Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2310 Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2310 Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Bei der Feststellung des für die Berechnung des Pflichtteils maßgebenden Erbteils werden diejenigen mitgezählt, welche durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen sind oder die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt sind. Wer durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wird nicht mitgezählt.
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17.12.2015 17:49
Auch bei einer mit einem Erbverzicht verbundenen Zuwendung ist für deren Qualifikation als Schenkung maßgeblich, ob sich die Vertragsparteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind.
SubjectsErbausschlagung
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5 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 17.10.2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 266/06 Verkündetam: 17.Oktober2007 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja
published on 03.12.2008 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 58/07 Verkündetam: 3.Dezember2008 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja
published on 04.03.2016 00:00
Gründe
Landgericht Landshut
Az.: 54 O 2287/12
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am 04.03.2016
In dem Rechtsstreit
...
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
gegen
1) ...
- Bek
published on 25.07.2018 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger zu Recht auf Grund des Duldungsbescheides vom 08.04.2014 wegen Steuerschuld
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