Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 84 Jubiläumszuwendung
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Bundesbeamtengesetz Inhaltsverzeichnis
Beamtinnen und Beamten wird bei Dienstjubiläen eine Zuwendung gewährt. Das Nähere regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands durch allgemeine Anordnung, welche Organisationseinheiten unterhalb des Vorstands die Befugnisse einer Dienstbehörde wahrnehmen und welche Stelleninhaber d
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1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 20/01/2016 00:00
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 3. Dezember 2014 4 K 28/14 aufgehoben und der Einkommensteuerbescheid 2006 vom 16. Juli 2008 in Gestalt
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