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§ 17Amtlich · § 5 UrhG

Korruptionsprävention

Zeitreise: 21.07.2021

Das antragstellende Unternehmen ist verpflichtet, die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung vom 30. Juli 2004 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

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