Bundesgerichtshof Beschluss, 29. März 2012 - IX ZR 214/09
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 279.667,64 € festgesetzt.
Gründe:
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- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig , hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die von der Beschwerdebegründung gerügten Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte der Beklagten liegen nicht vor.
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- 1. Das Berufungsgericht hat, ohne dass ein Zulassungsgrund eingreift, angenommen, dass es den Beklagten oblag, den Verfall von Ansprüchen des Klägers nach der tarifvertraglichen Ausschlussfrist zu verhindern. Die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach es für die Frage der Pflichtverletzung dahinstehen könne, ob der Kläger vom persönlichen Anwendungsbereich der tarifvertraglichen Ausschlussfrist erfasst war, weil die Eigenschaft des Klägers als leitender Angestellter nicht zweifelsfrei gewesen sei, enthält keinen zulassungsrelevanten Rechtsfehler.
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- Zur Frage, ob Zweifel an der Eigenschaft des Klägers als leitender Angestellter bestehen konnten, hat das Berufungsgericht keinen entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beklagten übergangen. Auch aus dem von der Beschwerdebegründung in Bezug genommenen Urteil des Arbeitsgerichts Berlin im Vorprozess ergibt sich, dass wegen der geringen Entscheidungsbefugnisse des Klägers ein Zweifelsfall vorlag. Allein auf die Regelung des § 5 Abs. 4 Nr. 4 BetrVG durften sich die Beklagten nicht verlassen, da das Überschreiten der Einkommensgrenze nach dieser Regelung nicht zur unwiderleglichen Vermutung der Eigenschaft als leitender Angestellter führt.
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- 2. Die Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger habe sich wegen seines Prozessrisikos im Hinblick auf die tarifvertragliche Verfallsklausel auf den Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht einlassen müssen, verletzt keine Verfahrensgrundrechte der Beklagten, zumal der Kläger in dem Vergleich nach Erörterung der tarifvertraglichen Verfallsklausel eine geringere Abfindungszahlung akzeptiert hat als in dem widerruflich am 28. Januar 2004 geschlossenen Vergleich.
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- 3. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die Ansprüche des Klägers wären im Falle einer Titulierung durch Leistungsurteil gegen dessen frühere Arbeitgeberin wirtschaftlich durchsetzbar gewesen, liegt keine Verschiebung der Maßstäbe der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem im Rahmen des § 287 ZPO anzuwendenden Beweismaß vor. Der Umstand, dass die Beklagten die vom Berufungsgericht erhobenen Beweise anders würdigen als das Berufungsgericht, begründet nicht die Zulassung der Revision.
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 23.08.2007 - 30 O 303/06 -
OLG Köln, Entscheidung vom 11.11.2009 - 11 U 159/07 -
Annotations
(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.
(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
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in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist; - 2.
die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben; - 3.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist; - 4.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden; - 5.
der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.
(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
- 1.
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder - 2.
Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder - 3.
regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer
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aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder - 2.
einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder - 3.
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder, - 4.
falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.