den Vorbehaltslieferanten in entsprechender Anwendung des § 366 Abs. 1 BGB nachträglich zu bestimmen, dass seine an den bisherigen Gläubiger erbrachten Abschlagszahlungen vorrangig auf die dem Vorbehaltslieferanten zustehende Teilforderung anzurechnen seien. Allerdings müsse der Schuldner entsprechend dem § 121 Abs. 1 BGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken die Leistungsbestimmung unverzüglich vornehmen, nachdem er von der Teilabtretung Kenntnis erhalten habe. Hierzu hatte das Berufungsgericht keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen.
8
Das Berufungsgericht hat nunmehr die Berufung der Klägerin erneut zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren im gleichen Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:

9
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
10
Auf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Artikel 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

11
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die im Schriftsatz vom 27. Mai 2002 erklärte nachträgliche Tilgungsbestimmung der Beklagten sei unverzüglich vorgenommen worden, nachdem sie von der Teilabtretung Kenntnis erlangt habe. Es stellt dabei nicht auf den Zugang der Abtretungsanzeige vom 23. August 1996 oder der Klagebegründung vom 28. Dezember 2001 nebst Anlagen ab, sondern auf die erstinstanzliche mündliche Verhandlung vor dem Landgericht am 21. März 2002 und billigt der Beklagten eine Überlegungszeit zur Prüfung der an diesem Tag übergebenen umfangreichen Unterlagen in sieben Aktenordnern von zwei Monaten zu.
12
Durch die wirksam ausgeübte nachträgliche Tilgungsbestimmung sei die an die Klägerin abgetretene Werklohnforderung in voller Höhe durch die sie übersteigenden Abschlagszahlungen der Beklagten an die A. GmbH erloschen.

II.


13
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung teilweise nicht stand.
14
1. Nach § 366 Abs. 1 BGB wird, wenn der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet ist und das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden ausreicht, diejenige Schuld getilgt, die der Schuldner bei der Leistung bestimmt. Dem Schuldner steht ein Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 366 Abs. 1 BGB darüber hinaus für den Fall zu, dass eine einheitliche Forderung zwischen mehreren Gläubigern aufgeteilt ist (BGH, Urteile vom 7. Mai 1991 - XII ZR 44/90, NJW 1991, 2629, 2630 und vom 27. Februar 1967 - VII ZR 221/64, BGHZ 47, 168, 171 m.w.N.). Wenn der Schuldner bei der Leistung infolge einer ihm nicht offengelegten Teilabtretung von dem Bestehen eines Tilgungsbestimmungsrechts nach § 366 Abs. 1 BGB keine Kenntnis hat und es folglich auch nicht ausüben kann, ist es ihm gestattet, dieses Recht zur Tilgungsbestimmung unverzüglich nachträglich wahrzunehmen (BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - VII ZR 261/04, BGHZ 167, 337, 342).
15
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die tatrichterliche Würdigung , die nachträgliche Tilgungsbestimmung durch die Beklagte am 27. Mai 2002 sei unverzüglich im Sinne des § 121 Abs. 1 BGB erfolgt.
16
a) Die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Kenntniserlangung von der Aufspaltung der Werklohnforderung auf mehrere Teilgläubiger sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auf die Offenlegung der Abtretung im Schreiben der Klägerin vom 23. August 1996 kann nicht abgestellt werden, weil sich aus dessen Wortlaut eine Teilabtretung bis zur Höhe der Werklieferungen nicht ergab, sondern die Klägerin vielmehr die gesamte Werklohnforderung der A. GmbH für sich reklamierte. Aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass sich aus der Zustellung der Klageschrift mit den maßgeblichen Vertragsbedingungen als Anlage diese Kenntnis ebenfalls noch nicht mit hinreichender Sicherheit ergab. Einerseits hatte die Klägerin auch in der Klageschrift noch sämtliche Werklohnforderungen der A. GmbH gegen die Beklagte für sich beansprucht. Andererseits war den mit der Klageschrift übergebenen Unterlagen weder zu entnehmen, inwieweit tatsächlich von der Klägerin gelieferte Waren bei der Ausführung der Bauleistungen durch die A. GmbH in den einzelnen Bauvorhaben der Beklagten Verwendung gefunden hatten, noch welche Forderungsteile der A. GmbH gegen die Beklagte aus welchen Bauvorhaben in welcher Höhe wegen des verlängerten Eigentumsvorbehalts teilweise an die Klägerin abgetreten waren. Die zu dieser Beurteilung notwendigen Unterlagen hat die Klägerin erst im Termin vom 21. März 2002 übergeben. Das Berufungsgericht war durch das Senatsurteil vom 11. Mai 2006 nicht gehindert, auf diesen Termin als Zeitpunkt der Kenntniserlangung abzustellen. Insoweit konnte das Senatsurteil keine bindende Wirkung entfalten.
17
b) Auch die Würdigung des Berufungsgerichts, die nachträgliche Tilgungsbestimmung im Schriftsatz vom 27. Mai 2002 sei unverzüglich erfolgt, begegnet keinen durchgreifenden revisionsrechtlichen Bedenken.
18
aa) Unverzüglich im Sinne des § 121 Abs. 1 BGB, also ohne schuldhaftes Zögern, erfolgt eine Rechtshandlung nur, wenn sie innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessenden Prüfungs- und Überlegenszeit vorgenommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2003 - X ZR 209/00, BGHReport 2003, 908; Urteil vom 23. Juni 1994 - VII ZR 163/93, BauR 1994, 625 = ZfBR 1994, 222). Der Schuldner muss sich daher so bald, wie es ihm nach den Umständen möglich und zumutbar ist, erklären. Soweit erforderlich, darf er zuvor den Rat eines Rechtskundigen einholen oder anderweitige Erkundigungen vornehmen.
19
bb) Ob die Erklärung unverzüglich erfolgt ist, unterliegt im Revisionsverfahren nur eingeschränkter Nachprüfung. Das Revisionsgericht kann die Entscheidung des Berufungsgerichts regelmäßig nur darauf überprüfen, ob das Gericht den Rechtsbegriff verkannt hat, ob ihm von der Revision gerügte Verfahrensfehler unterlaufen sind und ob es etwa wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt oder Erfahrungssätze verletzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2003 - VIII ZR 244/02, NJW 2003, 1246; Urteil vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 129/92, NJW 1994, 443). Derartige Rechtsfehler lässt das Berufungsurteil nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat den Begriff der Unverzüglichkeit rechtsfehlerfrei ausgelegt. Es hat eine eingehende Würdigung aller Umstände des Falles vorgenommen und dabei die beiderseitigen Interessen der Parteien angemessen berücksichtigt.
20
3. Das Berufungsurteil kann gleichwohl nicht aufrechterhalten bleiben. Die Feststellungen des Berufungsgerichts belegen nicht, dass die nachträgliche Tilgungsbestimmung zum Erlöschen der Forderung geführt hat.
21
Das Recht einer (nachträglichen) Tilgungsbestimmung kann dem Schuldner nur dann zustehen, wenn in dem Zeitpunkt, in dem er seine Leistung erbringt, die Voraussetzungen des § 366 Abs. 1 BGB vorliegen. Er muss dem Gläubiger demnach im Zeitpunkt der Leistung aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet sein oder eine einheitliche Forderung muss zwischen mehreren Gläubigern aufgeteilt sein und das von ihm Geleistete darf nicht zur Tilgung sämtlicher Forderungen ausreichen.
22
Die Werklohnforderung der A. GmbH gegen die Beklagte war im Wege der Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes teilweise in Höhe des Rechnungsbetrages der gelieferten Waren als künftige Forderung im Voraus an die Klägerin abgetreten. Diese Vorausabtretung erlangte erst mit Einbau der Materialien durch die A. GmbH in den Bauvorhaben der Beklagten Wirksamkeit , wenn die Klägerin durch die Verbindung ihr vorbehaltenes Eigentum nach § 946 BGB verliert. Erst ab diesem Zeitpunkt konnte sich die Werklohnfor- derung, die bislang nur der A. GmbH (auch in Form von Abschlagsforderungen) zustand, auf mehrere Gläubiger aufspalten. Erst ab diesem Zeitpunkt konnte ein Tilgungsbestimmungsrecht nach § 366 Abs. 1 BGB bestehen, wenn die Zahlungen nicht zur Tilgung sämtlicher Forderungen ausreichten.
23
Zu Recht macht die Revision geltend, dass sich aus den von der Klägerin übergebenen Lieferscheinen und Rechnungen Bedenken gegen die Annahme ergeben, dass sämtliche Zahlungen der Beklagten an die A. GmbH erst nach dem Einbau der jeweils gelieferten Waren erfolgt sind. Hierzu haben die Tatsacheninstanzen bislang keine ausreichenden Feststellungen getroffen, obwohl es sich um Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes der Tilgungsbestimmung und damit der Erfüllung handelt. Für das Revisionsverfahren ist zu unterstellen, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Zahlungen nicht aus zwei Teilforderungen zwei Gläubigern gegenüber verpflichtet war, ihr kein nachträgliches Tilgungsbestimmungsrecht zustand und daher keine vollständige Erfüllungswirkung eingetreten ist.

III.

24
Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Für die neue Verhandlung weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:
25
Das Berufungsgericht wird, nachdem es den Parteien Gelegenheit zu ergänzender Stellungnahme gegeben hat, die erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben, ob die Beklagte im Zeitpunkt ihrer vom Landgericht festgestellten Zahlungen ein Tilgungsbestimmungsrecht hatte, weil der Einbau der von der Klägerin gelieferten Materialien jeweils vor dem Zahlungstermin stattgefunden hatte. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Til- gungsbestimmung und damit der Erfüllung trifft grundsätzlich die Beklagte, die Klägerin allenfalls eine sekundäre Behauptungslast.
Kuffer Kniffka Bauner Eick Halfmeier
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 25.07.2002 - 93 O 1/02 -
KG Berlin, Entscheidung vom 19.12.2006 - 6 U 124/06 -

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(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

BUNDESGERICHTSHOF

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URTEIL
VII ZR 261/04 Verkündet am:
11. Mai 2006
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja

a) Der Schuldner ist nach Offenlegung einer aufgrund eines verlängerten Eigentumsvorbehalts
erfolgten Teilabtretung der gegen ihn gerichteten Forderung
an den Vorbehaltslieferanten grundsätzlich berechtigt, in entsprechender
Anwendung des § 366 Abs. 1 BGB nachträglich zu bestimmen, dass seine
an den bisherigen Gläubiger erbrachten Abschlagszahlungen vorrangig auf
die dem Vorbehaltslieferanten zustehende Teilforderung anzurechnen sind.

b) Entsprechend dem § 121 Abs. 1 BGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken
muss der Schuldner die Leistungsbestimmung unverzüglich vornehmen,
nachdem er von der Teilabtretung Kenntnis erhalten hat.
BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - VII ZR 261/04 - KG
LG Berlin
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die
Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. August 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht Forderungen der Klägerin aus abgetretenem Recht bezüglich des Bauvorhabens K.-N. Block 14 in Höhe von 12.233,48 € und Block 8 in Höhe von 175.805,03 € sowie bezüglich des Bauvorhabens K. in P. Blöcke 35/52 in Höhe von 121.400,65 €, Block 33 in Höhe von 88.965,27 €, Block 15 in Höhe von 56.876,82 € und Block 11 in Höhe von 3.898,58 € bis zum Betrag von insgesamt 184.000 € aberkannt hat. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Restwerklohnansprüche der Fa. A. gegen die Beklagte bis zum Betrag von 184.000 € geltend.
2
Die Klägerin lieferte der inzwischen insolvent gewordenen Fa. A. aufgrund eines im Jahr 1993 geschlossenen Warenkreditvertrags unter Eigentumsvorbehalt Material für Heizungs- und Sanitäranlagen. Die von der Fa. A. akzeptierten Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Klägerin (künftig : AVL) enthalten unter "VII. Eigentumsvorbehalt" u.a. eine Regelung über einen verlängerten Eigentumsvorbehalt mit einer Vorausabtretung der Werklohnforderung , sofern der Käufer das von der Verkäuferin gelieferte Material aufgrund eines Werkvertrages mit einem Dritten verwendet.
3
Die Beklagte beauftragte die Fa. A. zwischen Februar 1994 und März 1996 mit der Ausführung der Gewerke Sanitär und Heizung für die Bauvorhaben K. und K.-N. Die Klägerin zeigte der Beklagten die Abtretung mit Schreiben vom 23. August 1996 an. Die Beklagte bestimmte nachträglich, dass ihre an die Fa. A. geleisteten Abschlagszahlungen vorrangig auf die an die Klägerin abgetretenen Teile der Werklohnforderungen der Fa. A. aus den näher bezeichneten Bauverträgen anzurechnen seien.
4
Die Klägerin hat zunächst behauptet, sie habe gegen die Fa. A. noch Forderungen aus Lieferungen für die Bauvorhaben K.-N. in Höhe von 565.161,12 DM und K. in Höhe von 962.330,29 DM. Sie ist der Ansicht, dass ihr unter Berücksichtigung geleisteter Abschlagszahlungen aus den Bauaufträgen für die Blöcke 10/11, 13/15, 33 und 35/52 (Bauvorhaben K.) sowie für die Blöcke 8 und 14 (Bauvorhaben K.-N.) Werklohnansprüche gegen die Beklagte wirksam abgetreten worden seien, die die Höhe ihrer gegen die Fa. A. gerichteten Forderungen überstiegen. Sie hat diese Werklohnforderungen zunächst bis zur Höhe der behaupteten Restforderung gegenüber der Fa. A. in Höhe von 780.993,95 € (1.527.491,41 DM) geltend gemacht.
5
Das Landgericht hat angenommen, dass der Klägerin Werklohnforderungen der Fa. A. für das Bauvorhaben K.-N. in Höhe von 367.771,35 DM und für das Bauvorhaben K. in Höhe von 613.755,29 DM wirksam abgetreten worden seien. Es hat die Klage im Hinblick auf die nachträgliche Tilgungsbestimmung der Beklagten abgewiesen. Die Berufung der Klägerin, mit der diese bis zur Höhe eines Betrags von 184.000 € jeweils einen erststelligen Teilbetrag der an sie abgetretenen Werklohnforderungen aus den Bauaufträgen entsprechend der erstinstanzlich bestimmten Reihenfolge geltend gemacht hat, ist ohne Erfolg geblieben.
6
Mit der vom Berufungsgericht zur Frage der Wirksamkeit einer nachträglichen Tilgungsbestimmung zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Klageforderung in Höhe von 184.000 € mit der Maßgabe weiter, dass bis zu diesem Betrag jeweils erststellige Teilbeträge der nach Auffassung des Landgerichts wirksam an sie abgetretenen Werklohnansprüche gegen die Beklagte aus den Bauverträgen gemäß der in den Vorinstanzen bestimmten Reihenfolge gefordert werden.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
8
Auf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

9
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in BauR 2005, 388 abgedruckt ist, geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, dass der Klägerin Werklohnansprüche gegen die Beklagte aus näher bezeichneten Aufträgen für die Bauvorhaben K. und K.-N. in Höhe des Rechnungswerts des von der Klägerin gelieferten Materials wirksam abgetreten worden seien. Die an die Klägerin abgetretenen Werklohnansprüche seien durch Abschlagszahlungen der Beklagten in entsprechender Höhe gemäß §§ 362, 366 Abs. 1 BGB erloschen. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, nachträglich zu bestimmen, dass ihre an die Fa. A. geleisteten Abschlagszahlungen zunächst den im Voraus an die Klägerin abgetretenen Teil der Werklohnforderungen tilgen sollten. Dem Schuldner, der in Unkenntnis einer Teilabtretung Leistungen an den bisherigen Gläubiger erbringe, stehe ein nachträgliches Tilgungsbestimmungsrecht entsprechend § 366 Abs. 1 BGB zu, um zu gewährleisten, dass er das ihm nach dieser Vorschrift zustehende Bestimmungsrecht ausüben könne.

II.

10
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
11
1. Die Revision beanstandet zu Unrecht, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht im Sinne des § 547 Nr. 6 ZPO mit Gründen versehen ist.
12
Nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO muss das Berufungsurteil die von den Parteien gestellten Berufungsanträge wiedergeben und erkennen lassen, welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen (vgl. BGH, Urteile vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02, BGHZ 156, 216, 218 und vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02, WM 2003, 2424, 2425 mit Nachw.). Welche Anfor- derungen danach im Einzelfall an die Entscheidungsgründe eines Berufungsurteils zu stellen sind, ist unter Berücksichtigung des mit § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO verfolgten Zwecks zu beurteilen, eine Überprüfung der Entscheidung durch das Revisionsgericht zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2003, aaO, S. 218 f. mit Nachw.).
13
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung unter Beachtung dieser Grundsätze ausreichend begründet. Die Berufungsanträge werden im Urteil wörtlich wiedergegeben. Der Streitgegenstand der Berufung ist durch die Bezugnahme auf die Berufungsbegründungsschrift der Klägerin vom 11. Dezember 2002, aus der sich das mit der Berufung verfolgte Rechtsmittelbegehren ergibt, hinreichend bezeichnet. Eine wörtliche Wiedergabe der Erläuterungen zu den mit der Berufung verfolgten Teilansprüchen war neben der gemäß § 540 ZPO zulässigen Bezugnahme auf schriftsätzliches Parteivorbringen nicht geboten, da das Berufungsgericht in seinen Entscheidungsgründen von einer vollständigen Erfüllung aller Teilansprüche ausgegangen ist.
14
2. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht die Annahme, dass die an die Klägerin wirksam abgetretenen Werklohnansprüche der Fa. A. aus den Bauvorhaben K. und K.-N. durch Erfüllung gemäß § 362 BGB erloschen sind.
15
a) Mit der Revision verfolgt die Klägerin ursprünglich der Fa. A. zustehende Werklohnforderungen in dem Umfang weiter, in dem sie ihr nach der vom Berufungsgericht bestätigten Entscheidung des Landgerichts teilabgetreten worden sind, nämlich in Höhe des Rechnungsbetrages für das jeweils eingesetzte von ihr an die Fa. A. gelieferte Material. Gegen die Wirksamkeit dieser Teilabtretung bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken. Die hinreichende Bestimmbarkeit des jeweils abgetretenen Teils der Forderungen ist nicht zwei- felhaft. Die Bezugnahme auf die Rechnungsbeträge für das eingesetzte Material reicht hierfür aus (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1986 - VIII ZR 342/85, BGHZ 98, 303, 312).
16
b) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Beklagte grundsätzlich in entsprechender Anwendung des § 366 Abs. 1 BGB berechtigt gewesen ist, nach Offenlegung der erfolgten Teilabtretung der gegen sie gerichteten Werklohnforderungen aus den Bauvorhaben K. und K.-N. nachträglich zu bestimmen, dass ihre in Unkenntnis der Abtretung an die Fa. A. geleisteten Abschlagszahlungen vorrangig auf die der Klägerin zustehenden Forderungsteile anzurechnen seien.
17
Der Schuldner, der in Unkenntnis einer Teilabtretung Teilleistungen an den bisherigen Gläubiger erbracht hat, ist berechtigt, sein Tilgungsbestimmungsrecht in entsprechender Anwendung des § 366 Abs. 1 BGB nachträglich auszuüben, nachdem er von der Aufspaltung der Forderung auf mehrere Teilgläubiger Kenntnis erlangt hat (so OLG Hamm, BauR 2002, 638, 640; MünchKommBGB -Wenzel, 4. Aufl., § 366 Rdn. 3; Staudinger/Kaduk, BGB, 12. Aufl., § 366 Rdn. 12; Erman/H. P. Westermann, BGB, 11. Aufl., § 366 Rdn. 3, 9; Soergel/Zeiss, BGB, 12. Aufl., § 366 Rdn. 3; Palandt/Grüneberg, BGB, 65. Aufl., § 366 Rdn. 3 und 4a; a.A.: OLG Köln, OLGR 1998, 417; OLG Zweibrücken , OLGR 1998, 216; Staudinger/Olzen, BGB, (2000) § 366 Rdn. 31; Gernhuber, Die Erfüllung und ihre Surrogate, 2. Aufl., § 7 I. 4. b) S. 141).
18
aa) Nach § 366 Abs. 1 BGB wird, wenn der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet ist und das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden ausreicht, diejenige Schuld getilgt, die der Schuldner bei der Leistung bestimmt. Dem Schuldner steht ein Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 366 Abs. 1 BGB dar- über hinaus für den Fall zu, dass eine einheitliche Forderung zwischen mehreren Gläubigern aufgeteilt ist (vgl. BGH, Urteile vom 7. Mai 1991 - XII ZR 44/90, NJW 1991, 2629, 2630 und vom 27. Februar 1967 - VII ZR 221/64, BGHZ 47, 168, 171 mit Nachw.).
19
bb) § 366 Abs. 1 BGB regelt dagegen nicht unmittelbar die Frage, was zu gelten hat, wenn der Schuldner bei der Leistung infolge einer ihm nicht offen gelegten Teilabtretung von dem Bestehen eines Tilgungsbestimmungsrechts nach § 366 Abs. 1 BGB keine Kenntnis hat und es folglich nicht ausüben kann. In diesem Fall ist es ihm gestattet, sein Recht nachträglich wahrzunehmen. Damit wird der durch die verdeckte Teilabtretung für den Schuldner begründete Nachteil ausgeglichen, dass seine Dispositionsfreiheit über die Art der Anrechnung von ihm erbrachter Teilleistungen im Zeitpunkt der Leistung nicht gewährleistet war.
20
(1) Dem Schuldner wird durch die nicht offen gelegte Teilabtretung der gegen ihn gerichteten Forderung die Möglichkeit entzogen, bei der Leistung gemäß § 366 Abs. 1 BGB zu bestimmen, wie Teilleistungen auf die infolge der Abtretung auf verschiedene Gläubiger aufgeteilte Forderung angerechnet werden sollen. Die zwischen dem bisherigen und dem neuen Gläubiger vereinbarte Sicherungsabtretung dient vorrangig den Interessen des bisherigen Gläubigers und des Zessionars, nicht aber des Schuldners. Nach Anzeige der Teilabtretung besteht kein rechtfertigender Grund, es dem Schuldner zu verwehren, in entsprechender Anwendung des § 366 Abs. 1 BGB sein Leistungsbestimmungsrecht nachträglich auszuüben. Erst die Anzeige eröffnet ihm die Möglichkeit , ein Wahlrecht, wie es § 366 Abs. 1 BGB gewährt, auszuüben.
21
(2) Für die Einräumung eines nachträglichen Leistungsbestimmungsrechts spricht der sich aus §§ 404 ff. BGB ergebende Grundsatz, den Schuldner durch die Abtretung der gegen ihn gerichteten Forderung nicht schlechter zu stellen, als er ohne diese stehen würde. Der Zessionar darf deshalb nicht darauf vertrauen, dass Teilleistungen des Schuldners, die dieser in Unkenntnis einer Teilabtretung und damit der Möglichkeit erbringt, bei der Leistung eine Bestimmung über die Art und Weise ihrer Anrechnung zu treffen, entsprechend der in § 366 Abs. 2 BGB bestimmten Reihenfolge auf die mit der Abtretung entstandenen Teilforderungen angerechnet werden. Er hat es nach Offenlegung der Teilabtretung vielmehr hinzunehmen, dass der Schuldner in entsprechender Anwendung des § 366 Abs. 1 BGB nachträglich eine Tilgungsbestimmung zu seinem Nachteil trifft.
22
cc) Die Anwendung der ergänzenden Regelung des § 366 Abs. 2 BGB kommt nur in Betracht, wenn der Schuldner in Kenntnis der Teilabtretung von seinem Leistungsbestimmungsrecht keinen Gebrauch macht. Die an den bisherigen Gläubiger erbrachten Teilleistungen des Schuldners sind dann in der Regel verhältnismäßig auf die dem bisherigen und dem neuen Gläubiger zustehenden Teilforderungen anzurechnen (vgl. BGH, Urteile vom 7. Mai 1991 - XII ZR 44/90, NJW 1991, 2629, 2630 und vom 27. Februar 1967 - VII ZR 221/64, BGHZ 47, 168, 171 mit Nachw.).
23
dd) Der Schuldner ist entsprechend dem § 121 Abs. 1 BGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken allerdings gehalten, sein Leistungsbestimmungsrecht unverzüglich auszuüben, nachdem er von der Teilabtretung Kenntnis erhalten hat. Er darf bei der Ausübung des nachträglichen Tilgungsbestimmungsrechts nicht besser stehen, als er im Falle einer Irrtumsanfechtung einer nach § 366 Abs. 1 BGB bei der Leistung getroffenen Tilgungsbestimmung gestanden hätte. Auf die Anfechtung einer Tilgungsbestimmung nach § 366 Abs. 1 BGB wegen Irrtums sind die Anfechtungsvorschriften grundsätzlich entsprechend anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1988 - XI ZR 81/88, BGHZ 106, 163, 166 m. Nachw.). Den Schuldner trifft die Beweislast dafür, dass eine etwaige Verzögerung der nachträglichen Leistungsbestimmung auf Gründen beruht, die er nicht zu vertreten hat.
24
c) Das Berufungsgericht trifft keine Feststellungen dazu, ob die Beklagte die Tilgungsbestimmung unverzüglich im Sinne des § 121 Abs. 1 BGB vorgenommen hat, nachdem ihr die Abtretung der Forderungen angezeigt worden ist. Zugunsten der Klägerin ist in der Revision davon auszugehen, dass die Beklagte die nachträgliche Leistungsbestimmung nicht unverzüglich getroffen hat.

III.

25
Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Für die neue Verhandlung weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:
26
Das Berufungsgericht hat zunächst die erforderlichen Feststellungen dazu nachzuholen, ob die nach Aktenlage erst geraume Zeit nach Anzeige der Abtretung vorgenommene Tilgungsbestimmung der Beklagten auf einer von ihr zu vertretenden Verzögerung beruht. Sollte die Beklagte ihr nachträgliches Tilgungsbestimmungsrecht nicht unverzüglich ausgeübt haben, hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des Umstands, dass die an die Klägerin abgetretenen Teilforderungen durch die erbrachten Abschlagszahlungen dann gemäß § 366 Abs. 2 BGB verhältnismäßig getilgt worden sind, zu prüfen, in welcher Höhe die auf die Klägerin übergegangenen Forderungsteile durch die vor Offenlegung der Abtretung geleisteten Abschlagszahlungen der Beklagten erfüllt worden sind. Ferner hat es den von der Beklagten geltend gemachten weiteren Einwendungen gegen die an die Klägerin abgetretenen Teilforderungen sowie der erhobenen Verjährungseinrede nachzugehen.
Dressler Hausmann Wiebel Kuffer Kniffka
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 25.07.2002 - 93 O 1/02 -
KG Berlin, Entscheidung vom 30.08.2004 - 24 U 295/02 -

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 261/04 Verkündet am:
11. Mai 2006
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja

a) Der Schuldner ist nach Offenlegung einer aufgrund eines verlängerten Eigentumsvorbehalts
erfolgten Teilabtretung der gegen ihn gerichteten Forderung
an den Vorbehaltslieferanten grundsätzlich berechtigt, in entsprechender
Anwendung des § 366 Abs. 1 BGB nachträglich zu bestimmen, dass seine
an den bisherigen Gläubiger erbrachten Abschlagszahlungen vorrangig auf
die dem Vorbehaltslieferanten zustehende Teilforderung anzurechnen sind.

b) Entsprechend dem § 121 Abs. 1 BGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken
muss der Schuldner die Leistungsbestimmung unverzüglich vornehmen,
nachdem er von der Teilabtretung Kenntnis erhalten hat.
BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - VII ZR 261/04 - KG
LG Berlin
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die
Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. August 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht Forderungen der Klägerin aus abgetretenem Recht bezüglich des Bauvorhabens K.-N. Block 14 in Höhe von 12.233,48 € und Block 8 in Höhe von 175.805,03 € sowie bezüglich des Bauvorhabens K. in P. Blöcke 35/52 in Höhe von 121.400,65 €, Block 33 in Höhe von 88.965,27 €, Block 15 in Höhe von 56.876,82 € und Block 11 in Höhe von 3.898,58 € bis zum Betrag von insgesamt 184.000 € aberkannt hat. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Restwerklohnansprüche der Fa. A. gegen die Beklagte bis zum Betrag von 184.000 € geltend.
2
Die Klägerin lieferte der inzwischen insolvent gewordenen Fa. A. aufgrund eines im Jahr 1993 geschlossenen Warenkreditvertrags unter Eigentumsvorbehalt Material für Heizungs- und Sanitäranlagen. Die von der Fa. A. akzeptierten Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Klägerin (künftig : AVL) enthalten unter "VII. Eigentumsvorbehalt" u.a. eine Regelung über einen verlängerten Eigentumsvorbehalt mit einer Vorausabtretung der Werklohnforderung , sofern der Käufer das von der Verkäuferin gelieferte Material aufgrund eines Werkvertrages mit einem Dritten verwendet.
3
Die Beklagte beauftragte die Fa. A. zwischen Februar 1994 und März 1996 mit der Ausführung der Gewerke Sanitär und Heizung für die Bauvorhaben K. und K.-N. Die Klägerin zeigte der Beklagten die Abtretung mit Schreiben vom 23. August 1996 an. Die Beklagte bestimmte nachträglich, dass ihre an die Fa. A. geleisteten Abschlagszahlungen vorrangig auf die an die Klägerin abgetretenen Teile der Werklohnforderungen der Fa. A. aus den näher bezeichneten Bauverträgen anzurechnen seien.
4
Die Klägerin hat zunächst behauptet, sie habe gegen die Fa. A. noch Forderungen aus Lieferungen für die Bauvorhaben K.-N. in Höhe von 565.161,12 DM und K. in Höhe von 962.330,29 DM. Sie ist der Ansicht, dass ihr unter Berücksichtigung geleisteter Abschlagszahlungen aus den Bauaufträgen für die Blöcke 10/11, 13/15, 33 und 35/52 (Bauvorhaben K.) sowie für die Blöcke 8 und 14 (Bauvorhaben K.-N.) Werklohnansprüche gegen die Beklagte wirksam abgetreten worden seien, die die Höhe ihrer gegen die Fa. A. gerichteten Forderungen überstiegen. Sie hat diese Werklohnforderungen zunächst bis zur Höhe der behaupteten Restforderung gegenüber der Fa. A. in Höhe von 780.993,95 € (1.527.491,41 DM) geltend gemacht.
5
Das Landgericht hat angenommen, dass der Klägerin Werklohnforderungen der Fa. A. für das Bauvorhaben K.-N. in Höhe von 367.771,35 DM und für das Bauvorhaben K. in Höhe von 613.755,29 DM wirksam abgetreten worden seien. Es hat die Klage im Hinblick auf die nachträgliche Tilgungsbestimmung der Beklagten abgewiesen. Die Berufung der Klägerin, mit der diese bis zur Höhe eines Betrags von 184.000 € jeweils einen erststelligen Teilbetrag der an sie abgetretenen Werklohnforderungen aus den Bauaufträgen entsprechend der erstinstanzlich bestimmten Reihenfolge geltend gemacht hat, ist ohne Erfolg geblieben.
6
Mit der vom Berufungsgericht zur Frage der Wirksamkeit einer nachträglichen Tilgungsbestimmung zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Klageforderung in Höhe von 184.000 € mit der Maßgabe weiter, dass bis zu diesem Betrag jeweils erststellige Teilbeträge der nach Auffassung des Landgerichts wirksam an sie abgetretenen Werklohnansprüche gegen die Beklagte aus den Bauverträgen gemäß der in den Vorinstanzen bestimmten Reihenfolge gefordert werden.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
8
Auf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

9
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in BauR 2005, 388 abgedruckt ist, geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, dass der Klägerin Werklohnansprüche gegen die Beklagte aus näher bezeichneten Aufträgen für die Bauvorhaben K. und K.-N. in Höhe des Rechnungswerts des von der Klägerin gelieferten Materials wirksam abgetreten worden seien. Die an die Klägerin abgetretenen Werklohnansprüche seien durch Abschlagszahlungen der Beklagten in entsprechender Höhe gemäß §§ 362, 366 Abs. 1 BGB erloschen. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, nachträglich zu bestimmen, dass ihre an die Fa. A. geleisteten Abschlagszahlungen zunächst den im Voraus an die Klägerin abgetretenen Teil der Werklohnforderungen tilgen sollten. Dem Schuldner, der in Unkenntnis einer Teilabtretung Leistungen an den bisherigen Gläubiger erbringe, stehe ein nachträgliches Tilgungsbestimmungsrecht entsprechend § 366 Abs. 1 BGB zu, um zu gewährleisten, dass er das ihm nach dieser Vorschrift zustehende Bestimmungsrecht ausüben könne.

II.

10
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
11
1. Die Revision beanstandet zu Unrecht, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht im Sinne des § 547 Nr. 6 ZPO mit Gründen versehen ist.
12
Nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO muss das Berufungsurteil die von den Parteien gestellten Berufungsanträge wiedergeben und erkennen lassen, welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen (vgl. BGH, Urteile vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02, BGHZ 156, 216, 218 und vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02, WM 2003, 2424, 2425 mit Nachw.). Welche Anfor- derungen danach im Einzelfall an die Entscheidungsgründe eines Berufungsurteils zu stellen sind, ist unter Berücksichtigung des mit § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO verfolgten Zwecks zu beurteilen, eine Überprüfung der Entscheidung durch das Revisionsgericht zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2003, aaO, S. 218 f. mit Nachw.).
13
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung unter Beachtung dieser Grundsätze ausreichend begründet. Die Berufungsanträge werden im Urteil wörtlich wiedergegeben. Der Streitgegenstand der Berufung ist durch die Bezugnahme auf die Berufungsbegründungsschrift der Klägerin vom 11. Dezember 2002, aus der sich das mit der Berufung verfolgte Rechtsmittelbegehren ergibt, hinreichend bezeichnet. Eine wörtliche Wiedergabe der Erläuterungen zu den mit der Berufung verfolgten Teilansprüchen war neben der gemäß § 540 ZPO zulässigen Bezugnahme auf schriftsätzliches Parteivorbringen nicht geboten, da das Berufungsgericht in seinen Entscheidungsgründen von einer vollständigen Erfüllung aller Teilansprüche ausgegangen ist.
14
2. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht die Annahme, dass die an die Klägerin wirksam abgetretenen Werklohnansprüche der Fa. A. aus den Bauvorhaben K. und K.-N. durch Erfüllung gemäß § 362 BGB erloschen sind.
15
a) Mit der Revision verfolgt die Klägerin ursprünglich der Fa. A. zustehende Werklohnforderungen in dem Umfang weiter, in dem sie ihr nach der vom Berufungsgericht bestätigten Entscheidung des Landgerichts teilabgetreten worden sind, nämlich in Höhe des Rechnungsbetrages für das jeweils eingesetzte von ihr an die Fa. A. gelieferte Material. Gegen die Wirksamkeit dieser Teilabtretung bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken. Die hinreichende Bestimmbarkeit des jeweils abgetretenen Teils der Forderungen ist nicht zwei- felhaft. Die Bezugnahme auf die Rechnungsbeträge für das eingesetzte Material reicht hierfür aus (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1986 - VIII ZR 342/85, BGHZ 98, 303, 312).
16
b) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Beklagte grundsätzlich in entsprechender Anwendung des § 366 Abs. 1 BGB berechtigt gewesen ist, nach Offenlegung der erfolgten Teilabtretung der gegen sie gerichteten Werklohnforderungen aus den Bauvorhaben K. und K.-N. nachträglich zu bestimmen, dass ihre in Unkenntnis der Abtretung an die Fa. A. geleisteten Abschlagszahlungen vorrangig auf die der Klägerin zustehenden Forderungsteile anzurechnen seien.
17
Der Schuldner, der in Unkenntnis einer Teilabtretung Teilleistungen an den bisherigen Gläubiger erbracht hat, ist berechtigt, sein Tilgungsbestimmungsrecht in entsprechender Anwendung des § 366 Abs. 1 BGB nachträglich auszuüben, nachdem er von der Aufspaltung der Forderung auf mehrere Teilgläubiger Kenntnis erlangt hat (so OLG Hamm, BauR 2002, 638, 640; MünchKommBGB -Wenzel, 4. Aufl., § 366 Rdn. 3; Staudinger/Kaduk, BGB, 12. Aufl., § 366 Rdn. 12; Erman/H. P. Westermann, BGB, 11. Aufl., § 366 Rdn. 3, 9; Soergel/Zeiss, BGB, 12. Aufl., § 366 Rdn. 3; Palandt/Grüneberg, BGB, 65. Aufl., § 366 Rdn. 3 und 4a; a.A.: OLG Köln, OLGR 1998, 417; OLG Zweibrücken , OLGR 1998, 216; Staudinger/Olzen, BGB, (2000) § 366 Rdn. 31; Gernhuber, Die Erfüllung und ihre Surrogate, 2. Aufl., § 7 I. 4. b) S. 141).
18
aa) Nach § 366 Abs. 1 BGB wird, wenn der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet ist und das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden ausreicht, diejenige Schuld getilgt, die der Schuldner bei der Leistung bestimmt. Dem Schuldner steht ein Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 366 Abs. 1 BGB dar- über hinaus für den Fall zu, dass eine einheitliche Forderung zwischen mehreren Gläubigern aufgeteilt ist (vgl. BGH, Urteile vom 7. Mai 1991 - XII ZR 44/90, NJW 1991, 2629, 2630 und vom 27. Februar 1967 - VII ZR 221/64, BGHZ 47, 168, 171 mit Nachw.).
19
bb) § 366 Abs. 1 BGB regelt dagegen nicht unmittelbar die Frage, was zu gelten hat, wenn der Schuldner bei der Leistung infolge einer ihm nicht offen gelegten Teilabtretung von dem Bestehen eines Tilgungsbestimmungsrechts nach § 366 Abs. 1 BGB keine Kenntnis hat und es folglich nicht ausüben kann. In diesem Fall ist es ihm gestattet, sein Recht nachträglich wahrzunehmen. Damit wird der durch die verdeckte Teilabtretung für den Schuldner begründete Nachteil ausgeglichen, dass seine Dispositionsfreiheit über die Art der Anrechnung von ihm erbrachter Teilleistungen im Zeitpunkt der Leistung nicht gewährleistet war.
20
(1) Dem Schuldner wird durch die nicht offen gelegte Teilabtretung der gegen ihn gerichteten Forderung die Möglichkeit entzogen, bei der Leistung gemäß § 366 Abs. 1 BGB zu bestimmen, wie Teilleistungen auf die infolge der Abtretung auf verschiedene Gläubiger aufgeteilte Forderung angerechnet werden sollen. Die zwischen dem bisherigen und dem neuen Gläubiger vereinbarte Sicherungsabtretung dient vorrangig den Interessen des bisherigen Gläubigers und des Zessionars, nicht aber des Schuldners. Nach Anzeige der Teilabtretung besteht kein rechtfertigender Grund, es dem Schuldner zu verwehren, in entsprechender Anwendung des § 366 Abs. 1 BGB sein Leistungsbestimmungsrecht nachträglich auszuüben. Erst die Anzeige eröffnet ihm die Möglichkeit , ein Wahlrecht, wie es § 366 Abs. 1 BGB gewährt, auszuüben.
21
(2) Für die Einräumung eines nachträglichen Leistungsbestimmungsrechts spricht der sich aus §§ 404 ff. BGB ergebende Grundsatz, den Schuldner durch die Abtretung der gegen ihn gerichteten Forderung nicht schlechter zu stellen, als er ohne diese stehen würde. Der Zessionar darf deshalb nicht darauf vertrauen, dass Teilleistungen des Schuldners, die dieser in Unkenntnis einer Teilabtretung und damit der Möglichkeit erbringt, bei der Leistung eine Bestimmung über die Art und Weise ihrer Anrechnung zu treffen, entsprechend der in § 366 Abs. 2 BGB bestimmten Reihenfolge auf die mit der Abtretung entstandenen Teilforderungen angerechnet werden. Er hat es nach Offenlegung der Teilabtretung vielmehr hinzunehmen, dass der Schuldner in entsprechender Anwendung des § 366 Abs. 1 BGB nachträglich eine Tilgungsbestimmung zu seinem Nachteil trifft.
22
cc) Die Anwendung der ergänzenden Regelung des § 366 Abs. 2 BGB kommt nur in Betracht, wenn der Schuldner in Kenntnis der Teilabtretung von seinem Leistungsbestimmungsrecht keinen Gebrauch macht. Die an den bisherigen Gläubiger erbrachten Teilleistungen des Schuldners sind dann in der Regel verhältnismäßig auf die dem bisherigen und dem neuen Gläubiger zustehenden Teilforderungen anzurechnen (vgl. BGH, Urteile vom 7. Mai 1991 - XII ZR 44/90, NJW 1991, 2629, 2630 und vom 27. Februar 1967 - VII ZR 221/64, BGHZ 47, 168, 171 mit Nachw.).
23
dd) Der Schuldner ist entsprechend dem § 121 Abs. 1 BGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken allerdings gehalten, sein Leistungsbestimmungsrecht unverzüglich auszuüben, nachdem er von der Teilabtretung Kenntnis erhalten hat. Er darf bei der Ausübung des nachträglichen Tilgungsbestimmungsrechts nicht besser stehen, als er im Falle einer Irrtumsanfechtung einer nach § 366 Abs. 1 BGB bei der Leistung getroffenen Tilgungsbestimmung gestanden hätte. Auf die Anfechtung einer Tilgungsbestimmung nach § 366 Abs. 1 BGB wegen Irrtums sind die Anfechtungsvorschriften grundsätzlich entsprechend anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1988 - XI ZR 81/88, BGHZ 106, 163, 166 m. Nachw.). Den Schuldner trifft die Beweislast dafür, dass eine etwaige Verzögerung der nachträglichen Leistungsbestimmung auf Gründen beruht, die er nicht zu vertreten hat.
24
c) Das Berufungsgericht trifft keine Feststellungen dazu, ob die Beklagte die Tilgungsbestimmung unverzüglich im Sinne des § 121 Abs. 1 BGB vorgenommen hat, nachdem ihr die Abtretung der Forderungen angezeigt worden ist. Zugunsten der Klägerin ist in der Revision davon auszugehen, dass die Beklagte die nachträgliche Leistungsbestimmung nicht unverzüglich getroffen hat.

III.

25
Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Für die neue Verhandlung weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:
26
Das Berufungsgericht hat zunächst die erforderlichen Feststellungen dazu nachzuholen, ob die nach Aktenlage erst geraume Zeit nach Anzeige der Abtretung vorgenommene Tilgungsbestimmung der Beklagten auf einer von ihr zu vertretenden Verzögerung beruht. Sollte die Beklagte ihr nachträgliches Tilgungsbestimmungsrecht nicht unverzüglich ausgeübt haben, hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des Umstands, dass die an die Klägerin abgetretenen Teilforderungen durch die erbrachten Abschlagszahlungen dann gemäß § 366 Abs. 2 BGB verhältnismäßig getilgt worden sind, zu prüfen, in welcher Höhe die auf die Klägerin übergegangenen Forderungsteile durch die vor Offenlegung der Abtretung geleisteten Abschlagszahlungen der Beklagten erfüllt worden sind. Ferner hat es den von der Beklagten geltend gemachten weiteren Einwendungen gegen die an die Klägerin abgetretenen Teilforderungen sowie der erhobenen Verjährungseinrede nachzugehen.
Dressler Hausmann Wiebel Kuffer Kniffka
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 25.07.2002 - 93 O 1/02 -
KG Berlin, Entscheidung vom 30.08.2004 - 24 U 295/02 -

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 209/00 Verkündet am:
18. März 2003
Mayer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 18. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und
die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das am 3. November 2000 verkündete Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte bestellte am 26. Juni 1996 bei der Klägerin Absperrarmaturen , nämlich vier Kugelabsperrhähne mit hydraulischem Antrieb, die die N. GmbH in W. (nachfolgend: N. ), der der Beklagte den Streit verkündet hat, für einen Kunden in den Vereinigten Staaten von Amerika nachgefragt hatte. Die Klägerin bestätigte den Auftrag am 23. Juli 1996. Sie bezog die Hähne bei Vorlieferanten. Die Klägerin übersandte am 17. September 1996 an den Beklagten eine Dokumentation und lieferte am gleichen Tag die Armaturen vereinbarungsgemäß an N. . Die Lieferung wich teilweise von der Bestellung ab und wies nach Auffassung des Beklagten Mängel auf, die der Beklagte am 27. September 1996 telefonisch rügte. Am gleichen Tag beanstandete er schriftlich Mängel der Dokumentation. Über den Inhalt von in der Folgezeit geführten Verhandlungen besteht Streit. Der Beklagte hat die Abnahme der Armaturen verweigert.
Die Klägerin hat Mängel der Armaturen in Abrede gestellt und sich im übrigen auf eine Verletzung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach §§ 377, 381 HGB durch den Beklagten berufen. Weiter hat sie geltend gemacht , die Dokumentation entspreche den getroffenen Vereinbarungen. Sie hat klageweise die vereinbarte Vergütung sowie die Bezahlung von Nebenkosten verlangt. Der Beklagte hat die Wandelungseinrede erhoben. Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Es hat dabei darauf abgestellt, daß etwaige Gewährleistungsansprüche wegen nicht rechtzeitiger Rüge entfallen seien und die gelieferten Armaturen als genehmigt gälten. Dabei ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die gelieferte Dokumentation sowohl der Bestellung als auch den Vorgaben im Schreiben vom 26. Juli 1996 entsprochen habe. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision ver-
folgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.
I. Das Berufungsgericht ist von einem Werklieferungsvertrag über nicht vertretbare Sachen und ersichtlich von einem beiderseitigen Handelsgeschäft ausgegangen. Das wird von der Revision nicht angegriffen und begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Bedenken bestehen auch nicht hinsichtlich der Annahme des Berufungsgerichts, der Vertrag sei durch Angebot vom 27. Juni 1996 und Annahme vom 23. Juli 1996 zustande gekommen.
II. 1. Das Berufungsgericht hat die Forderung der Klägerin als begründet angesehen. Es hat ausgeführt, die vom Beklagten erklärte Wandelung scheitere daran, daß die gelieferte Ware als genehmigt gelte, weil die Mängelanzeige vom 27. September 1996 nicht unverzüglich erfolgt sei. Die Berufung des Beklagten auf Mängel der Dokumentation hat es dabei als nicht durchgreifend angesehen. Der Beklagte habe sich mit der Feststellung des Landgerichts, zum Zeitpunkt der Ablieferung habe eine vertragsgemäße Dokumentation vorgelegen , nicht auseinandergesetzt. Seine Einlassung im Termin vor dem Berufungsgericht , die Dokumentation sei bis zu einer Besichtigung der Armaturen am 18. Oktober 1996 unvollständig gewesen, sei ohne Substanz und deshalb unerheblich. Sie lasse auch nicht den Schluß zu, daß die Dokumentation nicht den am 27. Juni/23. Juli 1996 getroffenen Vereinbarungen entsprochen habe.
Etwaige weitere Anforderungen, wie sie das Schreiben vom 26. Juli 1996 enthalte , seien nicht Vertragsinhalt geworden.
2. Das greift die Revision mit Erfolg an.

a) Sie verweist darauf, aus dem Vorbringen der Parteien ergebe sich, daß am 17. September 1996 eine vollständige Dokumentation noch nicht vorgelegen habe. Dies sei im Berufungsverfahren auch ohne Rüge zu beachten gewesen. Wegen des Fehlens einer ordnungsgemäßen Dokumentation sei die Auffassung des Berufungsgerichts unzutreffend, daß der Beklagte mit seiner Mängelrüge vom 27. September 1996 seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nicht rechtzeitig nachgekommen sei.

b) Im Berufungsverfahren war nach dem für das vorliegende Verfahren noch maßgebenden Recht über alle einen zuerkannten oder aberkannten Anspruch betreffenden Streitpunkte neu zu verhandeln (§ 537 ZPO in der vor dem 1.1.2002 geltenden Fassung - a.F.). Im Fall zulässig begründeter Berufung war demnach die Berufungsinstanz für eine unbeschränkte erneute sachliche und rechtliche Prüfung eröffnet. Dabei waren in erster Instanz erhobene Einreden auch dann im Berufungsverfahren beachtlich, wenn sie in der Berufungsbegründung nicht wieder aufgegriffen worden waren (BGH, Urt. v. 29.4.1986 - IX ZR 145/85, NJW-RR 1986, 991; Urt. v.15.12.1988 - IX ZR 33/88, NJW 1990, 326). Gleiches galt für tatsächliche und rechtliche Begründungen eines Streitpunkts, die - wie hier - im Berufungsrechtszug nur im Weg einer pauschalen Bezugnahme aufgegriffen worden waren (BGH, Urt. v. 7.5.1992 - IX ZR 151/91, NJW-RR 1992, 1110). Eine ausreichend begründete, zulässige Berufung eröffnete deshalb eine erneute sachliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands im Rahmen der gestellten Anträge; deshalb war die Verhandlung und Entscheidung des Berufungsgerichts nicht nur auf die in der Be-
rufungsbegründung angeführten oder auf die in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Berufungsgründe zu erstrecken, sondern es war gemäß § 537 ZPO a.F. der gesamte Streitstoff im Rahmen der gestellten Anträge vom Berufungsgericht selbständig und nach allen Richtungen hin zu würdigen (BGH, Urt. v. 10.7.1985 - IVa ZR 151/83, NJW 1985, 2828, insoweit nicht in BGHZ 99, 222, unter Bezugnahme auf Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 20. Aufl. § 519 Rdn. 2). In diesem Rahmen hatte sich das Berufungsgericht deshalb auch mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die von der Klägerin gestellte Dokumentation den vertraglichen Anforderungen entsprach. Das Berufungsgericht hat indessen lediglich die Feststellungen des Erstrichters im wesentlichen ohne eigene Überprüfung übernommen. Damit hat es den zweitinstanzlichen Prozeßstoff nicht ausgeschöpft.

c) Das Berufungsgericht ist dabei von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, daß eine Dokumentation geschuldet war. Welchen Umfang die Dokumentationsverpflichtung im einzelnen hatte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es hat sich bei seiner Feststellung, daß der Dokumentationspflicht genügt sei, lediglich auf die entsprechende Feststellung des Landgerichts gestützt , die es als nicht substantiiert angegriffen bezeichnet hat. Das Landgericht hatte sich wiederum auf ein Gutachten des Sachverständigen S. gestützt. Allerdings hatte schon das Landgericht, wie die Revision mit Recht rügt, nicht geprüft, ob die vom Sachverständigen begutachtete Dokumentation diejenige war, die dem Beklagten vor dem 27. September 1996 vorgelegen hat, oder ob es sich um eine erst zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigte Version der Dokumentation handelte, wofür der in der Revisionsbegründung als unberücksichtigt geblieben gerügte Vortrag Anhaltspunkte zu bieten geeignet sein konnte. Tragfähige Feststellungen, daß vor dem 27. September 1996 von der Klägerin eine ausreichende Dokumentation übergeben worden ist, sind mithin nicht getroffen. Damit ist für das Revisionsverfahren zugunsten des Beklagten davon
auszugehen, daß eine mangelfreie Dokumentation bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorlag.

d) Ob die gelieferten Armaturen mangelhaft waren, hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - offen gelassen, weil es diese als genehmigt angesehen hat (§§ 377, 381 HGB). Das ist im rechtlichen Ansatz nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß das Unterlassen einer unverzüglichen Mängelanzeige einer Berufung auf die Mangelhaftigkeit entgegenstehen mußte. Jedoch wird die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Mängelanzeige nicht unverzüglich erfolgt sei, von seinen tatsächlichen Feststellungen nicht getragen.
Die für das Revisionsverfahren zugunsten des Beklagten zu unterstellende Mangelhaftigkeit der Dokumentation konnte nämlich dazu führen, daß die Rüge vom 27. September 1996 wegen der behaupteten Mängel der Armaturen selbst noch als rechtzeitig anzusehen ist. Die Mängelanzeige ist dann im Sinn des § 377 Abs. 1 HGB unverzüglich, wenn sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist (§ 121 Abs. 1 BGB). Hierfür kommt es auf die konkreten Fallumstände an (vgl. BGHZ 93, 338, 348 ff.; BGHZ 110, 130, 139, 143 f.; vgl. auch Sen.Urt. v. 25.6.2002 - X ZR 150/00, Umdruck S. 9); eine Mängelanzeige wie hier nach 10 Tagen kann noch nicht ohne weiteres als verspätet angesehen werden. Es liegt auf der Hand, daß eine fehlerhafte oder unvollständige Dokumentation die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung erschweren kann; dies kann selbst dann der Fall sein, wenn, wie es das Berufungsgericht annimmt, die Untersuchung an sich nicht schwierig war. Dabei muß auch berücksichtigt werden, daß die Armaturen an N. in W. , die Dokumentation aber an den Beklagten in A. geliefert worden waren. Dabei bedarf es für die Entscheidung über die Revision keiner abschließenden Klärung, ob - wie dies die Revision geltend macht - bereits eine Unvollständigkeit oder Mangelhaftigkeit der Dokumentation
dazu führt, daß die Rügefrist nach § 377 HGB überhaupt nicht in Lauf gesetzt wird. Auch wenn das der Fall sein sollte, muß jedenfalls bei der Beurteilung, ob die Rüge unverzüglich erfolgt ist, nämlich auf Erschwerungen der Untersuchung , die auf Mängeln der Dokumentation beruhen, Rücksicht genommen werden. Wieweit Mängel der dem Beklagten bis zum 27. September 1996 vorliegenden Dokumentation die Untersuchung erschwerten, hat das Berufungsgericht nicht überprüft, wenn die Begutachtung des gerichtlichen Sachverständigen nicht diese, sondern eine später vervollständigte Version der Dokumentation betraf.
III. Nach alledem kann das angegriffene Urteil keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht wird bei seiner erneuten Befassung mit der Sache zunächst zu klären haben, ob die vom Sachverständigen überprüfte Dokumentation diejenige war, die die Klägerin dem Beklagten vor dem 27. September 1996 übergeben hat. Die Parteien werden dabei Gelegenheit haben, ihren bisherigen Sachvortrag zu überprüfen und erforderlichenfalls zu konkretisieren. Sofern sich dabei ergeben sollte, daß der Sachverständige nicht die vor der Rüge dem Beklagten vorliegende Dokumentation begutachtet hat, wird zu klären sein, welche Dokumentation tatsächlich übergeben wurde und wieweit diese den getroffenen Vereinbarungen entsprach, weiter, ob sich aus etwaigen inhaltlichen Mängeln der Dokumentation eine Erschwerung der Untersuchung der gelieferten Armaturen ergab. Auf der Grundlage der hierzu zu treffenden Feststellungen wird das Berufungsgericht erneut in eigener tatrichterlicher Verantwortung zu beurteilen haben, ob die am 27. September 1996 erhobenen Rügen wegen der behaupteten Mängel an den Armaturen unverzüglich erfolgt sind. Sofern dies auf
Grund der neu zu treffenden Feststellungen zu bejahen sein sollte, wird die Verneinung des Durchgreifens der Wandelungseinrede mit der bisher dafür gegebenen Begründung keinen Bestand haben können.
Melullis Jestaedt Scharen
Keukenschrijver Asendorf

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.