Bausparkassen-Verordnung - BauSparkV 2015 | § 8 Einsatz des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung

Bausparkassen-Verordnung - BauSparkV 2015 | § 8 Einsatz des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung
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(1) Die Mittel des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung sind im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Bausparkassen einzusetzen, soweit die Zuteilung mit einer Zielbewertungszahl, die für Regelsparer zu einem individuellen Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis von 1,000 führt, ohne Zuführung außerkollektiver Mittel zur Zuteilungsmasse nicht aufrechterhalten werden kann (obere Einsatzbewertungszahl). Für alle Bauspartarife einer Zuteilungsmasse gilt eine in den Allgemeinen Geschäftsgrundsätzen zu nennende einheitliche obere Einsatzbewertungszahl, die nach den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge derjenigen Bauspartarifvariante zu ermitteln ist, die im nicht zugeteilten Vertragsbestand summenmäßig den größten Anteil hat und deren niedrigstes individuelles Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis gleichzeitig weniger als 0,800 beträgt.

(2) Die Mittel des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung können im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Bausparkassen eingesetzt werden, soweit die Zuteilung mit einer Zielbewertungszahl in Höhe der unteren Einsatzbewertungszahl nicht aufrechterhalten werden kann. Für alle Bauspartarife einer Zuteilungsmasse gilt eine in den Allgemeinen Geschäftsgrundsätzen zu nennende einheitliche untere Einsatzbewertungszahl, die das 1,4fache der nach den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge höchsten Mindestbewertungszahl aller Tarife nicht übersteigen darf.

(3) Die Bausparkasse kann aus dem Fonds zur bauspartechnischen Absicherung in den Fällen der Absätze 1 und 2 den Betrag entnehmen, der sich ergibt, wenn auf die außerkollektiven Mittel, die der Zuteilungsmasse zugeführt werden, ein Zinssatz angewendet wird, der dem Unterschiedsbetrag aus dem effektiven Jahreszins für die zugeführten Mittel und dem kollektiven Zinssatz entspricht.

(4) Zur Sicherung einer kollektiv bedingten Zinsspanne im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über Bausparkassen kann die Bausparkasse für den Fall, dass der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ist-Zinsertrag (§ 7 Absatz 2) und dem Soll-Zinsertrag (§ 7 Absatz 3), negativ ist, bis zu acht Zehntel dieses negativen Unterschiedsbetrags dem Fonds zur bauspartechnischen Absicherung zum Ende des Geschäftsjahres entnehmen.

(5) § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 6 des Gesetzes über Bausparkassen sowie die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Mittel, die dem Fonds über die Anforderungen nach § 7 Absatz 1 hinaus zugeführt wurden.

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(1) Die Zuteilungsmasse im Sinne des § 1 Absatz 6 darf nur für das Bauspargeschäft und zur Rückzahlung fremder Gelder, die der Zuteilungsmasse zugeführt worden sind, verwendet werden. Mittel aus der Zuteilungsmasse, die vorübergehend nicht für die Zu
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(1) Die Zuführung zum Fonds zur bauspartechnischen Absicherung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen erfolgt jährlich zum Ende des Geschäftsjahres. Für den Fall, dass der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ist-Zinsertrag im Sinne des
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published on 09/11/2016 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 22. Mai 2013  4 K 3141/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 05/11/2014 00:00

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine private Bausparkasse, die zum 31. Dezember 1998 ihre Erträge aus der Zwischenanlage von Zuteilung
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(1) Die Zuführung zum Fonds zur bauspartechnischen Absicherung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen erfolgt jährlich zum Ende des Geschäftsjahres. Für den Fall, dass der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ist-Zinsertrag im Sinne des Absatzes 2 und...