Oberlandesgericht München Beschluss, 14. Mai 2014 - 34 Wx 144/14
Gericht
Principles
Tenor
I.
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Passau -Grundbuchamt - vom 7. März 2014 wird zurückgewiesen.
II.
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 920.325 €.
Gründe
I.
Der Beteiligte ist gemäß Auflassung vom 19.12.2005 seit 24.7.2006 Eigentümer von Grundstücken, die mit zwei Briefgrundschulden zu 153.387,56 € (= 300.000 DM; Abt. III/1) und zu 766.937,82 € (= 1.500.000 DM; Abt. III/2) für dessen Bruder M. H. belastet sind. M. H. ist nach Angabe des Beteiligten am ...2.2006 verstorben. Der Beteiligte hat am 6.2.2014 mit einer von ihm erteilten, notariell beglaubigten Löschungsbewilligung unter Vorlage der Grundschuldbriefe und einer privatschriftlichen Vereinbarung über die Abtretung der Grundschulden vom 23.12.1986 die Löschung beider Briefgrundschulden beantragt. In der Löschungsbewilligung ist angegeben, M. H. habe die Briefgrundschulden privatschriftlich an ihn - den Beteiligten - abgetreten gehabt. Bei Auflassung des Grundbesitzes von M. H. an M1. H. am 12.12.2005 habe diese die Grundschulden in dinglicher Haftung übernommen; auf sie übertragen worden seien die Eigentümerrechte und Rückgewährsansprüche bezüglich dieser Grundschulden. Am 19.12.2005 habe M1. H. den Grundbesitz dann ihm, dem Beteiligten, überlassen. Mit dem Übergang der Grundstücke seien die Eigentümerrechte und Rückgewährsansprüche, bezogen auf die beiden Grundschulden, an ihn übergegangen, dies jedenfalls spätestens mit dem Tod von M1. H. am ...3.2012.
Das Grundbuchamt hat den Beteiligten zunächst darauf hingewiesen, dass zum Vollzug eine Nachtragserklärung erforderlich sei. Entweder müsse eine Löschungsbewilligung des eingetragenen Berechtigten oder aber eine Abtretungserklärung in notarieller Form vorgelegt werden. Der Beteiligte hat sich hierauf im Wesentlichen auf den notariellen Vertrag vom 12.12.2005 zwischen den Voreigentümern M. H. und M1. H. berufen. Dort heißt es:
Die in Abteilung III des Grundbuchs eingetragenen ... Briefgrundschulden wurden nach Angabe von Herrn H. mittels privatschriftlicher Abtretungserklärung und Übergabe der Grundschuldbriefe an Herrn J. H. (= der Beteiligte) abgetreten.
Der Erwerber übernimmt diese Grundschulden in dinglicher Haftung.
Der Veräußerer tritt alle ihm bezüglich dieser Grundschulden zustehenden Eigentümerrechte und Rückgewährsansprüche an den Erwerber ab und bewilligt entsprechende Eintragung im Grundbuch.
Mit Beschluss vom 7.3.2014 hat das Grundbuchamt den Antrag zurückgewiesen. Zur Löschung sei die Bewilligung des eingetragenen Gläubigers in beglaubigter Form - ggf. von dessen Erben -notwendig. Briefgrundschulden könnten zwar außerhalb des Grundbuchs privatschriftlich abgetreten werden; dies könne das Grundbuchamt aber wegen § 29 GBO nicht berücksichtigen. Die Erklärung in dem notariellen Vertrag vom 12.12.2005 sei lediglich eine Behauptung, indes kein formgemäßer Nachweis. Außerdem fehlten in der Bestätigung ein genauer Betrag und der Zeitpunkt der Zinsabtretung. Solches ergebe sich nur aus der - in der Form ungenügenden - privatschriftlichen Abtretungserklärung.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten. Er meint, das Grundbuchamt habe verkannt, dass die Erklärung in der notariellen Urkunde vom 12.12.2005 vom ursprünglichen Gläubiger und nicht (nur) vom Abtretungsempfänger abgegeben worden sei. Es handele sich um eine Bestätigungserklärung in der gehörigen Form. Erforderlich und ausreichend sei der Nachweis der Abtretungserklärung, zudem die Annahme der Abtretung durch den Abtretungsempfänger, die in derselben Urkunde ebenfalls bestätigt worden sei, was zudem durch die Briefvorlage nachgewiesen werde. Schließlich sei der Umfang der Abtretung mit Hauptsache und Zinsen hinreichend bestimmt.
Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 3.4.2014 der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die nach § 71 Abs. 1, § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Beteiligte hat seine Berechtigung an den beiden Grundschulden nicht in gehöriger Form belegt. Deren Löschung bedarf der Mitwirkung des betroffenen Rechtsinhabers (vgl. § 19 GBO), ggf. seines Rechtsnachfolgers. Dass der Beteiligte Berechtigter ist und damit die Löschung bewirken kann, ist nicht nachgewiesen.
1. Die Abtretung einer Briefgrundschuld findet durch Abtretungsvertrag zwischen dem alten und dem neuen Gläubiger mit Ausstellung einer schriftlichen Abtretungserklärung und Briefübergabe an den neuen Gläubiger statt (§ 1154 Abs. 1, § 1192 Abs. 1 BGB). Der Gläubigerwechsel bedingt Grundbuchunrichtigkeit i. S. v. § 894 BGB. Der neue Gläubiger kann im Weg der Berichtigung eingetragen werden (§ 26 GBO). Begehrt der noch nicht eingetragene neue Gläubiger die Löschung, muss er den Gläubigerwechsel und die eigene Berechtigung nachweisen, etwa in der Form des § 26 GBO. Dazu ist die Vorlage der Abtretungserklärung des bisherigen Gläubigers in öffentlich beglaubigter Form (§ 29 Abs. 1 GBO) mitsamt dem Grundschuldbrief (§ 41 Abs. 1 GBO) notwendig (Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 2386).
a) Die Vereinbarung vom 23.12.1986 über die Abtretung der beiden Grundschulden erfüllt nicht die Nachweisvoraussetzungen des § 29 Abs. 1 (Satz 1) GBO. Die für den Grundbuchvollzug notwendige Form ist unabhängig von der materiellen Wirksamkeit der Abtretung einzuhalten (vgl. Meikel/Böttcher GBO 10. Aufl. § 26 Rn. 36). Auf die ebenfalls grundbuchrechtlich notwendige inhaltliche Bestimmtheit etwa auch in Bezug auf die Abtretung von Zinsen und den dafür maßgeblichen Zeitpunkt (Demharter § 26 Rn. 19; Meikel/Böttcher § 26 Rn. 49) braucht deshalb hier nicht näher eingegangen zu werden.
b) Auf die im notariellen Vertrag vom 12.12.2005 festgehaltene Angabe des Rechtsinhabers über die Abtretung vermag sich der Beteiligte nicht zu stützen. Nach ganz herrschender Meinung muss sich aus der Erklärung selbst der klare Abtretungs- oder Belastungswille des Berechtigten ergeben (BGH Rpfleger 1992, 99; Meikel/Böttcher § 26 Rn. 409; Kohler in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 26 Rn. 44). Ersichtlich hält die wiedergegebene Bekundung als Wissenserklärung nur eine frühere rechtsgeschäftliche Erklärung fest, stellt sie aber nicht selbst dar und lässt sich auch nicht als deren erneute rechtsgeschäftliche Bestätigung interpretieren. Hinzu kommt, dass sie, bezogen auf den Abtretungsempfänger, empfangsbedürftig ist (Meikel/Böttcher § 26 Rn. 35), wenn auch deren Annnahme nicht nachzuweisen ist. Hier handelt es sich indessen um eine Wissenserklärung im Rahmen einer Grundstücksüberlassung an die Mutter des bezeichneten Rechtsinhabers. Der Beteiligte selbst hatte mit diesem Geschäft nichts zu tun. Notwendig ist aber, dass die abgegebene Erklärung sich gerade an den Erklärungsempfänger richtet (BGH NJW 1989, 1671, bei juris Rn. 20; Palandt/Ellenberger BGB 73. Aufl. § 130 Rn. 4). Erklärungsempfänger ist in diesem Fall die Vertragspartnerin, nicht aber der Beteiligte, dem die Erklärung erst im weiteren Verlauf mehr oder minder zufällig bekannt wurde.
c) Das Bayerische Oberste Landesgericht hat es in einer Entscheidung vom 28.6.1984 (MittBayNot 1984, 186/187) als Nachweis genügen lassen, wenn eine Urkunde (§ 29 Abs. 1 Satz 1 GBO) vorgelegt wird, die zwar selbst nicht die Abtretung enthält, wohl aber die Erklärung, dass die Abtretung bereits erfolgt sei. Dies rechtfertige sich daraus, dass die Vertragsteile der Abtretung grundsätzlich nicht gehindert seien, diese an denselben Abtretungsempfänger nochmals auch rechtsgeschäftlich zu erklären oder zu bestätigen. Dass zwischen der ursprünglichen Abtretung und deren späterer Bestätigung anderweitig verfügt worden sei, bilde dann nur eine theoretische Möglichkeit (BayObLG MittBayNot 1984, 186/188). Ob dem mit Blick auf die wohl strengeren Anforderungen, die der Bundesgerichtshof in seiner späteren Entscheidung vom 24.9.1991 (RPfleger 1992, 99) aufgestellt hat, beigetreten werden kann, mag dahin stehen. Jedenfalls fehlt es an einer Erklärung gerade gegenüber dem neuen Gläubiger (siehe zu b).
d) Nur der Vollständigkeit halber ist zu der im Nichtabhilfebeschluss vertretenen Meinung des Grundbuchamts anzumerken, dass nach formwirksamer Abtretung die Grundbuchberichtigung wohl nicht an der fehlenden Bestimmtheit scheitern dürfte. Zwar betrifft die Abtretung nicht die Zinsen, sondern nur die Stammrechte (BayObLG Rpfleger 1997, 258). Denn zu den Zinsen enthalten weder die notarielle Bekundung noch die privatschriftliche Abtretungsvereinbarung irgendwelche Angaben. Eine Abtretungserklärung ohne jeden weiteren Zusatz ist zwar hinsichtlich der Stammrechte eindeutig, kann aber im Hinblick auf die im Grundbuchverfahren beschränkten Auslegungsmöglichkeiten nicht dahin interpretiert werden, dass auch die Zinsen erfasst sein sollen (BayObLG Rpfleger 1997, 258/259; Meikel/Böttcher § 26 Rn. 49 a. E.). Jedoch bedarf die Löschung der Grundschulden auch in diesem Fall nicht der Zustimmung des eingetragenen Gläubigers (OLG Nürnberg MittBayNot 2012, 126 mit Anm. Wolfsteiner; Palandt/Bassenge BGB 73. Aufl. § 1159 Rn. 1; Demharter § 27 Rn. 20; a. A. Meikel/Böttcher § 27 Rn. 23). Denn nicht eintragungsfähige Forderungen vermitteln keine Rechtsposition, die, wie § 1159 Abs. 2 BGB zeigt, dem Schutz des guten Glaubens unterliegt (Wolfsteiner MittBayNot 2012, 127/129).
2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 79 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 53 Abs. 1 GNotKG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) sind nicht erfüllt.
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(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
(2) (weggefallen)
(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.
(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen; - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht; - 3.
Notare.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.
Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.
(1) Zur Abtretung der Forderung ist Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher Form und Übergabe des Hypothekenbriefs erforderlich; die Vorschrift des § 1117 findet Anwendung. Der bisherige Gläubiger hat auf Verlangen des neuen Gläubigers die Abtretungserklärung auf seine Kosten öffentlich beglaubigen zu lassen.
(2) Die schriftliche Form der Abtretungserklärung kann dadurch ersetzt werden, dass die Abtretung in das Grundbuch eingetragen wird.
(3) Ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so finden auf die Abtretung der Forderung die Vorschriften der §§ 873, 878 entsprechende Anwendung.
(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.
(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.
(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.
Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.
(1) Soll die Übertragung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, eingetragen werden, so genügt es, wenn an Stelle der Eintragungsbewilligung die Abtretungserklärung des bisherigen Gläubigers vorgelegt wird.
(2) Diese Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn eine Belastung der Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder die Übertragung oder Belastung einer Forderung, für die ein eingetragenes Recht als Pfand haftet, eingetragen werden soll.
(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
(2) (weggefallen)
(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.
(1) Bei einer Hypothek, über die ein Brief erteilt ist, soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn der Brief vorgelegt wird. Für die Eintragung eines Widerspruchs bedarf es der Vorlegung nicht, wenn die Eintragung durch eine einstweilige Verfügung angeordnet ist und der Widerspruch sich darauf gründet, daß die Hypothek oder die Forderung, für welche sie bestellt ist, nicht bestehe oder einer Einrede unterliege oder daß die Hypothek unrichtig eingetragen sei. Der Vorlegung des Briefes bedarf es nicht für die Eintragung einer Löschungsvormerkung nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Der Vorlegung des Hypothekenbriefs steht es gleich, wenn in den Fällen der §§ 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Grund des Ausschließungsbeschlusses die Erteilung eines neuen Briefes beantragt wird. Soll die Erteilung des Briefes nachträglich ausgeschlossen oder die Hypothek gelöscht werden, so genügt die Vorlegung des Ausschlußurteils.
(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
(2) (weggefallen)
(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.
(1) Soweit die Forderung auf Rückstände von Zinsen oder anderen Nebenleistungen gerichtet ist, bestimmt sich die Übertragung sowie das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger nach den für die Übertragung von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften. Das Gleiche gilt für den Anspruch auf Erstattung von Kosten, für die das Grundstück nach § 1118 haftet.
(2) Die Vorschrift des § 892 findet auf die im Absatz 1 bezeichneten Ansprüche keine Anwendung.
(1) Der Wert einer Hypothek, Schiffshypothek, eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug oder einer Grundschuld ist der Nennbetrag der Schuld. Der Wert einer Rentenschuld ist der Nennbetrag der Ablösungssumme.
(2) Der Wert eines sonstigen Pfandrechts oder der sonstigen Sicherstellung einer Forderung durch Bürgschaft, Sicherungsübereignung oder dergleichen bestimmt sich nach dem Betrag der Forderung und, wenn der als Pfand oder zur Sicherung dienende Gegenstand einen geringeren Wert hat, nach diesem.
(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.