Gesetz über Bausparkassen - BauSparkG | § 5 Allgemeine Geschäftsgrundsätze, Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge

(1) Bausparkassen haben ihrem Geschäftsbetrieb Allgemeine Geschäftsgrundsätze und Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge zugrunde zu legen.

(2) Die Allgemeinen Geschäftsgrundsätze müssen Bestimmungen enthalten über

1.
die Berechnungen für die Abwicklung der Bausparverträge unter Angabe der individuellen Sparer-Kassen-Leistungsverhältnisse (§ 5 Absatz 4 Nummer 1) und der zugehörigen Wartezeiten;
2.
die Zusammensetzung der Zuteilungsmasse, die Zuteilungstermine sowie die Voraussetzungen und die Ermittlung der Reihenfolge für die Zuteilung (Zuteilungsverfahren);
2a.
die Berechnung der Mehrerträge aus der Anlage der Kollektivmittel nach § 1 Absatz 7 sowie die Verwendung des daraus gebildeten Sonderpostens "Fonds zur bauspartechnischen Absicherung";
3.
die Berechnung des Beleihungswertes der zu beleihenden Grundstücke;
4.
die Finanzierung von Maßnahmen zur Erschließung und zur Förderung von Wohngebieten;
5.
die Finanzierung von Gebäuden, die überwiegend oder ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen, soweit dies nach § 1 zulässig ist;
6.
das Verfahren bei Rückzahlung der Einlagen gekündigter Bausparverträge;
7.
eine die Belange der Bausparer wahrende vereinfachte Abwicklung der Bausparverträge im Falle der Einstellung des Geschäftsbetriebes der Bausparkasse oder der Rücknahme der Erlaubnis zum Betrieb einer Bausparkasse durch die Aufsichtsbehörde.

(3) Die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge müssen Bestimmungen enthalten über

1.
die Höhe und Fälligkeit der Leistungen des Bausparers und der Bausparkasse sowie über die Rechtsfolgen, die bei Leistungsverzug eintreten;
2.
die Verzinsung der Bauspareinlagen und der Bauspardarlehen;
3.
die Höhe der Kosten und Gebühren, die den Bausparern berechnet werden;
4.
die Voraussetzungen und die Ermittlung der Reihenfolge für die Zuteilung und die Bedingungen für die Auszahlung der Bausparsumme;
5.
die Sicherung der Forderungen aus Bauspardarlehen;
6.
die Bedingungen, nach denen ein Bausparvertrag geteilt oder mit einem anderen Bausparvertrag zusammengelegt oder die Bausparsumme erhöht oder ermäßigt werden kann;
7.
die Bedingungen, nach denen Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten oder verpfändet werden können oder ein Bausparvertrag gekündigt werden kann, sowie die Rechtsfolgen, die sich aus der Kündigung des Bausparvertrages oder aus einer vereinfachten Abwicklung der Bausparverträge ergeben;
8.
das zuständige Gericht oder einen Schiedsvertrag;
9.
den Abschluß von Lebensversicherungen auf den Todesfall, die Höhe der Versicherungssumme und die vom Bausparer hierfür zu zahlenden Versicherungsbeiträge sowie die Möglichkeit der Anrechnung bereits bestehender Lebensversicherungen, wenn der Bausparer zum Abschluß einer solchen Versicherung verpflichtet ist.

(4) Die Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge

1.
müssen die Erfüllbarkeit der von der Bausparkasse übernommenen Verpflichtungen dauerhaft gewährleistet erscheinen lassen, insbesondere bezogen auf ihre gesamte Laufzeit ein angemessenes Verhältnis zwischen den Leistungen der Bausparer und denen der Bausparkasse (individuelles Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis) aufweisen und
2.
dürfen keine Bestimmungen vorsehen, die die Zuteilung unangemessen hinausschieben, zu unangemessen langen Vertragslaufzeiten führen oder sonstige Belange der Bausparer nicht ausreichend wahren.

(5) Legt eine Bausparkasse für die gleiche Zuteilungsmasse Allgemeine Geschäftsgrundsätze und Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge unterschiedlichen Inhalts zugrunde, sind diese so zu gestalten, dass zwischen ihnen eine weitgehende Ausgewogenheit gewährleistet ist. Bei Tarifen, die eine Bausparkasse nicht mehr anbietet, kann hiervon in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.

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§ 241 StGB zitiert oder wird zitiert von 8 §§.

§ 241 StGB wird zitiert von 6 anderen §§ im Strafgesetzbuch.

Gesetz über Bausparkassen - BauSparkG | § 5 Allgemeine Geschäftsgrundsätze, Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge


(1) Bausparkassen haben ihrem Geschäftsbetrieb Allgemeine Geschäftsgrundsätze und Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge zugrunde zu legen. (2) Die Allgemeinen Geschäftsgrundsätze müssen Bestimmungen enthalten über 1. die Berechnungen für die

Gesetz über Bausparkassen - BauSparkG | § 8 Risikomanagement, bauspartechnische Simulationsmodelle


(1) Die Bausparkasse muss über ein dem § 25a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes entsprechendes, auf ihre Belange ausgerichtetes eigenständiges Risikomanagementsystem verfügen. Dies umfasst insbesondere auch Verfahren und Methoden zur Beurteilung, ob di

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(1) Die Aufsichtsbehörde übt die Aufsicht über die Bausparkassen nach den Vorschriften dieses Gesetzes, des Kreditwesengesetzes und der in § 6 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes genannten Gesetze und Verordnungen aus. Sie ist befugt, im Rahmen d

Gesetz über Bausparkassen - BauSparkG | § 10 Erlaß von Rechtsverordnungen


Im Interesse der Erfüllung der Verpflichtungen der Bausparkassen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere zur Sicherung der ihnen anvertrauten Vermögenswerte und einer ausreichenden Zahlungsbereitschaft für die Zuteilung der Bausparsummen sowie zur d
§ 241 StGB zitiert 2 andere §§ aus dem Strafgesetzbuch.

Gesetz über Bausparkassen - BauSparkG | § 1 Begriffsbestimmungen


(1) Bausparkassen sind Kreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, Einlagen von Bausparern (Bauspareinlagen) entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Gelddarlehen (Baus

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(1) Bausparkassen haben ihrem Geschäftsbetrieb Allgemeine Geschäftsgrundsätze und Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge zugrunde zu legen. (2) Die Allgemeinen Geschäftsgrundsätze müssen Bestimmungen enthalten über 1. die Berechnungen für die

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Bundesgerichtshof Urteil, 21. Feb. 2017 - XI ZR 185/16

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Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. März 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung der Klägerin

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 30. März 2016 - 9 U 171/15

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Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. September 2015, Az. 25 O 89/15, teilweise abgeändert: 1. Es wird festgestellt, dass der bei der Beklagten bestehende Bausparvertrag Nr. 1 938

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Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 21. Mai 2015 (Az.: 6 O 50/15) wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3

Landgericht Heilbronn Urteil, 21. Mai 2015 - Bi 6 O 50/15

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 25.000 EUR Tatbestand

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bei uns veröffentlicht am 03.12.2009

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 12. März 2009 (Az.: 6 O 341/08 Bm) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist

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bei uns veröffentlicht am 24.04.2007

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern die nachfolgende oder eine dieser inhaltsgleiche Klausel im Zusammenhang mit Darlehensverträgen zu verwenden, oder sich hierauf zu berufen:

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