Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2310 Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Bei der Feststellung des für die Berechnung des Pflichtteils maßgebenden Erbteils werden diejenigen mitgezählt, welche durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen sind oder die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt sind. Wer durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wird nicht mitgezählt.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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17.12.2015 17:49

Auch bei einer mit einem Erbverzicht verbundenen Zuwendung ist für deren Qualifikation als Schenkung maßgeblich, ob sich die Vertragsparteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind.
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