Baugesetzbuch - BBauG | § 74 Berichtigung der öffentlichen Bücher

(1) Die Umlegungsstelle übersendet dem Grundbuchamt und der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle eine beglaubigte Abschrift der Bekanntmachung nach § 71 sowie eine beglaubigte Ausfertigung des Umlegungsplans und ersucht diese, die Rechtsänderungen in das Grundbuch und in das Liegenschaftskataster einzutragen sowie den Umlegungsvermerk im Grundbuch zu löschen. Dies gilt auch für außerhalb des Umlegungsgebiets zugeteilte Grundstücke.

(2) Bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters dienen die Umlegungskarte und das Umlegungsverzeichnis als amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Absatz 2 der Grundbuchordnung, wenn die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Stelle auf diesen Urkunden bescheinigt hat, dass sie nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sind. Diese Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn die Flurbereinigungsbehörde die Umlegungskarte und das Umlegungsverzeichnis gefertigt hat (§ 46 Absatz 2 Nummer 5 und Absatz 4).

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zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Grundbuchordnung - GBO | § 2


(1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten. (2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster). (3) Ein Teil eines Grundstücks darf von diesem nur abgeschri
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Baugesetzbuch - BBauG | § 71 Inkrafttreten des Umlegungsplans


(1) Die Umlegungsstelle hat ortsüblich bekannt zu machen, in welchem Zeitpunkt der Umlegungsplan unanfechtbar geworden ist. Dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans steht es gleich, wenn der Umlegungsplan lediglich wegen der Höhe einer Ge

Baugesetzbuch - BBauG | § 46 Zuständigkeit und Voraussetzungen


(1) Die Umlegung ist von der Gemeinde (Umlegungsstelle) in eigener Verantwortung anzuordnen und durchzuführen, wenn und sobald sie zur Verwirklichung eines Bebauungsplans oder aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Verwirklichun

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Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 21. Aug. 2012 - 3 W 90/11

bei uns veröffentlicht am 21.08.2012

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt - Betzdorf vom 8. Juni 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Grundbuchberichtigungsantrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats an das A

Referenzen

(1) Die Umlegungsstelle hat ortsüblich bekannt zu machen, in welchem Zeitpunkt der Umlegungsplan unanfechtbar geworden ist. Dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans steht es gleich, wenn der Umlegungsplan lediglich wegen der Höhe einer Geldabfindung...
(1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten. (2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster). (3) Ein Teil eines Grundstücks darf von diesem nur abgeschrieben werden...
(1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten. (2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster). (3) Ein Teil eines Grundstücks darf von diesem nur abgeschrieben werden...
(1) Die Umlegung ist von der Gemeinde (Umlegungsstelle) in eigener Verantwortung anzuordnen und durchzuführen, wenn und sobald sie zur Verwirklichung eines Bebauungsplans oder aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Verwirklichung der...