Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 68 Ehrenbeamte

Erleidet der Ehrenbeamte einen Dienstunfall (§ 31), so hat er Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 33). Außerdem kann ihm Ersatz von Sachschäden (§ 32) und von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Das Gleiche gilt für seine Hinterbliebenen.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 63 Gleichstellungen


Für die Anwendung dieses Abschnitts gelten 1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 als Ruhegehalt,2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 38 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des § 59,3. ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 als Witwen- oder Waisengeld,4. ein Unt
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 31 Dienstunfall


(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch 1. Dienstreisen und die die

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 33 Heilverfahren


(1) Das Heilverfahren umfasst 1. die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen,2. die notwendige Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 32 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen


Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte zur Dienstausübung oder während der Dienstzeit benötigt und deshalb mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersa

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2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2011 - XII ZB 139/09

bei uns veröffentlicht am 18.05.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 139/09 vom 18. Mai 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1587 Abs. 1 aF, 1587 a Der Ehrensold nach dem rheinland-pfälzischen Ehrensoldgesetz hat keinen Versorgu

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 20. Juli 2009 - 11 UF 641/08

bei uns veröffentlicht am 20.07.2009

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Bingen am Rhein vom 6.10.2008 zu Ziffer 2) teilweise abgeändert und neu gefasst wie folgt: Von dem Versicherungskonto Nr. ... des Antragstellers bei de

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Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte zur Dienstausübung oder während der Dienstzeit benötigt und deshalb mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet...