Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juli 2002 - V ZR 232/01

bei uns veröffentlicht am19.07.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 232/01 Verkündet am:
19. Juli 2002
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Anspruch des Übergebers aus einem, auf den Tod des Übernehmers befristeten
Grundstücksübergabevertrag ist vormerkbar; dies gilt nicht, wenn der Anspruch unter
der Bedingung steht, daß das Grundstück sich beim Tode des Übernehmers
noch in dessen Vermögen befindet.
BGH, Urt. v. 19. Juli 2002 - V ZR 232/01 - OLG Schleswig
LG Flensburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Juli 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des SchleswigHolsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 1. Juni 2001 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte war Alleineigentümerin einer im Wohnungsgrundbuch von W. eingetragenen Doppelhaushälfte. Mit notariellem Überlassungsvertrag vom 21. Oktober 1995 übertrug sie einen Miteigentumsanteil von einem Drittel an dem Wohnungseigentum an die (frühere) Widerbeklagte und ließ ihn an diese auf. Als Gegenleistung war ein Überlassungspreis von 250.000 DM zu entrichten. Im Anschluß an die Auflassung ist beurkundet:
"Die Parteien sind sich darüber einig, daß der übertragene 1/3Miteigentumsanteil von der Übernehmerin (scil.: Widerbeklagte) auf die Überlasserin oder deren Erben rückübertragen wird für den Fall des Ablebens der Übernehmerin. Die Parteien bewilligen und beantragen schon jetzt die Eintragung einer Rückauflas-
sungsvormerkung im Wohnungsgrundbuch von W. ... . Für die Durchführung der Rückauflassung soll die Vorlage der Sterbeurkunde der Übernehmerin genügen." Anschlieûend lieûen die Vertragsparteien von demselben Notar einen "Erbvertrag und Nutzungsvertrag" beurkunden. Er enthält folgendes:
"Die Parteien vereinbaren im Wege des Erbvertrages, daû mit Ableben der Erschienenen zu 2 (scil.: Widerbeklagte) ihr 1/3Miteigentumsanteil auf die Erschienene zu 1 (scil.: Beklagte) oder deren Erben rückübertragen wird, die Erschienene zu 1 insoweit also Erbin dieses 1/3-Miteigentums wird." Bei Abschluû der Verträge war die Beklagte 60, die Widerbeklagte 70 Jahre alt. Am 15. Januar 1996 wurde "zur Sicherung des bedingten Anspruchs auf Eigentumsübertragung ... gemäû Bewilligung vom 21.10.1995" zugunsten der Beklagten eine Vormerkung in das Wohnungsgrundbuch eingetragen. Am 20. November 1998 schloû die Widerbeklagte mit dem Kläger einen Überlassungsvertrag über den erworbenen Miteigentumsanteil gegen Zahlung von 100.000 DM. Für den Kläger wurde eine "Eigentumsübertragungsvormerkung" in das Wohnungsgrundbuch eingetragen.
Der Kläger hat von der Beklagten die Zustimmung zur Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Vormerkung verlangt. Diese hat widerklagend den Kläger auf Zustimmung zur Löschung der für ihn eingetragenen Vormerkung und die Widerbeklagte auf die Feststellung in Anspruch genommen, daû sie nicht berechtigt ist, über den Miteigentumsanteil zu verfügen. Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht verneint einen Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB) des Klägers. Der Überlassungsvertrag enthalte eine stillschweigend getroffene, schuldrechtliche Verpflichtung zur Rückübertragung des Miteigentumsanteils im Falle des Ablebens der Widerbeklagten. Sollte der Notar eine bedingte oder befristete Rückauflassung auf die Beklagte beurkundet haben , sei sie in eine solche Verpflichtung umzudeuten. Sie sei vormerkungsfähig. Dies hält den Angriffen der Revision stand.

II.


1. Zutreffend und unter den Parteien auch nicht umstritten ist der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, wonach Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall künftige oder bedingte Ansprüche begründen können, die nach § 883 Abs. 1 Satz 2 BGB vormerkungsfähig sind, letztwillige Verfügungen dagegen nicht. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch das Ergebnis seiner Vertragsauslegung, wonach der zugunsten der Beklagten eingetragenen Auflassungsvormerkung ein Rechtsgeschäft unter Lebenden zugrunde liegt (§§ 133, 157 BGB).

a) Nach dem Text des Überlassungsvertrags kann es allerdings bereits zweifelhaft sein, ob die unmittelbar an die Auflassung des Miteigentumsanteils an die Widerbeklagte anschlieûende Bestimmung über dessen Rückübertragung überhaupt eine Verpflichtung zum Gegenstand hat. Der Notar, der im Erbvertrag die Beklagte als Erbin des ihr zugedachten Einzelgegenstandes, des Miteigentumsanteils, bezeichnet, hat im Überlassungsvertrag die gesetzliche Bezeichnung für das dingliche Geschäft, Einigung (§ 873 BGB), in verbaler Form gebraucht; nach dem weiteren Urkundstext ist er möglicherweise davon ausgegangen, der Vollzug der Erklärung im Grundbuch könne nach dem Tode der Widerbeklagten berichtigend durch Vorlage einer öffentlichen Urkunde (Sterbeurkunde) herbeigeführt werden. Dem Berufungsgericht war es indessen nicht verwehrt, in einer nach § 925 Abs. 2 BGB unwirksamen Auflassung auf den Todesfall zugleich den Ausdruck des ihr zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäfts zu erblicken oder das unwirksame Geschäft in eine solche Verpflichtung umzudeuten (§ 140 BGB). Der Verpflichtungswille kommt in der Urkunde jedenfalls andeutungsweise zum Ausdruck, so daû die Wirksamkeit der Verpflichtung keinen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des § 313 Satz 1 BGB unterliegt (Senat, BGHZ 87, 150, 154).

b) Die Regelung im Überlassungsvertrag ist auch nicht wegen inhaltlicher Identität mit dem im Erbvertrag zugunsten der Beklagten angeordneten Vermächtnis (§ 2087 Abs. 2 BGB) gleichzusetzen. Zwar ist das in beiden Verträgen angestrebte Ergebnis insoweit übereinstimmend, als mit dem Tode der Widerbeklagten die Beklagte oder deren Erben befugt sein sollen, die Rückübertragung des Miteigentums zu verlangen. Die hierzu rechtlich möglichen Wege sind indessen verschieden. Der Vertrag unter Lebenden auf den Todesfall begründet eine wirksame, allerdings auf den Tod des Verpflichteten be-
fristete Pflicht zur Rückübertragung, die der Erbe als eine vom Erblasser herrührende Schuld (§ 1967 Abs. 2, 1. Alt. BGB) zu erfüllen hat. Das Vermächtnis begründet, auch wenn es seine Grundlage in einem Erbvertrag hat, keine Verpflichtung des (künftigen) Erblassers gegenüber dem Beschenkten, sich einer Verfügung über den vermachten Gegenstand zu enthalten (§ 2286 BGB); die Verpflichtung zur Übereignung entsteht zum Zeitpunkt des Erbfalls in der Person des Erben (§§ 2174, 2176, 1967 Abs. 2, 2. Alt. BGB). Das Berufungsgericht konnte mithin der in dem Überlassungsvertrag enthaltenen Regelung gegenüber dem Erbvertrag eine eigenständige Bedeutung zumessen.

c) Die Rüge der Revision, dem Berufungsgericht seien gleichwohl Auslegungsfehler unterlaufen, greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat es nicht unterlassen, die beiden Verträge, was die Revision zu Recht fordert, in ihrem Zusammenhang zu betrachten. Es hat nur, soweit es die Würdigung der tatsächlichen Auslegungsgrundlagen angeht (§ 286 ZPO), andere tatsächliche Schlüsse gezogen, als die Revision für angezeigt hält, und die gesetzlichen Auslegungsregeln (§ 133 BGB) anders, jedoch fehlerfrei angewandt. Entgegen der Auffassung der Revision ist es nicht von einer Vermutung ausgegangen, die Partner eines Erbvertrages ergänzten diesen, um dem Bedachten eine vormerkungsfähige Position zu verschaffen, regelmäûig um eine schuldrechtliche Abrede (z.B. ein schuldrechtliches Verfügungsverbot, § 137 Satz 2 BGB, mit Rückauflassungsanspruch im Falle der Zuwiderhandlung). Das Berufungsgericht hat vielmehr, was möglich und sogar naheliegend war, in der Bestimmung des Überlassungsvertrags eine eigenständige, gegenüber dem Erbvertrag gleichrangige Regelung gesehen. Die unzulängliche textliche Fassung der Rückübertragungsverpflichtung hinderte es nicht, nach Sinn und Zweck des Beurkundeten auf eine solche zu schlieûen. Die Frage nach der gegenüber der
Verpflichtung unter Lebenden auf den Todesfall verbleibenden Funktion des zusätzlichen Vermächtnisses konnte es, wie geschehen, angesichts der zutage getretenen Grenzen der fachlichen Möglichkeiten des Notars, zurückstellen. Zu Unrecht rügt die Revision auch das Übergehen eines Beweisantritts. Ungeachtet der Frage der Beweislast hat die Beklagte die Widerbeklagte nicht zum Beweis dafür benannt, daû diese eine schuldrechtliche Rückübertragungspflicht nicht habe begründen wollen und dies auch zum Ausdruck gebracht habe. Davon, daû sie die Beklagte letztwillig bedenken wollte, geht auch das Berufungsgericht aus. Wegen der weiteren Verfahrensrügen macht der Senat von der Möglichkeit des § 565a ZPO a.F. (§ 564 ZPO) Gebrauch.
2. Rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht auch ein Schenkungsversprechen von Todes wegen, auf das nach § 2301 Abs. 1 Satz 1 BGB die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung finden. Die Vorschrift erfaût nur einen Teil der Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall , nämlich nur solche, die unter der Bedingung geschlossen werden, daû der Beschenkte den Schenker überlebt. Sollte die Verpflichtung der Widerbeklagten zur Rückauflassung als Schenkung zu werten sein, so enthielte sie, wovon das Berufungsgericht zu Recht ausgeht, doch keine solche Bedingung. Die - allerdings auf den Tod der Widerbeklagten befristete - Rückübertragungspflicht besteht unabhängig davon, ob die Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch lebt. Ist sie vorverstorben, sind ihre Erben nach § 1922 BGB berechtigt, die Eigentumsübertragung zu fordern. In diesem Punkte läût die Urkunde keinen Zweifel. Daû auch in dem Erbvertrag eine Rückübertragung auf die Erben der Beklagten vorgesehen ist, steht dem nicht entgegen. Hierbei handelt es sich um eine Bestellung von Ersatzvermächtnisnehmern nach § 2190 BGB.
3. Die Rückübertragungsverpflichtung wäre allerdings, obwohl unter Lebenden begründet, nicht vormerkungsfähig, wenn sie unter der Bedingung stünde, daû sich der Miteigentumsanteil beim Tode der Widerbeklagten noch in deren Vermögen befindet. In diesem Falle würde die Verpflichtung keine weitergehende Bindung der Widerbeklagten bewirken als das zusätzlich beurkundete Vermächtnis. Die Widerbeklagte hätte in diesem Falle, wie ein Erblasser gegenüber dem Bedachten, keine Verpflichtung auf sich genommen, von einer anderweiten Verfügung über das Eigentum unter Lebenden abzusehen. Rechtsfehlerfrei gelangt das Berufungsgericht indes zu dem Ergebnis, daû die Rechtsstellung der Beklagten aus dem Überlassungsvertrag einer solchen Beschränkung nicht unterliegt. Es miût dem Überlassungsvertrag eine obligatorische Bindung unter Lebenden bei, die der Widerbeklagten die Verfügung über den Gegenstand "praktisch" verbietet. Der Umstand, daû es der Widerbeklagten nicht nur "praktisch", sondern, gegenüber der Beklagten, auch vertraglich verboten ist, von ihrer weiterbestehenden Verfügungsbefugnis als Eigentümerin gegenüber Dritten Gebrauch zu machen, ändert an der Sache nichts. Gerade für solche Fälle ist die Vormerkung geschaffen (§ 883 Abs. 2 BGB).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Klein Lemke Gaier

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Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juli 2002 - V ZR 232/01 zitiert 19 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 313 Störung der Geschäftsgrundlage


(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kan

Zivilprozessordnung - ZPO | § 564 Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln


Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1922 Gesamtrechtsnachfolge


(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. (2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendun

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung


(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänder

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 894 Berichtigung des Grundbuchs


Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 140 Umdeutung


Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 883 Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung


(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch ein

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 925 Auflassung


(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2087 Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände


(1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist. (2) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegens

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 137 Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot


Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Wirksamkeit einer Verpflichtung, über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2301 Schenkungsversprechen von Todes wegen


(1) Auf ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, finden die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. Das Gleiche gilt für ein schenkweise unter dieser Bedingung er

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2286 Verfügungen unter Lebenden


Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2190 Ersatzvermächtnisnehmer


Hat der Erblasser für den Fall, dass der zunächst Bedachte das Vermächtnis nicht erwirbt, den Gegenstand des Vermächtnisses einem anderen zugewendet, so finden die für die Einsetzung eines Ersatzerben geltenden Vorschriften der §§ 2097 bis 2099 entsp

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(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.

(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.

(1) Auf ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, finden die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. Das Gleiche gilt für ein schenkweise unter dieser Bedingung erteiltes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art.

(2) Vollzieht der Schenker die Schenkung durch Leistung des zugewendeten Gegenstands, so finden die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden Anwendung.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.

(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.

(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist.

(2) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist.

Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Wirksamkeit einer Verpflichtung, über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

(1) Auf ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, finden die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. Das Gleiche gilt für ein schenkweise unter dieser Bedingung erteiltes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art.

(2) Vollzieht der Schenker die Schenkung durch Leistung des zugewendeten Gegenstands, so finden die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden Anwendung.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

Hat der Erblasser für den Fall, dass der zunächst Bedachte das Vermächtnis nicht erwirbt, den Gegenstand des Vermächtnisses einem anderen zugewendet, so finden die für die Einsetzung eines Ersatzerben geltenden Vorschriften der §§ 2097 bis 2099 entsprechende Anwendung.

(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.

(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)