Oberlandesgericht München Endurteil, 04. Dez. 2014 - 8 U 2900/14

04.12.2014
vorgehend
Landgericht München I, 23 O 4973/14, 03.06.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 3.06.2014, Az.: 23 O 4973/14, wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die darin aufrecht erhaltene einstweilige Verfügung (Beschluss des Landgerichts vom 12.03.2014) wie folgt neu gefasst wird:

Im Grundbuch des Amtsgerichts München, Gemarkung U., Blatt 5223, wird an den Grundstücken

- Flurstück ...

- Flurstück ...

- Flurstück ...

jeweils zulasten der 1/3-Miteigentumsanteile der Verfügungsbeklagten zu 1), zu 2) und zu 3) eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs der Verfügungsklägerin auf Auflassung und Eintragung zu jeweils ¼ eingetragen.

II.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Verfügungsbeklagten.

Gründe

I.

Die Verfügungsbeklagten wenden sich mit ihrer Berufung gegen die durch das angefochtene landgerichtliche Urteil erfolgte Aufrechterhaltung einer einstweiligen Verfügung, durch die zur Sicherung eines von der Verfügungsklägerin geltend gemachten Anspruchs auf Übertragung von Miteigentum an drei Grundstücken die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch angeordnet wurde.

Die Verfügungsbeklagten sind Töchter der am 11.03.2012 verstorbenen Erblasserin ... Deren vierte Tochter war die am 6.10.2007 vorverstorbene Mutter der Verfügungsklägerin.

Die Erblasserin hatte am 5.04.1956 mit ihrem Ehemann einen notariell beurkundeten Ehe- und Erbvertrag geschlossen (Anlage AS 1), in dem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. In einem ebenfalls notariell beurkundeten Nachtrag zu jenem Erbvertrag vom 20.10.1977 (Anlage AS2) setzten die Erblasserin und ihr Ehemann ihre vier Töchter zu unter sich gleichen Teilen als Schlusserben ein. Ferner bestimmten sie für den Fall, dass eine Schlusserbin wegfalle, deren Kinder zu unter sich gleichen Anteilen als Ersatzerben.

Jede der vier Töchter erhielt noch zu Lebzeiten der Eltern Grundstücke geschenkt, die einander ungefähr gleichwertig waren. Am 10.02.1997 starb der Ehemann der Erblasserin. Nachdem am 6.10.2007 auch die Mutter der Verfügungsklägerin starb, übertrug die Erblasserin mit notariellem Vertrag vom 22.01.2008 ihre restlichen Immobilien, unter anderem die drei hier in Rede stehenden Grundstücke, zu gleichen Teilen an die drei Verfügungsbeklagten (Anlage AS 6). In Ziffer 7) jenes Vertrags behielt sich die Erblasserin auf Lebensdauer einen unentgeltlichen Nießbrauch an den Grundstücken vor. Sie übernahm die Verpflichtung, alle mit den Grundstücken verbundenen privaten und öffentlichen Lasten, auch außerordentliche, zu tragen. Der Erblasserin sollten darüber hinaus die außergewöhnlichen und zur Substanzerhaltung erforderlichen Ausbesserungen und Erneuerungen obliegen. In Ziffer 8 jenes Vertrages heißt es, dass der „jeweilige Erwerber den Reinwert der (...) Zuwendung (...) im Verhältnis zu den jeweils übrigen Abkömmlingen des Veräußerers nicht auszugleichen (...)“ habe. Die Verfügungsbeklagten wurden in der Folge als Miteigentümerinnen der ihnen durch den Vertrag überlassenen Immobilien zu je 1/3 im Grundbuch eingetragen.

Mit notariellen Kaufverträgen vom 1.02.2013 bzw. 24.09.2012 veräußerten die Verfügungsbeklagten zwei ihnen aufgrund des Vertrags mit der Erblasserin vom 22.01.2008 zu gleichen Teilen übertragene Eigentumswohnungen (F-straße ... in M. und A.-D.-Straße ... in U.). Die anwaltliche Vertreterin der Verfügungsklägerin erfuhr hiervon im März 2013.

Der Nachlasswert belief sich im Zeitpunkt des Erbfalls auf 55.813,- €.

Die Klägerin behauptet, die Übertragung der Grundstücke auf die Beklagten habe allein dazu gedient, sie in ihrer Miterbenstellung zu beeinträchtigen. Sie ist der Ansicht, dass sie von den Beklagten die Übertragung eines ihrer Erbquote von 1/4 entsprechenden Miteigentumsanteils an den drei in Rede stehenden Grundstücken gemäß § 2287 Abs. 1 BGB verlangen könne. Zur Sicherung dieses Anspruchs beantragte sie, im Wege einstweiliger Verfügung die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch.

Mit Beschluss vom 12.03.2014 erließ das Landgericht antragsgemäß eine einstweilige Verfügung, wonach zulasten der Verfügungsbeklagten eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs der Verfügungsklägerin auf Auflassung und Eintragung zu ¼ Miteigentum an den im Einzelnen bezeichneten Grundstücken einzutragen sei. Für den genauen Inhalt des Beschlusses wird auf Bl. 9 /11 verwiesen. Das Amtsgericht München - Grundbuchamt - trug die Vormerkung in der Folge auf Antrag der Verfügungsklägerin in das Grundbuch ein (Anlagen AS 21 und AS 22).

Nach Widerspruchseinlegung durch die Verfügungsbeklagten und anschließender mündlicher Verhandlung hielt das Landgericht die einstweilige Verfügung durch Endurteil vom 3.06.2014 aufrecht. Der Verfügungsanspruch resultiere aus § 2287 Abs. 1 BGB. Inhaltlich sei er nicht auf eine Ausgleichszahlung, sondern auf Einräumung eines der Erbquote der Verfügungsklägerin von ¼ entsprechenden Miteigentumsanteils gerichtet. Die Klägerin könne zur Sicherung dieses Anspruchs die Eintragung einer Vormerkung verlangen. Diesem Sicherungsanspruch könnten die Beklagten auch kein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf Schenkungen der Erblasserin an die Klägerin bzw. deren Mutter entgegen halten. Einen Verfügungsgrund habe die Klägerin gemäß § 885 Abs. 1 S. 2 BGB nicht glaubhaft machen müssen; er entfalle auch nicht dadurch, dass die Klägerin bereits seit Jahren wisse, dass es Schenkungen der Erblasserin an die Verfügungsbeklagten gegeben habe, weil sie zunächst keinen Anlass zu der Befürchtung gehabt habe, die Beklagten würden die Grundstücke veräußern. Anlass zu entsprechender Besorgnis habe sich für die Klägerin allerdings dadurch ergeben, dass sie von der Veräußerung der beiden Eigentumswohnungen (F-straße 3 in M. und A.-D.-Straße 4 in U.) durch die Beklagten erfuhr. Für Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 42/44) verwiesen.

Die Beklagten haben gegen das ihrem anwaltlichen Vertreter am 8.07.2014 zugestellte Urteil über diesen mit Anwaltsschriftsatz vom 31.07.2014, eingegangen beim Oberlandesgericht München per Telefax am selben Tag, Berufung eingelegt (Bl. 47/48) und das Rechtsmittel mit weiterem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 18.08.2014, eingegangen beim Oberlandesgericht am folgenden Tag, begründet (Bl. 52/64).

Die Verfügungsbeklagten vertreten unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.09.1981 (IVa ZR 185/80) die Auffassung, dass ein etwaiger Anspruch der Verfügungsklägerin aus § 2287 Abs. 1 BGB nicht auf Einräumung eines ihrer Erbquote entsprechenden Miteigentumsanteils an den drei in Rede stehenden Grundstücken gerichtet sei, sondern lediglich auf eine Ausgleichszahlung, so dass für die Eintragung einer Vormerkung kein Raum sei.

Selbst wenn man davon ausginge, dass ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf Einräumung von Miteigentum an den Grundstücken gerichtet wäre, hafteten die Verfügungsbeklagten ihr nicht gesamtschuldnerisch auf Übertragung von einem ¼-Miteigentumsanteil an jedem der drei Grundstücke, sondern lediglich nach Kopfteilen mit der Folge, dass jede Beklagte allenfalls die Übertragung von 1/12-Miteigentumsanteilen an den drei Grundstücken schulde. Dem trage der Wortlaut der Vormerkung nicht Rechnung.

Ferner sind die Verfügungsbeklagten der Ansicht, dass sich daraus, dass Geschenke des Erblassers i. S. v. § 2287 Abs. 1 BGB nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften herauszugeben sind, ergebe, dass die Klägerin sich Schenkungen in Höhe von 5.000,- DM, 65.000,- DM und 250.000,- DM anrechnen lassen müsse, die sie bzw. ihre Mutter von der Erblasserin erhalten hätten. Unter Berücksichtigung dessen könne die Klägerin - selbst wenn man davon ausginge, dass sich ein etwaiger Anspruch nicht auf eine Ausgleichszahlung, sondern auf Einräumung von Miteigentum an den Grundstücken richte - lediglich die Übertragung von um den Wert der Schenkungen geminderten Miteigentumsanteilen verlangen.

Auch die auf Seiten der Verfügungsbeklagten durch Zahlung von Schenkungssteuer in Höhe von 334.613,- € eingetretene Entreicherung müsse aufgrund des Verweises von § 2287 Abs. 1 BGB auf § 818 Abs. 3 BGB Berücksichtigung finden. Darüber hinaus habe das Landgericht rechtsfehlerhaft außer Acht gelassen, dass die Erblasserin den Verfügungsbeklagten die in Rede stehenden Grundstücke nur unter Vorbehalt eines Nießbrauchs übertragen habe.

Schließlich habe das Landgericht zu Unrecht einen Verfügungsgrund bejaht. Aus der Regelung in § 885 Abs. 1 S. 2 BGB folge lediglich, dass ein Verfügungsgrund widerleglich vermutet werde. Hier sei diese Vermutung aber dadurch widerlegt, dass die Verfügungsklägerin bereits im März 2013 von der Veräußerung der beiden Eigentumswohnungen durch die Beklagten erfahren und sodann knapp ein Jahr zugewartet habe, bis sie die einstweilige Verfügung beantragte. Soweit es in dem angefochtenen Urteil heiße, zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die Klägerin erst „seit einigen Monaten“ von der Veräußerung der beiden Wohnungen wisse, treffe das ausweislich des Schreibens des Beklagtenvertreters an die Klägervertreterin vom 12.03.2013 (Anlage AG2), dessen Zugang unstreitig sei, nicht zu.

Die Verfügungsbeklagten beantragen,

das Endurteil des Landgerichts München I vom 3.06.2014, Az.: 23 O 4973/14, sowie die einstweilige Verfügung vom 12.03.2014 aufzuheben und

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen (Bl. 53).

Auf die Berufungsbegründung wird Bezug genommen.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass

- im Wege der einstweiligen Verfügung im Grundbuch des Amtsgericht München Gemarkung ... Flur-Stück ... sowie BV-Nr. ... Flur-Stück ... Flur-Stück ... m², zulasten der Berufungsklägerin zu 1) eine Vormerkung zur Sicherung der Berufungsbeklagten auf Auflassung und Eintragung zu 1/12, eingetragen wird.

- im Wege der einstweiligen Verfügung im Grundbuch des Amtsgericht München Gemarkung ... Blatt 5223, BV-Nr. ... Flur-Stück ... sowie BV-Nr. ... Flur-Stück ... BV-Nr. ... Flur-Stück Nr. ... m², zulasten der Berufungsklägerin zu 2) eine Vormerkung zur Sicherung der Berufungsbeklagten auf Auflassung und Eintragung zu 1/12, eingetragen wird.

- im Wege der einstweiligen Verfügung im Grundbuch des Amtsgericht München Gemarkung ... Blatt ... BV-Nr. ... Flur-Stück ... sowie BV-Nr. ... Flur-Stück ... BV-Nr. ... Flur-Stück Nr. ... m², zulasten der Berufungsklägerin zu 3) eine Vormerkung zur Sicherung der Berufungsbeklagten auf Auflassung und Eintragung zu 1/12, eingetragen wird (vgl. Bl. 78)

Auf die Berufungserwiderung wird verwiesen (Bl. 69/75).

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst zugehöriger Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vor dem Landgericht und vor dem Senat.

II.

Die zulässige Berufung ist im Ergebnis unbegründet und führt lediglich zu einer Neufassung des Wortlauts der einzutragenden Vormerkung.

1. Der Verfügungsanspruch der Klägerin folgt aus § 2287 Abs. 1 BGB.

a. Die Klägerin ist Vertrags- bzw. Schlusserbin i. S. v. § 2287 Abs. 1 BGB.

Bei den in dem Erbvertragsnachtrag zwischen der Erblasserin und ihrem Ehemann getroffenen Bestimmungen, wonach die vier Töchter der Eheleute Schlusserben nach dem letztversterbenden Ehepartner sein und bei Wegfall eines Schlusserben dessen Kinder zu unter sich gleichen Teilen Ersatzerben werden sollten, handelte es sich um eine bindende vertragsmäßige Erbeinsetzung.

Da die Mutter der Verfügungsklägerin vorverstorben ist und die Verfügungsklägerin deren einziger Abkömmling, ist sie - neben den drei Verfügungsbeklagten - Schlusserbin zu ¼.

b. Der Übertragung der in Rede stehenden Grundstücke durch die Erblasserin an die Verfügungsbeklagten zu gleichen Bruchteilen lag eine gemischte Schenkung zugrunde.

Der Begriff der Schenkung gemäß § 2287 Abs. 1 BGB entspricht dem des § 516 Abs. 1 BGB. Eine Schenkung setzt danach eine unentgeltliche Bereicherung des anderen Teils sowie eine Einigung der Beteiligten über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung oder - bei einer gemischten Schenkung - über die Unentgeltlichkeit des nicht durch die Gegenleistung abgegoltenen Teiles der Zuwendung voraus.

Bei einem objektiven Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das über ein geringes Maß deutlich hinausgeht, spricht nach dem Bundesgerichtshof eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Schenkung (BGH Urteil vom 23.09.1981, IVa ZR 185/80).

Im vorliegenden Fall bestand ein gravierendes Missverhältnis zwischen dem Wert, der den drei Beklagten aufgrund des notariellen Vertrags mit der Erblasserin vom 22.01.2008 zugeflossen ist, und dem Wert der Gegenleistung: Der Wert der drei hier in Rede stehenden Grundstücke belief sich nach dem unwidersprochenen Sachvortrag der Verfügungsklägerin auf über 3 Mio. EUR, so dass den drei Verfügungsbeklagten durch deren Übertragung zu gleichen Teilen ein Wert von jeweils über 1 Mio. EUR zuwuchs. Gemäß Ziffer 7.1 des Vertrags bestand die Gegenleistung der Verfügungsbeklagten darin, dass sie der Erblasserin einen lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch an den Vertragsobjekten einräumten. Der Kapitalwert des Nießbrauchs belief sich schon deshalb lediglich auf einen Bruchteil des Wertes der übertragenen Miteigentumsanteile, weil die Erblasserin bei Abschluss des Vertrags bereits über 80 Jahre alt war und die Laufzeit des Nießbrauchs damit angesichts der verbleibenden Lebenserwartung der Erblasserin verhältnismäßig kurz. Der Kapitalwert des Nießbrauchs war ferner dadurch vermindert, dass die Erblasserin - abweichend von § 1047 BGB - alle mit den Grundstücken verbundenen privaten und öffentlichen Lasten, auch außerordentliche, übernahm und sich zudem verpflichtete, auch außergewöhnliche und zur Substanzerhaltung erforderliche Ausbesserungen und Erneuerungen an den Grundstücken zu übernehmen. Weitere Gegenleistungen schuldeten die Beklagten gemäß Ziffer 7.2 des Vertrags ausdrücklich nicht.

Umstände, die geeignet wären, die aus dem objektiven Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung resultierende Vermutung zu widerlegen, wonach sich Erblasserin und Beklagte darüber einig waren, dass der über den Kapitalwert des der Erblasserin vorbehaltenen Nießbrauchs hinausgehende Wert der Immobilien den Verfügungsbeklagten unentgeltlich zukommen sollte, haben die Verfügungsbeklagten nicht vorgetragen.

c. Die Schenkung der Erblasserin an die Verfügungsbeklagten erfolgte i. S.v. § 2287 Abs. 1 BGB in der Absicht, die Klägerin zu beeinträchtigen.

Beeinträchtigungsabsicht i. S. v. § 2287 Abs. 1 BGB setzt nach dem BGH über die Absicht, den Beschenkten zu begünstigen, hinaus voraus, dass der Erblasser das ihm verbliebene Recht zu lebzeitigen Verfügungen (§ 2286 BGB) missbraucht hat (BGHZ 59, 343, 350 77, 264, 266). Ein solcher Missbrauch liegt nicht vor, wenn der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an der von ihm vorgenommenen Schenkung hatte. Dies ist etwa bei einer Schenkung der Fall, die der Erblasser vornimmt, um sich dadurch die Betreuung und Pflege durch den Beschenkten zu erhalten.

Die Verfügungsbeklagten, denen insoweit eine sekundäre Darlegungslast obliegt (BGHZ 66, 8, 16), haben Umstände, aus denen sich ein lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin ergeben hätte, ihnen die Grundstücke ohne eine über den vorbehaltenen Nießbrauch hinausgehende Gegenleistung zuzuwenden, nicht dargetan. Weder enthält der notarielle Überlassungsvertrag eine Verpflichtung der Verfügungsbeklagten, die Erblasserin zu betreuen und zu versorgen, noch ist vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, dass die Erblasserin die Schenkung auch ohne eine entsprechende Vertragsbestimmung subjektiv an die Erwartung knüpfte, sich dadurch bei Bedarf Wart und Pflege seitens der Verfügungsbeklagten zu sichern.

d. Die Verfügungsklägerin hat als Rechtsfolge der sie beeinträchtigenden Schenkung gemäß § 2287 Abs. 1, 818 BGB einen Anspruch auf Einräumung eines ihrer Erbquote entsprechenden Miteigentumsanteils gegen die Verfügungsbeklagten.

Gemäß § 2287 Abs. 1 BGB kann der Vertragserbe von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Geschenkt wurde den Verfügungsbeklagten das Eigentum an den drei Immobilien zu gleichen Bruchteilen von je 1/3. Demgemäß ist der Anspruch der Verfügungsklägerin inhaltlich auf Einräumung eines ihrer Erbquote von ...% entsprechenden Miteigentumsanteils an den drei Grundstücken gerichtet. Die Beklagten trifft insoweit allerdings keine gesamtschuldnerische Haftung, vielmehr haften sie - wie die Beklagtenseite zu Recht ausführt - nach Kopfteilen. Im Einzelnen:

(1) Die von der Berufung unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 23.09.1981 (VI a ZR 185/80) geäußerte Auffassung, der geltend gemachte Verfügungsanspruch scheide schon dem Grunde nach aus, weil die Klägerin aus § 2287 Abs. 1 BGB keinen Anspruch auf Einräumung von Miteigentum an den Grundstücken habe, sondern nur eine Ausgleichszahlung verlangen könne, trifft nicht zu. Der BGH hat in jenem Urteil entschieden, dass § 2287 Abs. 1 BGB nicht eingreife, wenn und soweit die lebzeitige Verfügung des Erblassers außerhalb des Schutzbereichs der von ihm eingegangenen Bindungen liegt und die berechtigte Erberwartung des Vertragserben daher nicht geschmälert werde. Da der Erblasser durch einen Erbvertrag (oder - wie in dem dortigen Fall - ein gemeinschaftliches Ehegattentestament) nicht daran gehindert sei, nach dem Tod des Ehepartners eine Teilungsanordnung zu treffen, weil diese sich nicht auf die Erbanteile der Schlusserben auswirkt, habe er auch das Recht, im Wege vorweggenommener Erbfolge zu Lebzeiten Verfügungen zu treffen, durch die bestimmte Vermögenswerte einzelnen Schlusserben zugewiesen werden, sofern er bei der Zuwendung durch eine Ausgleichungsanordnung gemäß §§ 2052, 2050 Abs. 3 BGB sicherstellt, dass andere Schlusserben nicht „zu kurz kommen“, also einen ihrer Erbquote entsprechenden Anteil am Nachlass erhalten.

Im vorliegenden Fall hat die Erblasserin die in Rede stehenden Grundstücke, die - ausweislich des Umstandes, dass sich der Nachlasswert auf 55.813,- € belief - gemeinsam mit den anderen von dem Vertrag (Anlage AS 6) erfassten Immobilien ihr wesentliches Vermögen darstellten, dagegen zu gleichen Teilen auf die Beklagten übertragen, ohne eine Ausgleichungspflicht zugunsten der Klägerin anzuordnen. Vielmehr bestimmt Ziffer 8. des notariellen Überlassungsvertrags vom 22.01.2008 ausdrücklich, dass die Beklagten den „Reinwert der (...) Zuwendung (...) im Verhältnis zu den jeweils übrigen Abkömmlingen des Veräußerers nicht auszugleichen“ haben.

(2) Einem Anspruch der Kläger auf Einräumung von Miteigentum an den drei in Rede stehenden Grundstücken steht auch nicht entgegen, dass es sich bei der Schenkung an die Verfügungsbeklagten im Hinblick darauf, dass sich die Erblasserin in dem Vertrag einen lebenslangen Nießbrauch an den Grundstücken vorbehielt, um eine gemischte Schenkung handelte.

Nach dem BGH ist für den Inhalt des Anspruchs eines von einer gemischten Schenkung beeinträchtigten Vertrags- bzw. Schlusserbe aus § 2287 Abs. 1 BGB zu unterscheiden: Lediglich dann, wenn der entgeltliche Teil des Geschäfts überwiegt, richtet sich der Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen dem Wert des geschenkten Gegenstandes und dem der erbrachten Gegenleistung. Überwiegt dagegen der unentgeltliche Anteil, geht der Anspruch auf Herausgabe des Geschenks, ggf. unter Erstattung der Gegenleistung (BGH Urteil vom 26.10.2011, IV ZR 72/11, zitiert nach juris Rn. 14).

Im vorliegenden überwog der unentgeltliche Anteil des Geschäfts, weil die hier in Rede stehenden Grundstücke nach dem unwidersprochenen Sachvortrag der Klägerin einen Wert von über 3 Mio EUR hatten und der Kapitalwert des der Erblasserin vorbehaltenen Nießbrauchs zum einen wegen deren hohes Alter von über 80 Jahren bei Vertragsschluss und zum anderen wegen der vereinbarten Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Lastentragung zuungunsten der Erblasserin lediglich einen Bruchteil des Wertes der geschenkten Grundstücke ausmachte.

(3) Allerdings haften die Verfügungsbeklagten der Verfügungsklägerin nicht gesamtschuldnerisch (§ 420 BGB), sondern nach Kopfteilen (§ 421 BGB), sie müssen der Verfügungsklägerin also jeweils ¼ ihrer 1/3-Miteigentumsanteile an den drei Grundstücken übertragen.

Der in dem angefochtenen Urteil aufrechterhaltene Beschluss vom 12.03.2014, mit dem das Landgericht die einstweilige Verfügung erlassen hatte, war dementsprechend anzupassen.

e. Etwaige Gegenansprüche der Verfügungsbeklagten gegen die Klägerin auf Ausgleich des Wertes von Schenkungen, die der Klägerin bzw. deren Mutter im Jahr 2000 zugeflossen sind, stehen dem Verfügungsanspruch ebenso wenig entgegen, wie die von den Beklagten geltend gemachte Entreicherung.

(1) Der von den Verfügungsbeklagten im Hinblick auf die gezahlte Schenkungssteuer und den der Erblasserin gewährten Nießbrauch erhobene Einwand teilweiser Entreicherung greift nicht durch.

Ob eine Entreicherung der Beklagten gegebenenfalls - wie ihr anwaltlicher Vertreter meint - in Anwendung der sog. Saldotheorie zur Folge hätte, dass die Klägerin nur die Übertragung von anteilig um den Wert der Entreicherung geminderten Miteigentumsanteilen beanspruchen könnte, erscheint zweifelhaft. Aus Sicht des Senats wäre einer etwaigen Entreicherung ggf. vielmehr dadurch Rechnung zu tragen, dass die Klägerin eine Ausgleichszahlung zu leisten hätte. Eine solche Verpflichtung ließe das Recht der Klägerin, den Anspruch auf Übertragung von ihrer Erbquote entsprechenden Miteigentumsanteilen im Wege einstweiliger Verfügung durch Eintragung einer Vormerkung zu sichern, unberührt.

Diese Frage kann indes offen bleiben, da sich die Verfügungsbeklagten nicht auf eine Entreicherung berufen können. Die Berufung auf eine Entreicherung ist den Beklagten schon deshalb verwehrt, weil sie gemäß §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB verschärft haften: Die verschärfte Haftung des vom Erblasser gemäß § 2287 Abs. 1 BGB Beschenkten i. S.v. § 819 Abs. 1 BGB tritt ein, sobald er von der Bindung des Erblassers an den Erbvertrag und von dessen Beeinträchtigungsabsicht Kenntnis erlangt; die Kenntnis der Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf eine Beeinträchtigungsabsicht zu schließen ist, genügt (Münchener Kommentar zum BGB bei Beck-Online, 6. Auflage, § 2287, Rn. 21). Selbst wenn die Beklagten den Erbvertrag samt Nachtrag hierzu bei Abschluss des notariellen Schenkungsvertrags vom 22.01.2008 nicht gekannt haben sollten, mussten Sie davon ausgehen, dass alle vier Erbstämme von der Erblasserin zu gleichen Teilen beerbt würden, weil dies auch der gesetzlichen Erbfolge entsprochen hätte. Nach der Lebenserfahrung besteht auch kein Zweifel daran, dass die Beklagten als Kinder der Erblasserin wussten, dass die Immobilien, die ihnen durch den Vertrag vom 22.01.2008 übertragen wurden, das wesentliche Vermögen der Erblasserin darstellten, so dass für sie aufgrund des Umstandes, dass in Ziffer 8) eine Ausgleichspflicht ausgeschlossen wurde, eine Absicht der Erblasserin, die Klägerin zu benachteiligen, sie gleichsam unter Verstoß gegen die erbvertraglichen Bindungen „auszubooten“, evident war.

Ergänzend ist anzumerken, dass eine Entreicherung i. S. v. § 818 Abs. 3 BGB auch in tatbestandlicher Hinsicht sowohl bezüglich des der Erblasserin gewährten Nießbrauchs als auch bezüglich der entrichteten Schenkungssteuer ausscheidet: Es ist anerkannt, dass für den Wegfall der Bereicherung ein rein kausaler Zusammenhang zwischen dem vom Bereicherungsschuldner herauszugebenden Vermögenszuwachs und damit verknüpften Vermögensnachteilen nicht genügt, sondern vielmehr ein adäquater Zusammenhang erforderlich ist.

Nach verbreiteter Auffassung können unter diesem Gesichtspunkt nur solche Vermögensnachteile des Bereicherungsschuldners angerechnet werden, die er im Vertrauen auf die Beständigkeit des vermeintlichen Vermögenszuwachses getätigt hat. Nach diesem Kriterium könnten die Beklagten der Klägerin hier nur etwaige Verwendungen auf die in Rede stehenden Grundstücke entgegen halten, nicht aber die entrichtete Schenkungssteuer, weil deren Zahlung nicht auf einer freiwilligen Entscheidung der Beklagten im Vertrauen darauf beruhte, die geschenkten Miteigentumsanteile im bisherigen Umfang behalten zu können, sondern aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zwingend war.

Nach anderer Auffassung ist eine wertende Betrachtung anzustellen, welcher Partei des bereicherungsrechtlichen Ausgleichsverhältnisses das Risiko des in Rede stehenden Vermögensverlustes zugewiesen ist. Auch unter diesem Gesichtspunkt müsste die Schenkungssteuer für den bereicherungsrechtlichen Ausgleich nach §§ 2287 Abs. 1, 818 BGB unberücksichtigt bleiben. Denn nachdem die Klägerin auf das Rechtsgeschäft keinen Einfluss hatte und es ihrer gezielten Benachteiligung diente, können die Beklagten nicht verlangen, dass die Klägerin sich mittelbar an der von den Beklagten entrichteten Schenkungssteuer beteiligt. Das gilt umso mehr, als die Klägerin den Wert der von ihr zu beanspruchenden Miteigentumsanteile ebenfalls zu versteuern haben wird, und die Beklagten an dieser Steuerlast ebenfalls nicht beteiligt sein werden.

Nach den geschilderten Grundsätzen können sich die Beklagten auch bezüglich des Nießbrauchs, den sich die Erblasserin an den Grundstücken vorbehalten hatte, nicht auf eine Entreicherung berufen. Entscheidend ist insoweit unter Wertungsgesichtspunkten, dass es sich um eine Minderung des Werts der Schenkung handelte, die mit Entstehung des Ausgleichsanspruchs der Klägerin durch den Tod der Erblasserin wegfiel, gegenwärtig also nicht mehr besteht.

(2) Ob den Verfügungsbeklagten ihrerseits Ansprüche gegen die Klägerin aus § 2287 Abs. 1 BGB im Hinblick auf Schenkungen zustehen, die der Klägerin bzw. deren Mutter im Jahr 2000 von der Erblasserin zugeflossen sind, kann dahinstehen, weil etwaige daraus resultierende Gegenansprüche auf Ausgleichszahlungen den Anspruch der Klägerin auf Einräumung eines ihrer Erbquote entsprechenden Miteigentumsanteils an den drei Grundstücken unberührt ließen.

Die Ansicht des Beklagtenvertreters, wonach derartige Ausgleichsansprüche zur Folge hätten, dass die Verfügungsklägerin nur Einräumung eines anteilig um den Wert der betreffenden Schenkungen verminderten Miteigentumsanteils an den Grundstücken verlangen könne, entbehrt einer rechtlichen Grundlage. Es handelt sich um von einander getrennte Ansprüche, die ggf. separat zu befriedigen sind. Ein grundsätzlich in Bezug auf die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten in der Hauptsache denkbares Zurückbehaltungsrecht wegen etwaiger Gegenansprüche kann dem hier geltend gemachten Recht der Verfügungsklägerin auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Hauptanspruchs im Wege einstweiliger Verfügung nicht entgegen halten (vgl. Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 916, Rn. 5).

2. Ein Verfügungsgrund, also eine Gefährdung des Anspruchs der Klägerin auf Einräumung von Miteigentum an den drei Grundstücken, ist gegeben.

§ 885 Abs. 1 S. 2 BGB bestimmt, dass für den Erlass einer auf Eintragung einer Vormerkung gerichteten einstweiligen Verfügung nicht erforderlich ist, dass eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht wird.

In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob durch diese Regelung die Gefährdung des Anspruchs unwiderleglich angenommen wird (so Gursky in Staudinger, BGB, 2008, Rz. 29 zu § 885; Peters/Jacoby in Staudinger, BGB, Stand 2008, Rz. 40 zu § 648; Köhler in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2009, Rz. 7 zu § 885) oder es sich lediglich um eine widerlegliche Vermutung für die Gefährdung des Verfügungsanspruchs handelt (so u. a. OLG Düsseldorf Urteil vom 5.02.2013, I-21 U 123/12, 21 U 123/12 m. w. N.). Für die letztgenannte Ansicht spricht der Wortlaut des § 885 Abs. 1 S. 2 BGB, wonach lediglich die Glaubhaftmachung, nicht aber das Vorliegen eines Verfügungsgrundes entbehrlich ist. Für die erstgenannte Auffassung spricht indes, dass eine Vereitelung insbesondere von Ansprüchen auf Einräumung von Eigentum bzw. Miteigentum an einem Grundstück besonders einschneidende Folgen hat, da Grundstücke besonders hohe Werte verkörpern und äquivalenter Ersatz in natura kaum möglich ist.

Diese Frage bedarf im vorliegenden Fall keiner Klärung, da die Verfügungsbeklagten nach der herrschenden Auffassung, nach der § 885 Abs. 1 S. 2 BGB eine widerlegliche Vermutung für das Bestehen eines Verfügungsgrundes auslöst, hätten beweisen müssen, dass der Anspruch der Verfügungsklägerin auf Einräumung eines ihrer Erbquote entsprechenden Miteigentumsanteils an den Grundstücken nicht gefährdet ist (§ 292 ZPO) und sie diesen Beweis nicht geführt haben: Anlass zu der Besorgnis, dass die Verfügungsbeklagten die drei in Rede stehenden Grundstücke unter Vereitelung des Anspruchs der Klägerin veräußern könnten, ergab sich bereits daraus, dass die Verfügungsbeklagten unstreitig zwei weitere Immobilien, die ihnen von der Erblasserin aufgrund des notariellen Vertrags vom 22.01.2008 zu gleichen Bruchteilen übertragen worden waren, nämlich die beiden Eigentumswohnungen in der F-straße 3 in M. bzw. in der A.-D.-Straße 4 in U., mit Verfügungen vom 1.02.2013 bzw. vom 24.09.2012 veräußert haben. Angesichts dessen liegt es nicht fern, dass die Verfügungsbeklagten auch Verfügungen über die drei hier inmitten stehenden Immobilien beabsichtigen könnten.

Der Umstand, dass die Klägerin von der Veräußerung jener beiden Wohnungen ausweislich des als Anlage AG 2 vorgelegten Schreibens des Beklagtenvertreters an die Klägervertreterin, dessen zeitnaher Zugang unbestritten ist, bereits seit Mitte März 2013 wusste und knapp ein Jahr zuwartete, bis sie die Eintragung einer Vormerkung an den hier inmitten stehenden Grundstücken im Wege einstweiliger Verfügung beantragte, ist für das Vorliegen eines Verfügungsgrundes ohne Bedeutung. Denn allein dieser Zeitablauf lässt die begründete Besorgnis, die Beklagten könnten Verfügungen auch über die hier in Rede stehenden Immobilien treffen, nicht entfallen. Ein Antragsteller verwirkt sein Antragsrecht auch nicht durch längeres Zuwarten (Münchener Kommentar zum BGB bei Beck-Online, 6. Auflage, § 885, Rn. 7).

Hinzu kommt, dass die Klägerin eidesstattlich versichert hat, ihr sei von den Beklagten mitgeteilt worden, dass diese bereits mit einem namentlich benannten Bauträger (der Fa. Sch.) wegen eines erwogenen Verkaufs eines der drei hier in Rede stehenden Grundstücke (...) in Verbindung stünden (Anlage AS15); nach dem Ergebnis der Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht soll jenes Gespräch am 5.02.2014, also nur etwa einen Monat vor Beantragung der einstweiligen Verfügung, stattgefunden haben. Diese eidesstattliche Versicherung der Klägerin ist durch die gegenläufige Darstellung der Verfügungsbeklagten zu 2) und 3) im Rahmen ihrer Parteianhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht widerlegt. Die Unaufklärbarkeit dieses Umstandes geht zulasten der Beklagten, da sie die nach h. M. aus § 885 Abs. 1 S. 2 BGB resultierende Vermutung für eine Gefährdung des Hauptanspruchs auf Einräumung von Miteigentum an den Grundstücken hätten widerlegen müssen.

Die im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 26.11.2014 geäußerte Auffassung, aus dem Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz ihrer anwaltlichen Vertreterin vom 31.10.2014 ergebe sich, dass die Klägerin zu keiner Zeit Grund gehabt habe, eine Veräußerung der streitgegenständlichen Grundstücke durch die Verfügungsbeklagten zu befürchten, ist nicht nachvollziehbar. Die Klägerin hat in dem genannten Schriftsatz ihrer anwaltlichen Vertreterin vortragen lassen, sie sei sich durch die im Verlauf der Berufungsverhandlung geführten Gespräche über eine gütliche Beilegung des anhängigen Verfahrens und weiterer Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien klar geworden, dass für sie eine Abgeltung ihres Anspruchs in der Hauptsache nicht in Betracht komme. Daraus lässt sich schließen, dass die Klägerin zwar zuvor den Abschluss eines Vergleichs erwogen hatte, durch den ihre Ansprüche gegen die Beklagten aus § 2287 Abs. 1 BGB durch eine Zahlung abgegolten worden wären. Die Erwägung eines Verfügungsklägers, sich unter bestimmten Voraussetzungen über den geltend gemachten Verfügungsanspruch zu vergleichen, lässt indes weder den Verfügungsgrund entfallen, noch macht sie den Verfügungsantrag rechtsmissbräuchlich. Da bei Beantragung der Verfügung völlig ungewiss war, ob die Parteien zu einer Einigung kommen würden, und der Anspruch der Klägerin aus § 2287 Abs. 1 BGB inhaltlich auf Einräumung eines ihrer Erbquote entsprechenden Miteigentumsanteils an den Grundstücken gerichtet ist, musste sie eben jenen Anspruch verfolgen und konnte zu dessen Sicherung die Eintragung einer Vormerkung verlangen, da aufgrund der Wohnungsveräußerungen und der eidesstattlich versicherten Äußerung der Beklagten, auch den Verkauf eines der hier in Rede stehenden Grundstücke zu erwägen, Grund zu der Besorgnis bestand, dass die Beklagten ihren Anspruch vereiteln würden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Zwar trug der ursprüngliche Klageantrag nicht dem Umstand Rechnung, dass die Beklagten in der Hauptsache nicht gesamtschuldnerisch, sondern lediglich nach Kopfteilen haften, was für den Inhalt der einzutragenden Vormerkung zu berücksichtigen war. In ihrem zuletzt gestellten Antrag hat die Verfügungsklägerin diesem Umstand indes nach entsprechendem Hinweis des Senats Rechnung getragen (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2014 Seite 3 = GA Bl. 78). Ein Teilunterliegen i. S. v. § 92 Abs. 1 ZPO, das grundsätzlich auch dann gegeben ist, wenn mehrere Beklagte nach Kopfteilen statt gesamtschuldnerisch verurteilt werden (Zöller, ZPO, 30. Auflage, § 92, Rn. 3), liegt mithin nicht vor. Dass die Klägerin einen dem Prozessergebnis entsprechenden Antrag erst im zweiten Rechtszug stellte, rechtfertigt es auch nicht, ihr anteilig Kosten des ersten Rechtszugs aufzuerlegen, weil ein rechtlicher Hinweis bereits durch das Erstgericht hätte erfolgen müssen und die Klägerin ihren Antrag ggf. bereits dann hätte entsprechend anpassen können.

Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit war nicht veranlasst, da Urteile, durch die eine einstweilige Verfügung bestätigt wird, kraft Gesetzes vorläufig vollstreckbar sind.

Über eine Revisionszulassung war ebenfalls nicht zu entscheiden, da gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, gemäß § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO keine Revision stattfindet.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Endurteil, 04. Dez. 2014 - 8 U 2900/14

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Endurteil, 04. Dez. 2014 - 8 U 2900/14 zitiert 18 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs


(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 542 Statthaftigkeit der Revision


(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt. (2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verf

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 819 Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß


(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit recht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 421 Gesamtschuldner


Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von j

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 516 Begriff der Schenkung


(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. (2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ih

Zivilprozessordnung - ZPO | § 292 Gesetzliche Vermutungen


Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt we

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2287 Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen


(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die He

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2050 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben


(1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, sowei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 885 Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung


(1) Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund der Bewilligung desjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 420 Teilbare Leistung


Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere eine teilbare Leistung zu fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteil verpflichtet, jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Anteil berechtigt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2286 Verfügungen unter Lebenden


Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2052 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben


Hat der Erblasser die Abkömmlinge auf dasjenige als Erben eingesetzt, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden, oder hat er ihre Erbteile so bestimmt, dass sie zueinander in demselben Verhältnis stehen wie die gesetzlichen Erbteile, so ist im Zw

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1047 Lastentragung


Der Nießbraucher ist dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, für die Dauer des Nießbrauchs die auf der Sache ruhenden öffentlichen Lasten mit Ausschluss der außerordentlichen Lasten, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind, sowie die

Referenzen

(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

(1) Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund der Bewilligung desjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht wird.

(2) Bei der Eintragung kann zur näheren Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs auf die einstweilige Verfügung oder die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.

(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund der Bewilligung desjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht wird.

(2) Bei der Eintragung kann zur näheren Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs auf die einstweilige Verfügung oder die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.

(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

Der Nießbraucher ist dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, für die Dauer des Nießbrauchs die auf der Sache ruhenden öffentlichen Lasten mit Ausschluss der außerordentlichen Lasten, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind, sowie diejenigen privatrechtlichen Lasten zu tragen, welche schon zur Zeit der Bestellung des Nießbrauchs auf der Sache ruhten, insbesondere die Zinsen der Hypothekenforderungen und Grundschulden sowie die auf Grund einer Rentenschuld zu entrichtenden Leistungen.

(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt.

(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

Hat der Erblasser die Abkömmlinge auf dasjenige als Erben eingesetzt, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden, oder hat er ihre Erbteile so bestimmt, dass sie zueinander in demselben Verhältnis stehen wie die gesetzlichen Erbteile, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge nach den §§ 2050, 2051 zur Ausgleichung verpflichtet sein sollen.

(1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat.

(2) Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben.

(3) Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.

(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere eine teilbare Leistung zu fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteil verpflichtet, jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Anteil berechtigt.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

(1) Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund der Bewilligung desjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht wird.

(2) Bei der Eintragung kann zur näheren Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs auf die einstweilige Verfügung oder die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.

Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt werden.

(1) Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund der Bewilligung desjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht wird.

(2) Bei der Eintragung kann zur näheren Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs auf die einstweilige Verfügung oder die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.

(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.

(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.