Bundesbedarfsplangesetz - BBPlG | § 1 Gegenstand des Bundesbedarfsplans

(1) Für die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Vorhaben, die der Anpassung, Entwicklung und dem Ausbau der Übertragungsnetze zur Einbindung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen, zur Interoperabilität der Elektrizitätsnetze innerhalb der Europäischen Union, zum Anschluss neuer Kraftwerke oder zur Vermeidung struktureller Engpässe im Übertragungsnetz dienen, werden die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf zur Gewährleistung eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs als Bundesbedarfsplan gemäß § 12e des Energiewirtschaftsgesetzes festgestellt. Die Realisierung dieser Vorhaben ist aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich.

(2) Zu den Vorhaben nach Absatz 1 gehören auch die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen einschließlich der notwendigen Änderungen an den Netzverknüpfungspunkten. Die Vorhaben beginnen und enden jeweils an den Netzverknüpfungspunkten.

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Referenzen - Gesetze | § 11 AO 1977

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Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 12e Bundesbedarfsplan


(1) Die Regulierungsbehörde übermittelt den Netzentwicklungsplan mindestens alle vier Jahre der Bundesregierung als Entwurf für einen Bundesbedarfsplan. Die Bundesregierung legt den Entwurf des Bundesbedarfsplans mindestens alle vier Jahre dem Bundes

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2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 11 AO 1977.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 12. Sept. 2018 - 4 A 13/17

bei uns veröffentlicht am 12.09.2018

Gründe I 1 Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 30.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 22. Juni 2017 - 4 A 18/16

bei uns veröffentlicht am 22.06.2017

Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb einer Höchstspannungsfreileitung in der Nähe ihres im Außen

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(1) Die Regulierungsbehörde übermittelt den Netzentwicklungsplan mindestens alle vier Jahre der Bundesregierung als Entwurf für einen Bundesbedarfsplan. Die Bundesregierung legt den Entwurf des Bundesbedarfsplans mindestens alle vier Jahre dem Bundesgesetzgeber...