Erbvertrag: Erbverzicht durch Abfindungserklärung

published on 25/03/2015 17:09
Erbvertrag: Erbverzicht durch Abfindungserklärung
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Author’s summary by für Familien- und Erbrecht

Zu Auslegung der Erklärung, man sei nach dem Erhalt einer Geldbetrages "vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden" als Erbverzicht.
Erklärt ein Abkömmling in einem Übernahmevertrag, er sei nach dem Erhalt eines Geldbetrags „vom elterlichen Vermögen unter ­Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden“, kann das als Erbverzicht nach dem überlebenden Elternteil ausgelegt werden.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Streit um einen Erbvertrag. Für ihre Ansicht führten die Richter folgende Argumente an:

• der Begriff „elterliches Vermögen“: hierdurch wird deutlich, dass die Regelung nicht nur den Nachlass des vorverstorbenen Vaters betreffen sollte;

• die Formulierung „unter Lebenden und von Todes wegen“ und

• die Formulierung „ein für alle Mal abgefunden“. Diese spricht dafür, dass die ­Regelung endgültig sein sollte.


Praxishinweis: Ob ein stillschweigender Erbverzicht möglich ist, ist streitig. Da die Rechtsprechung solche Erbverzichte teilweise für möglich hält, sollten in die notariellen Verträge eindeutige Erklärungen aufgenommen werden.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Hamm, Urteil vom 22.7.2014, (Az.: I-15 W 92/14).


Gründe:

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die aus der Ehe der Eheleute L und G hervorgegangenen Kinder.

Die Eheleute waren zu je ½ Anteil Eigentümer eines Hausgrundstücks. Dieses Grundstück war mit einem Erbbaurecht belastet, dessen alleiniger Inhaber der Ehemann war.

Am 16.02.1991 verstarb zunächst der Ehemann L, ohne eine letztwillige Verfügung zu hinterlassen. Die am... 1960 geborene Beteiligte zu 2) lebte damals bereits mit Ehemann und Kind in einem eigenen Haushalt. Der am... 1972 geborene Beteiligte zu 1) lebte noch im elterlichen Haushalt und absolvierte eine Ausbildung zum Mess- und Regelmechaniker.

In ihrem Erbscheinsantrag vom 17.04.1991 gab die Ehefrau den Wert des Nachlasses des L mit 220.000 DM an, wobei 90.000 DM auf das Erbbaurecht, 30.000 DM auf den Miteigentumsanteil und 100.000 DM auf dessen Sparvermögen entfielen.

Am 27.06.1991 wurde antragsgemäß ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt, der die Ehefrau zu ½ Anteil und die Beteiligten zu 1) und 2) zu je ¼ Anteil als Miterben auswies.

Am 16.11.1991 schlossen Frau G und die Beteiligten zu 1) und 2) vor dem Notar H in C einen als „Erbauseinandersetzungsvertrag“ bezeichneten notariellen Vertrag.

Nach dem Wortlaut des notariellen Vertrags übertrug die Beteiligte zu 2) ihre durch die Erbschaft nach ihrem Vater erlangten Anteile an dem Grundeigentum und an dem Erbbaurecht auf den Beteiligten zu 1). Die Erblasserin übertrug ihren durch die Erbschaft nach ihrem Ehemann erlangten Anteil an dem Grundeigentum auf den Beteiligten zu 1).

Unter § 4 des notariellen Vertrags heißt es: Der Erschienene zu 2) - der hiesige Beteiligte zu 1) - ist verpflichtet für die Übertragung des Erbanteils seiner Schwester einen Betrag von insgesamt 100.000 DM zu zahlen. Von diesem Betrag erhält die Erschienene zu 3) - die hiesige Beteiligte zu 2) - selbst 90.000 DM. Die restlichen 10.000 DM erhält der Enkel der Erschienen zu 1) - die hiesige Erblasserin - D.

Die Beträge sind bis zum 31.12.1991 zur Zahlung fällig. Beträge, die nach die- sem Tage gezahlt werden, sind mit 5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zur Zahlung fällig.

Die Erschienene zu 3) - die hiesige Beteiligte zu 2) - erklärt, dass sie mit dem Empfang des Betrages von 90.000 DM und der nachgewiesenen Zahlung des Betrages von 10.000 DM vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden sei.

In § 5 des notariellen Vertrages verpflichtete sich die Erblasserin gegenüber dem Beteiligten zu 1) zur zukünftigen Übertragung der ihr zustehenden Anteile am Eigentum und Erbbaurecht bei Einräumung eines Altenteilrechts.

Die in § 5 beurkundete Verpflichtung setzten die Erblasserin und der Beteiligte zu 1) in der notariellen Urkunde des Notars Dr. C2 in X vom 16.03.2007 um.

Am 3.11.2013 verstarb die Erlasserin, ohne eine letztwillige Verfügung zu hinterlassen.

Am 28.11.2013 hat der Beteiligte zu 1) die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der ihn als Alleinerben nach der Erblasserin ausweist. Zur Begründung hat er angeführt, dass die Beteiligte zu 2) in der notariellen Urkunde vom 16.11.1991 auf ihr Erbrecht nach der Erblasserin verzichtet habe.

Die Beteiligte zu 2) ist dem Antrag entgegen getreten und vertritt die Ansicht, dass sie keinen Erbverzicht nach ihrer Mutter erklärt habe. Der notarielle Vertrag vom 16.11.1991 habe nur der Regelung des Nachlasses nach ihrem Vater gedient.

Mit Beschluss vom 31.01.2014 hat das Amtsgericht - Rechtspflegerin - den Erbscheinsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Rechtspflegerin ausgeführt, dass es an einem Vertrag mit der Erblasserin fehle, in der die Beteiligte zu 2) auf ihr Erbrecht verzichte.

Gegen diesen dem Beteiligten zu 1) am 4.02.2014 zugestellten Beschluss richtet sich dessen Beschwerde vom 13.02.2014, die am 14.02.2014 beim Amtsgericht eingegangen ist.

Mit Beschluss vom 17.02.2014 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Die Beschwerde ist zulässig.

In der Sache führt sie in Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses zu dem im Tenor formulierten Feststellungsbeschluss zugunsten des Beteiligten zu 1).

Der Beteiligte zu 1) ist alleiniger gesetzlicher Erbe nach der Erblasserin geworden, da die Beteiligte zu 2) in dem notariellen Vertrag vom 16.11.1991 auf das gesetzliche Erbe nach ihrer Mutter verzichtet hat und sich dieser Verzicht auch auf ihre Abkömmlinge erstreckt.

Die formellen Voraussetzungen für den Erbverzicht sind entgegen der Ansicht des Amtsgerichts gegeben. Die Erblasserin und die Beteiligte zu 2) sind Vertragsbeteiligte der notariellen Urkunde vom 16.11.1991. Dass sich das dem Erbverzicht zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft auf eine von dem Beteiligten zu 1) zu erbringende Geldleistung bezieht, ist unschädlich. Die Form des § 2348 BGB ist eingehalten.

Die in § 4 beurkundete Erklärung der Beteiligten zu 2), dass sie mit dem Empfang des Betrages von 90.000 DM und der nachgewiesenen Zahlung des Betrages von 10.000 DM vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden sei, stellt einen Erbverzicht im Sinne des § 2346 BGB dar.

Zwar wird in § 4 der Begriff „Erbverzicht“ nicht ausdrücklich verwendet. Das ist aber nicht erforderlich, wenn sich der Wille der Vertragsschließenden, dass der eine Vertragspartner auf sein gesetzliches Erbrecht nach dem anderen Vertragspartner verzichtet, aus dem Inhalt des Vertrages eindeutig ergibt.

Bei der Auslegung, ob die in einem Vertrag getroffene Verfügungen einen Erbverzicht im Sinne des § 2346 BGB darstellt, ist der von den Vertragspartnern erklärte übereinstimmende Wille nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Dabei ist zunächst vom objektiven Erklärungswert auszugehen.

Nach dem objektiven Erklärungswert konnte die Erblasserin die von der Beteiligten zu 2) abgegebene Erklärung nur so verstehen, dass diese auf das gesetzliche Erbrecht nach ihr verzichtet. Zunächst wird der Begriff „elterliches Vermögen“ verwendet, was dagegen spricht, dass sich die Erklärung nur auf die Regelung des väterlichen Nachlasses beschränken sollte. Auch die Formulierung „unter Lebenden und von Todes wegen“ und „ein für alle mal abgefunden“ sprechen deutlich dafür, dass das Erbrecht nach Vater und Mutter mit dieser Abrede endgültig geregelt werden sollten. Gerade auch der Beteiligten zu 2) als juristischer Laiin musste angesichts der gewählten - ebenfalls eher laienhaften - Formulierung klar vor Augen stehen, dass sie bei Abgabe dieser Erklärung auch beim Tode der Mutter nichts mehr zu erwarten hatte.

Aus dem weiteren Inhalt der notariellen Urkunde vom 16.11.1991 und aus dem Vortrag der Beteiligten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte für ein anderes Auslegungsergebnis.

In § 5 der Urkunde hatte sich die Erblasserin gegenüber dem Beteiligten zu 1) verpflichtet, diesem in einem weiteren Vertrag ihre Anteile an dem Grundstück und dem Erbbaurecht gegen die Einräumung eines Wohnrechts zu übertragen. Mit dieser anvisierten Regelung hätte die Erblasserin im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge wesentliche Bestandteile ihres Vermögens auf den Beteiligten zu 1) übertragen. Es ist daher naheliegend, dass die in § 4 getroffene Regelung ebenfalls das Erbrecht nach der Erblasserin betreffen sollte und eine abschließende Regelung zwischen den Kindern beabsichtigt war: die Beteiligte zu 2) erhält unter Verzicht auf das Erbrecht nach der Erblasserin sofort das vorhandende Barvermögen; der Beteiligte zu 1) bekommt den elterlichen Grundbesitz belastet mit einem Wohnrecht für die Erblasserin.

Dieses liegt auch deshalb nahe, weil der Beteiligte zu 1) die ihm in § 4 des notariellen Vertrages formal auferlegte Zahlungsverpflichtung bis zum Ende des Jahres 1991 als neunzehnjähriger Auszubildender ohnehin nicht erfüllen konnte und den Vertragsbeteiligten daher klar war, dass die Zahlung an die Beteiligte zu 2) aus dem bei der Erblasserin vorhandenen Barvermögen fließen würde.

Letztlich spricht auch der Wert des väterlichen Nachlasses mehr für das oben dargelegte Auslegungsergebnis. Nach den gegenüber dem Nachlassgericht gemachten Angaben hatte der väterliche Nachlass - wie oben dargelegt - einen Wert von 220.000 DM. Der ¼ Erbanteil der Beteiligten zu 2) hätte daher 55.000 DM betragen. Dass dieser Anteil in dem notariellen Vertrag vom 16.11.1991 nahezu verdoppelt wurde, spricht auch eher für eine beabsichtigte endgültige Regelung des Nachlasses auch nach der Erblasserin und somit für den von der Beteiligten zu 2) erklärten Erbverzicht.

Der von der Beteiligten zu 2) erklärte Erbverzicht erstreckt sich auch auf ihre Abkömmlinge.

Da die Beteiligte zu 2) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist , verbleibt als einziger Erbe der ersten Ordnung der Beteiligte zu 1), der demzufolge Alleinerbe nach der Erblasserin ist.

Eine Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren ist nicht angezeigt, da der erstinstanzliche Beschluss noch zugunsten der Beteiligten zu 2) ergangen war.

Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 61 GNotKG. Der Senat geht im Ansatz von den durch Rechtsanwalt Q als vormaligem Betreuer der Erblasserin gemachten Angaben im Betreuungsverfahren aus. Danach bestand der Nachlass der Erblasserin aus einem Barvermögen von rund 30.000 € und einigen Schmuckstücken. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt nur 15.000 €, da die Stellung des Beteiligten zu 1) als hälftiger gesetzlicher Erbe unstreitig war und es nur um die Beurteilung ging, ob er Alleinerbe geworden ist.

Die Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs.2 FamFG liegen nicht vor.

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Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic
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Haben sich die Parteien im Erbvertrag kein Rücktrittsrecht vorbehalten, ist ein Rücktritt nur bei besonders schweren Verfehlungen des Bedachten möglich – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Erbrecht Berlin
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Annotations

Der Vertrag nach § 2346 bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht.

(2) Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Geschäftswert für das Verfahren zur

1.
Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses,
2.
Erteilung eines Erbscheins oder Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, soweit dieses die Rechtsstellung und die Rechte der Erben oder Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass betrifft,
3.
Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins,
4.
Änderung oder zum Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses, soweit die Rechtsstellung und Rechte der Erben oder Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass betroffen sind,
ist der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls. Vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten werden abgezogen. Ist in dem Erbschein lediglich die Hoferbfolge zu bescheinigen, ist Geschäftswert der Wert des Hofs. Abweichend von Satz 2 werden nur die auf dem Hof lastenden Verbindlichkeiten mit Ausnahme der Hypotheken, Grund- und Rentenschulden (§ 15 Absatz 2 der Höfeordnung) abgezogen.

(2) Beziehen sich die in Absatz 1 genannten Verfahren nur auf das Erbrecht eines Miterben, bestimmt sich der Geschäftswert nach dem Anteil dieses Miterben. Entsprechendes gilt, wenn ein weiterer Miterbe einer bereits beurkundeten eidesstattlichen Versicherung beitritt.

(3) Erstrecken sich die Wirkungen eines Erbscheins nur auf einen Teil des Nachlasses, bleiben diejenigen Gegenstände, die von der Erbscheinswirkung nicht erfasst werden, bei der Berechnung des Geschäftswerts außer Betracht; Nachlassverbindlichkeiten werden nicht abgezogen. Macht der Kostenschuldner glaubhaft, dass der Geschäftswert nach Absatz 1 niedriger ist, so ist dieser maßgebend. Die Sätze 1 und 2 finden auf die Ausstellung, die Änderung und den Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses entsprechende Anwendung.

(4) Auf ein Verfahren, das ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft betrifft, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des Nachlasses tritt der halbe Wert des Gesamtguts der fortgesetzten Gütergemeinschaft.

(5) In einem Verfahren, das ein Zeugnis über die Ernennung eines Testamentsvollstreckers betrifft, beträgt der Geschäftswert 20 Prozent des Nachlasswerts im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden; die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt entsprechend, soweit die Angabe der Befugnisse des Testamentsvollstreckers Gegenstand eines Verfahrens wegen eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist.

(6) Bei der Ermittlung des Werts und der Zusammensetzung des Nachlasses steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.