Zum Inhalt springen
Ansicht Kontext.
§ 2Amtlich · § 5 UrhG

Mitglieder des Beirates

Zeitreise: 23.12.2003

Dem Beirat gehören an 1. vier Vertreter aus den Lehrkörpern der Ausbildungsstätten, 2. fünf Vertreter aus dem Kreis der Auszubildenden, 3. zwei Vertreter der Rechts-, Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften, 4. je ein Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, 5. ein Vertreter der Elternschaft, 6. vier Vertreter der Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung, 7. zwei Vertreter der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, 8. ein Vertreter der Bundesagentur für Arbeit, 9. ein Vertreter des Deutschen Studentenwerkes e.V..

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.