Bausparkassen-Verordnung - BauSparkV 2015 | § 9 Großbausparverträge

Bausparkassen-Verordnung - BauSparkV 2015 | § 9 Großbausparverträge
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

(1) Großbausparverträge sind Bausparverträge, bei denen die Bausparsumme den Betrag von 700 000 Euro übersteigt. Alle innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossenen Bausparverträge eines Bausparers gelten dabei als ein Vertrag.

(2) Der Anteil der nicht zugeteilten Großbausparverträge am gesamten nicht zugeteilten Bausparsummenbestand der Bausparverträge einer Bausparkasse darf nicht höher als 15 Prozent sein.

(3) Der Anteil der Großbausparverträge, die innerhalb eines Kalenderjahres abgeschlossen werden, an der gesamten Bausparsumme der in diesem Jahr von der Bausparkasse abgeschlossenen Bausparverträge darf nicht höher als 30 Prozent sein.

(4) Auf die nach den Absätzen 2 und 3 zulässigen Anteile von Großbausparverträgen sind diejenigen Bausparverträge anzurechnen, auf die der Bausparer die für eine Zuteilung erforderliche Mindestansparsumme innerhalb des ersten Jahres nach Vertragsabschluss eingezahlt hat.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 09/11/2016 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 22. Mai 2013  4 K 3141/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 05/11/2014 00:00

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine private Bausparkasse, die zum 31. Dezember 1998 ihre Erträge aus der Zwischenanlage von Zuteilung
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.