Landgericht München II Endurteil, 16. Feb. 2018 - 13 O 446/18

published on 16/02/2018 00:00
Landgericht München II Endurteil, 16. Feb. 2018 - 13 O 446/18
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Wegen Pflichtteilsforderung in Höhe von 106.500,00 € nebst einer Kostenpauschale von 10.000,00 € wird der dingliche Arrest in das Vermögen der Antragsgegnerin angeordnet.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Vollziehung des Arrests wird bei Hinterlegung durch die Antragsgegnerin von 116.500,00 € gehemmt.

4. In Vollziehung des Arrests wird bis zu einem Höchstbetrag von 116.500,00 € gepfändet die Forderung der Antragsgegnerin auf Zahlung des Kaufpreises gegen Herrn G. Sch1, H6-A1.-Str. 4, 8. W1. - zugleich Drittschuldner - aus dem zwischen der Antragsgegnerin und Herrn G. Sch1 am 27.12.2017 geschlossenen Immobilienkaufvertrag (Notar Ch. H6, W1, UR-Nr. ...).

Dem Drittschuldner wird verboten, den Höchstbetrag an die Antragsgegnerin zu leisten.

Der Antragsgegnerin wird geboten, sich jeder Verfügung über die gepfändete Forderung zu enthalten.

5. Der Streitwert wird auf 35.500,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Antragsteller sind die leiblichen Kinder des am 24. November 2016 verstorbenen Erblassers Werner Sch. Zum Zeitpunkt seines Todes war der Erblasser in zweiter Ehe verheiratet. In seinem handschriftlichen Testament vom 5. Juli 1997 setzte der Erblasser seine Stieftochter P. M1 - die hiesige Antragsgegnerin - zur Alleinerbin ein. Zudem bestimmte er: „Außerdem möchte ich das [sic] meine Tochter S. Sch. geboren am ...1969 vom Pflichtanteil und vom Erbe wegen selischer [sic] Grausamkeiten ausgeschlossen wird.“

Aufgrund der Alleinerbenstellung wurde die Antragsgegnerin am 10. Oktober 2017 als Alleineigentümerin des Grundstücks B3.straße 95 (Flurnummer ...) im Grundbuch der Gemeinde P. eingetragen. Dieses Grundstück stellt den wesentlichen Vermögenswert des Nachlasses dar. Das von der Antragsgegnerin eingeholte Wertgutachten betreffend den Verkehrswert des bebauten Grundstücks kommt zum 16. März 2017 auf einen Schätzwert von 210.514 €. Mit notariellem Kaufvertrag vom 27. Dezember 2017 verkaufte die Antragsgegnerin das Grundstück an G. Sch1 für 284.000 €. Dieser Kaufpreis ist gemäß Ziffer III.2.b) des Kaufvertrages fällig frühestens eine Woche, nachdem die Antragsgegnerin das Kaufobjekt vertragsgemäß geräumt hat. Die Antragsgegnerin verpflichtete sich gemäß Ziffer IV.1.a) des Kaufvertrages zu einer Räumung bis spätestens 1. März 2018.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 20. April 2017 forderte der Antragsteller zu 1) die Antragsgegnerin auf, bis spätestens 19. Mai 2017 einen Notar mit der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu beauftragen. Nachdem die Antragsgegnerin dieser - in der Folge wiederholten - Aufforderung nicht nachgekommen war, erhob der Antragsteller zu 1) Klage vor dem Landgericht München II. Dort wurde am 12. September 2017 ein Vergleich geschlossen, wonach sich die Antragsgegnerin verpflichtete, die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses in Auftrag zu geben; dies erfolgte am 28. September 2017.

Die Antragsteller sind der Auffassung, für den Nachlasswert, aus dem sich die Höhe der Pflichtteilsansprüche errechne, sei vorliegend die Höhe des Kaufpreises für die Immobilie maßgebend; das von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Wertgutachten weise „für jeden Laien erkennbar“ einen zu niedrigen Wert aus.

Der Arrestgrund ergebe sich schon aus der Tatsache, dass das verkaufte Grundstück den wertmäßig „weit überwiegenden Teil des Nachlasses“ ausmache. Denn durch die Veräußerung ergebe sich eine Verschlechterung der Zugriffslage für die Antragsteller.

Die Antragsteller beantragen,

  • 1.Wegen Pflichtteilsforderung in Höhe von 106.500,00 € nebst einer Kostenpauschale von 10.000,00 € wird der dingliche Arrest in das Vermögen der Antragsgegnerin angeordnet.

  • 2.Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  • 3.Die Vollziehung des Arrests wird bei Hinterlegung durch die Antragsgegnerin von 116.500,00 € gehemmt.

  • 4.In Vollziehung des Arrests wird bis zu einem Höchstbetrag von 116.500,00 € gepfändet die Forderung der Antragsgegnerin auf Zahlung des Kaufpreises gegen Herrn G. Sch1, H3.-Str. 4, 8. W1. - zugleich Drittschuldner - aus dem zwischen der Antragsgegnerin und Herrn G. Sch1 am 27.12.2017 geschlossenen Immobilienkaufvertrag (Notar Ch. H6, W1, UR-Nr. ...).

Dem Drittschuldner wird verboten, den Höchstbetrag an die Antragsgegnerin zu leisten.

Der Antragsgegnerin wird geboten, sich jeder Verfügung über die gepfändete Forderung zu enthalten.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin trägt vor, die Antragstellerin zu 2) habe in der Vergangenheit den Erblasser mit einem Messer angegriffen.

Die Antragsgegnerin vertritt die Meinung, die Antragstellerin zu 2) sei deshalb erbunwürdig und könne einen Pflichtteilsanspruch nicht geltend machen. Unabhängig davon liege ein Arrestgrund nicht vor, da sie sowohl das Wertgutachten als auch das notarielle Nachlassverzeichnis in Auftrag gegeben habe.

Die Antragstellerin zu 2) bestreitet den Vorwurf eines Messerangriffs zu Lasten ihres Vaters.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2018 die Parteien persönlich angehört. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Im Übrigen wird auf die Schriftsätze verwiesen.

Gründe

Der zulässige Antrag ist begründet. Es liegen sowohl Arrestanspruch als auch Arrestgrund vor.

I.

1. a) Der Arrestanspruch (§ 916 ZPO) folgt für sämtliche Antragsteller aus § 2303 Abs. 1 BGB. Die Antragsteller sind sämtlich Abkömmlinge des Erblassers, die durch das Testament vom 5. Juli 1997 von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Ein Pflichtteilsanspruch wurde auch hinsichtlich der Antragstellerin zu 2) glaubhaft gemacht. Im Testament vom 5. Juli 1997 verweist der Erblasser für seinen Wunsch, der Antragstellerin zu 2) den Pflichtteil zu entziehen, lediglich auf „seelische Grausamkeiten“. Ein solcher Grund berechtigt weder zu einer Entziehung des Pflichtteils gemäß § 2333 BGB noch führt er gemäß § 2339 in Verbindung mit § 2345 BGB zu einer Pflichtteilsunwürdigkeit. Der nunmehr von der Antragsgegnerin geltend gemachte Messerangriff ist für die Frage der Pflichtteilsentziehung irrelevant, weil die Gründe für die Pflichtteilsentziehung gemäß § 2336 BGB in der Verfügung von Todes wegen aufgeführt sein müssen. Angesichts der erheblichen Diskrepanz zwischen seelischer Grausamkeit einerseits und einem Messerangriff andererseits bestehen derzeit aber auch keine überwiegenden Gründe anzunehmen, dass die Antragstellerin zu 2) aufgrund eines Messerangriffs zu Lasten des Erblassers erbunwürdig sei.

b) Hinsichtlich der Höhe des Pflichtteilsanspruchs geht das Gericht - wie die Antragsteller - von einem Nachlasswert in Höhe von mindestens 284.000 € aus. Gemäß § 2311 Abs. 1 S. 1 BGB ist zwar der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls am 24. November 2016 maßgeblich. Das Wertgutachten kommt für den 16. März 2017 auf einen Schätzwert von 210.514 € und damit auf einen erheblich niedrigeren Betrag, als er dem Kaufpreis aufgrund des Kaufvertrags vom 27. Dezember 2017 entspricht. Das Gericht geht ungeachtet der generellen Wertsteigerung von Grundstücken im Großraum München nicht davon aus, dass die Diskrepanz zwischen dem Schätzwert aus dem Wertgutachten und dem Kaufpreis auf eine solche Wertsteigerung in der relativ kurzen Zeit zwischen dem Bewertungstag des Gutachtens und dem Datum des Kaufvertragsschlusses zurückgeht, sondern dass der Verkehrswert tatsächlich entsprechend dem Kaufpreis sowohl am 16. März 2017 als auch am 27. Dezember 2017 über dem Schätzwert lag. Desweiteren geht das Gericht davon aus, dass auch zwischen den 24. November 2016 und dem 16. März 2017 angesichts des kurzen Zeitabstands keine maßgebliche Wertsteigerung stattfand. Nachlassschulden wurden von der Antragsgegnerin nicht geltend gemacht.

Gemäß § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB besteht der Pflichtteil in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, für die Antragsteller also gemäß §§ 1924, 1931 Abs. 1 BGB in jeweils 1/8 und damit jeweils in einem Betrag von 35.500 €.

c) Der Arrestanspruch umfasst auch die voraussichtlichen Kosten, die durch die streitige Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche sowie durch das Arrestverfahren entstehen werden bzw. entstanden sind. Die von den Antragstellern insoweit geschätzten 10.000 € sind aus Sicht des Gerichts angemessen.

2. Der Arrestgrund (§ 917 ZPO) folgt aus der Tatsache, dass das verkaufte Grundstück den wesentlichen Nachlasswert ausmacht. Eine rechtswidrige oder anderweit in der Absicht erfolgte Handlung der Antragsgegnerin, durch die Veräußerung der Immobilie die Zugriffsmöglichkeit für die Pflichtteilsberechtigten zu erschweren, ist für die vom Gesetz geforderte Besorgnis der Vollstreckungserschwerung nicht erforderlich. Ausreichend ist allein die objektive Gefährdung der Befriedigung des Pflichtteilsanspruchs. Für diese objektive Gefährdung ist es ausreichend, dass der Pflichtteilsberechtigte auf Barvermögen aufgrund dessen Flüchtigkeit schwerer zugreifen kann als auf Immobiliarvermögen, sogar wenn der Verpflichtete die Veräußerung des wesentlichen Vermögensgegenstandes nur beabsichtigt (siehe OLG München, Beschluss vom 30.05.2006, 12 UF 1118/06, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.10.1996, 2 UF 140/96, juris). Vorliegend ist die Veräußerung bereits erfolgt und die Fälligkeit des Kaufpreises steht nach den Vertragsbedingungen kurz bevor.

Ob bis dahin das Nachlassverzeichnis des Notars fertiggestellt ist, ist unklar. Selbiges gilt für die Antwort auf die Frage, ob die Antragsgegnerin nach Fertigstellung des Nachlassverzeichnisses unmittelbar die Ansprüche der hiesigen Antragsteller befriedigt, nachdem die Beauftragung eines Notars mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses trotz der klaren gesetzlichen Regelung in § 2314 BGB noch nach den Anwaltsschreiben vom 20. April 2017 und 29. Mai 2017 vom Antragsteller zu 1) eingeklagt werden musste.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

12 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichniss

(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. (2) Das gleiche

Annotations

(1) Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann.

(2) Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch betagt oder bedingt ist, es sei denn, dass der bedingte Anspruch wegen der entfernten Möglichkeit des Eintritts der Bedingung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat.

(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

(1) Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling

1.
dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,
2.
sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht,
3.
die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder
4.
wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Entziehung des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils.

(1) Hat sich ein Vermächtnisnehmer einer der in § 2339 Abs. 1 bezeichneten Verfehlungen schuldig gemacht, so ist der Anspruch aus dem Vermächtnis anfechtbar. Die Vorschriften der §§ 2082, 2083, 2339 Abs. 2 und der §§ 2341, 2343 finden Anwendung.

(2) Das Gleiche gilt für einen Pflichtteilsanspruch, wenn der Pflichtteilsberechtigte sich einer solchen Verfehlung schuldig gemacht hat.

(1) Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung.

(2) Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden. Für eine Entziehung nach § 2333 Absatz 1 Nummer 4 muss zur Zeit der Errichtung die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen; beides muss in der Verfügung angegeben werden.

(3) Der Beweis des Grundes liegt demjenigen ob, welcher die Entziehung geltend macht.

(4) (weggefallen)

(1) Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz.

(2) Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend.

(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.

(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.

(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).

(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.

(1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.

(2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.

(3) Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

(4) Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.

(1) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

(2) Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. Eines Arrestgrundes bedarf es nicht, wenn der Arrest nur zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in ein Schiff stattfindet.

(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.