Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2305 Zusatzpflichtteil

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen. Bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betracht.

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(1) Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann e
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published on 26.07.2017 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19.12.2016 (Az.: 41 O 19643/16) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auf die Anschlussberufung des Verfügungsklägers die einstweilige V
published on 22.07.2015 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 19. November 2013  1 K 3364/10 aufgehoben.
published on 22.07.2015 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13. Februar 2014  3 K 37/12 Erb aufgehoben.
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(1) Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann er den...