Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 11. Feb. 2014 - 3 K 13.951

published on 11/02/2014 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 11. Feb. 2014 - 3 K 13.951
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Tenor

I.

Der Bescheid des Beklagten vom 26. Februar 2013 wird insoweit aufgehoben, als eine Verzinsung im Umfang von 46,- Euro abgelehnt wurde. Der Widerspruchsbescheid der Regierung von Schwaben vom 18. Juni 2013 wird insoweit aufgehoben, als er dem entgegensteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Zinszahlungen für bereits erstattete Ausbildungsförderungsleistungen für den Bewilligungszeitraum September 2009 bis Juli 2010.

1. Der Kläger erbrachte für die im Jahr 1991 geborene Hilfeempfängerin und Auszubildende ab September 2007 als überörtlicher Träger der Sozialhilfe Leistungen der Eingliederungshilfe in Form von Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung. Dabei wurden unter anderem auch die Kosten der Unterbringung übernommen. Bei der Hilfeempfängerin bestehen - nach einer Stellungnahme des sozialpädagogisch-medizinischen Dienstes des Klägers vom 24. Juli 2007 - eine geistige und eine körperliche Behinderung sowie eine Schwerhörigkeit (beidseits).

Unter dem 22. Mai 2009 meldete der Kläger gegenüber dem Beklagten einen Erstattungsanspruch hinsichtlich zu erwartender Ausbildungsförderungsleistungen gemäß § 104 SGB X an und stellte einen Antrag nach § 95 SGB XII.

Am 19. Juni 2009 beantragten die Eltern der Hilfeempfängerin - auf Veranlassung des Klägers - beim Beklagten die Gewährung von Ausbildungsförderung für den Besuch einer staatlich anerkannten Schule für körperbehinderte Kinder und Jugendliche mit Internat im Schuljahr 2009/2010. Die Hilfeempfängerin kann ausweislich eines Aktenvermerks vom 23. Juli 2009 eine von der elterlichen Wohnung aus erreichbare Sonderschule nicht besuchen, da tägliche Busfahrten zu sehr aggressivem Verhalten führten und dies für die anderen Kinder nicht zumutbar sei.

Mit Bescheid vom 29. Juli 2009 bewilligte das Landratsamt Donau-Ries der Auszubildenden bzw. Hilfeempfängerin für die Zeit von September 2009 bis Juli 2010 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 383,00 Euro, die an den Kläger ausbezahlt wurde. Nach entsprechender Antragstellung seitens des Klägers und der Eltern der Hilfeempfängerin, bewilligte das Landratsamt ... dieser mit Bescheid vom 1. März 2011 für die Zeit von August 2010 bis Juli 2011 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 368,00 Euro bzw. 465,00 Euro (ab Oktober 2010), die an den Kläger ausbezahlt wurde. Mit Bescheid vom 14. November 2011 erfolgte eine Neuberechnung, die für die Zeit von September 2009 bis Juli 2010 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 2.141,00 Euro sowie ab August 2010 in Höhe von 2.126,00 Euro und ab Oktober 2010 in Höhe von 2141,00 Euro beinhaltete, nachdem der Kläger die Berücksichtigung von Internats- bzw. Unterkunftskosten geltend gemacht hatte. Hiergegen legte der Kläger am 8. Dezember 2011 Widerspruch ein und beantragte weiter - unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 7. Oktober 2011, das die Heimkosten beinhaltete, - die Verzinsung seiner Erstattungsansprüche.

Das Landratsamt ... bewilligte der Auszubildenden mit Bescheid vom 17. Januar 2012 für die Zeit von August 2011 bis Juli 2012 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 1.887,00 Euro. Mit Bescheid vom 31. Januar 2012 erfolgte insoweit eine Neuberechnung, die für die Zeit ab August 2011 Ausbildungsförderung von monatlich 2.109,00 Euro und ab März 2012 von 2.014,00 Euro festsetzte. Gegen beide Bescheide legte der Kläger am 16. Februar 2012 Widerspruch ein.

Mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 23. November 2012 erfolgte eine weitere Neuberechnung, welche die Ausbildungsförderung für nachstehende Bewilligungszeiträume wie folgt festsetzte:

September 2009 bis Juli 2010 monatlich 2.224,00 Euro;

ab August 2010 monatlich 2.270,00 Euro sowie ab Oktober 2010 2.285,00 Euro;

ab August 2011 monatlich 2.291,00 Euro sowie ab März 2012 2.196,00 Euro.

Mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 26. Februar 2013 erfolgte hierzu die Zinsfestsetzung in Höhe von insgesamt 76,40 Euro, wobei für das Schuljahr 2009/2010 eine Überzahlung, demnach kein Zinsanspruch entstanden sei.

Die Regierung von Schwaben wies den hiergegen für das Schuljahr 2009/2010 erhobenen Widerspruch (Bl. 260 der Behördenakte) mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2013 zurück. Eine Verzinsung für diesen Zeitraum sei ausgeschlossen, da der Antrag auf Ausbildungsförderung erst mit Eingang der Heimkostenabrechnung des Klägers beim Beklagten am 13. Oktober 2011 (Bl. 90 der Behördenakte) komplett gewesen sei. Eine ausnahmsweise Gewährung sei den Verwaltungsbehörden verwehrt; entsprechende Fälle würden im Übrigen gleich behandelt.

2. Der Kläger hat (zuletzt) beantragt:

Der Bescheid des Beklagten vom 26. Februar 2013 wird in-soweit aufgehoben, als eine Verzinsung des Erstattungsbetrages abgelehnt wurde. Der Widerspruchsbescheid der Regierung von Schwaben vom 18. Juni 2013 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Der Beklagte wird verpflichtet, den Erstattungsbetrag für das Jahr 2009/2010 in gesetzlicher Höhe zu verzinsen.

Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, für den streitgegenständlichen Zeitraum Ausbildungsförderung in Höhe der vollständigen Kosten der Internatsunterbringung zu gewähren. Dazu gehörten auch Zinsen nach § 108 Abs. 2 Satz 1 SGB X. Der Beklagte ginge unter Verweis auf ministerielle Anweisungen aus den Jahren 2011 und 2012 davon aus, dass ein Leistungsantrag erst mit Nachweis der Heimkosten komplett sei. In diesem Fall hätte der Beklagte aber nicht über den Antrag auf Ausbildungsförderung mit rechtmittelfähigem Bescheid entscheiden dürfen, sondern den Kläger vorab auffordern müssen, fehlende Unterlagen vorzulegen. Ansonsten könnten Zinszahlungen gegenüber Sozialhilfeträgern immer durch Ablehnung des Grundantrages verweigert werden, wenn nach z. T. langjähriger Klärung der Rechtslage noch zusätzliche Unterlagen gefordert würden, die bei der ursprünglichen Ablehnung nicht verlangt worden seien. Dies entspreche nicht dem Zweck der Regelung, die dem Träger der Sozialhilfe einen Zinsanspruch bei verspäteter Bearbeitung von Erstattungsansprüchen zuerkenne, weil er häufig als „Vorschusskasse“ eintrete (vgl. BT-Drs. 13/3904 S. 48; BVerwG 5 C 35.00). Spätestens ab Bewilligung der Ausbildungsförderung mit Bescheid vom 29. Juli 2009 entstehe damit ein Zinsanspruch; unabhängig davon, ob der Widerspruch des Klägers vom 14. August 2009 dem Beklagten zugegangen sei. Diese Bewilligung habe sich im Nachhinein als unzutreffend herausgestellt; der Kläger habe zunächst nicht wissen können, welche Unterlagen der Beklagte für eine ggf. in der Zukunft zu treffende Abhilfeentscheidung benötige, was ihm nun nicht negativ angelastet werden könne. Am 23. November 2011 und 14. März 2013 seien die nachbewilligten Beträge eingegangen.

3. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Erst ab Vorliegen vollständiger Leistungsanträge, hier mit Eingang der Heimkostenabrechnung am 13. Oktober 2011 (Schreiben des Klägers vom 7.10.2011, Bl. 90 der Behördenakte), bestehe ein Zinsanspruch für die Bewilligungszeiträume 2009/2010 und 2010/2011. Die Bewilligung der vollständigen Heimkosten und damit auch die Abrechnung der Verzinsung habe aufgrund des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und der hierzu ergangenen Weisungen erst mit dem streitgegenständlichen Bescheid erfolgen können. Auf Weisung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst (nunmehr für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst) vom 2. August 2011 und des Bundes habe bereits am 14. November 2011 eine vorläufige Förderung von pauschal 70,00 Euro täglich als Leistung nach der Härtefallverordnung für die Heimkosten bewilligt werden können. Nach der Rechtslage bei Erlass des - bestandskräftigen - Bescheides vom 29. Juli 2009 seien Heimkosten nicht zu berücksichtigen gewesen; daher habe keine Veranlassung bestanden, deren Höhe beim Kläger einzuholen, der diese unabhängig davon in seinem Antrag vom 22. Mai 2009 hätte benennen können. Das Widerspruchsschreiben des Klägers vom 14. August 2009 gegen diesen zwischenzeitlich aufgehobenen Bescheid habe dem Beklagten nicht vorgelegen und enthalte ebenfalls keine Angaben zur Höhe der Heimkosten.

4. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Streitgegenstand ist der Bescheid des Beklagten vom 26. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Schwaben vom 18. Juni 2013, soweit der geltend gemachte Zinsanspruch für den Bewilligungszeitraum September 2009 bis Juli 2010 versagt wurde; im Übrigen ist dieser Bescheid nach dem eindeutigen Wortlaut des Widerspruchsschreibens bestandskräftig.

Die zulässige Klage ist nur in geringem Umfang begründet; so dass sie im Übrigen abzuweisen ist.

1. Die Klage ist zulässig, und zwar im Hinblick auf den streitgegenständlichen Bescheid als Anfechtungsklage i. S. v. § 42 Abs. 1 1. Alternative der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und hinsichtlich des Begehrens nach Verzinsung des bereits geleisteten Erstattungsbetrages als allgemeine Leistungsklage.

Insoweit kommt es nicht allein darauf an, dass der Kläger die Möglichkeit hat, den Anspruch auf Verzinsung als Nebenanspruch zum Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gegenüber dem vorrangig verpflichteten Träger der Ausbildungsförderung im Wege der Leistungsklage geltend zu machen sowie, dass sich in diesem Bereich der Kläger und der Beklagte als Sozialleistungsträger im Gleichordnungsverhältnis gegenüber stehen, so dass die Zinsentscheidung an sich nicht durch Verwaltungsakt ergeht. Maßgebend ist vielmehr, dass mit dem streitgegenständlichen Bescheid vorliegend tatsächlich ein Verwaltungsakt gegenüber der Auszubildenden zum geltend gemachten Zinsanspruch ergangen ist und der an den Kläger gerichtete Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2013 den klägerischen Widerspruch hinsichtlich des vorgenannten Bewilligungszeitraums zurückgewiesen hat (vgl. BVerwG, U. v. 23.9.2004 - 2 C 37.03 - BVerwGE 122, 58).

2. Die Klage ist jedoch nur zu einem geringen Teil begründet. Der Kläger hat vorliegend insoweit einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von 4 v. H., als der Beklagte mit Bescheid vom 23. November 2012 (auch) für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum September 2009 bis Juli 2010 Ausbildungsförderung abschließend nachbewilligte und erst am 14. März 2013 nachgezahlt, eine Verzinsung für diesen Bewilligungszeitraum mit dem streitgegenständlichen Bescheid - der nur insoweit angefochten wurde - wegen einer vermeintlichen Überzahlung aber abgelehnt hat.

Demgegenüber beinhaltet der streitgegenständliche Bescheid vom 26. Februar 2013 einen Zinsanspruch von 76,40 Euro für die Bewilligungszeiträume August 2010 bis Juli 2011 (69,12 Euro) und August 2011 bis Juli 2012 (7,28 Euro); diese Zinsfestsetzungen wurden seitens des Klägers nicht angefochten.

a) Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 108 Abs. 2 SGB X. Danach ist ein Erstattungsanspruch eines Trägers der Sozialhilfe, der Jugendhilfe oder der Kriegsopferfürsorge von anderen Leistungsträgern für die Dauer des Erstattungszeitraums (Satz 1 Nr. 1) und für den Zeitraum nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen, den gesamten Erstattungszeitraum umfassenden Erstattungsantrags beim zuständigen Erstattungsverpflichteten bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung auf Antrag mit vier vom Hundert zu verzinsen (Satz 1 Nr. 2). Die Verzinsung beginnt sowohl in den Fällen des § 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X, als auch des § 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB X frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags des Leistungsberechtigten beim zuständigen Leistungsträger (§ 108 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Gemäß § 108 Abs. 2 Satz 3 SGB X findet § 44 Abs. 3 des Ersten Buches (SGB I) Anwendung; § 16 SGB I gilt nicht.

Die Vorschrift des § 108 Abs. 2 SGB X stellt eine Sonderregelung dar; denn Erstattungsansprüche werden grundsätzlich nicht verzinst, weil es keinen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Verzinsungsanspruch, insbesondere keinen Anspruch auf Verzugszinsen gibt; § 44 SGB I findet auf Erstattungsansprüche zwischen Leistungsträgern keine Anwendung (vgl. Roller in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 108 Rn. 5; Kater in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB X, § 108 Rn. 4). Die vorgenannten Leistungsträger werden insoweit dem leistungsberechtigten Antragsteller gleichgestellt (§ 44 SGB I), da Sozialhilfeträger häufig als „Vorschusskasse“ im Vorgriff auf Leistungen anderer Leistungsträger zunächst leistungspflichtig sind (vgl. BT-Drs. 9/95, S. 26 bzw. BT-Drs. 13/3904 S. 48; Böttiger in Diering/Timme/Waschull, LPK-SGB X, 3. Aufl. 2010, § 108 Rn. 1). Anders als § 44 SGB I, der einen sozialen Ausgleichszweck verfolgt, nämlich den auf Sozialleistungen als Lebensgrundlage angewiesenen Leistungsberechtigten dafür zu entschädigen, dass er wegen der verspäteten Zahlung auf Kreditaufnahme, Auflösung von Ersparnissen oder Einschränkung der Lebensführung angewiesen war, bezweckt § 108 Abs. 2 SGB X den Schutz der finanziellen Leistungsfähigkeit der Leistungsträger auf der untersten Stufe des Systems der sozialen Sicherung (vgl. BVerwG, U. v. 22.2.2001 - 5 C 34/00 - BVerwGE 114, 61). Die Verzinsungspflicht tritt danach nur auf Antrag des Erstattungsberechtigten ein, „um bei geringen Erstattungsbeträgen einen unangemessen hohen Verwaltungsaufwand zu vermeiden“ (vgl. Kater in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB X, § 108 Rn. 11 unter Bezugnahme auf BT-Drs. 13/3904 S. 48).

b) Die Voraussetzungen des § 108 Abs. 2 Satz 1 SGB X sind erfüllt; danach ergibt sich hier ein Zinsanspruch des Klägers in Höhe von 46,00 Euro, der sich wie nachstehend berechnet.

aa) Dem Kläger stand für den streitgegenständlichen Zeitraum von September 2009 bis Juli 2010 ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 SGB X gegenüber dem Kläger als vorrangig verpflichtetem Träger der Ausbildungsförderung zu, da er für diesen Zeitraum als überörtlicher Träger der Sozialhilfe Leistungen der Eingliederungshilfe in Form von Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung (§§ 53, 54 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe- SGB XII) für die Hilfeempfängerin und Auszubildende erbrachte. Dieser Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 24.464,00 Euro, d. h. 2.224,00 Euro monatlich, ist nunmehr sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unstrittig und auch bereits erfüllt worden; nachdem das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass ein Anspruch auf erhöhte Ausbildungsförderung besteht, wenn die auswärtige Unterbringung und Betreuung eines behinderten Auszubildenden in einem Internat in einem „unmittelbaren Zusammenhang“ mit der Ausbildung i. S. v. § 14a Satz 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) steht (vgl. BVerwG, U. v. 2.12.2009 - 5 C 21.08/5 C 31.08 - beide juris, U. v. 2.12.2009 - 5 C 33.08 - BVerwGE 135, 310). Demnach ist der Anwendungsbereich des § 108 Abs. 2 Satz 1 SGB X eröffnet.

bb) Ein Antrag des Klägers auf Verzinsung ist gegeben. Nachdem der Kläger unter dem 22. Mai 2009 gegenüber dem Beklagten zunächst lediglich einen Erstattungsanspruch hinsichtlich zu erwartender Ausbildungsförderungsleistungen anmeldete sowie einen Antrag nach § 95 SGB XII stellte, beinhaltete das Schreiben vom 7. Oktober 2011, das am 13. Oktober 2011 beim Beklagten einging, neben den Heimkostenabrechnungsbeträgen auch das Zinsverlangen für den streitgegenständlichen Zeitraum nach § 108 Abs. 2 SGB X.

cc) Gemäß § 108 Abs. 2 Satz 1 SGB X bestehen zwei unabhängige Verzinsungsmöglichkeiten. Zu verzinsen ist der Erstattungsanspruch für die Dauer des Erstattungszeitraumes (Nr. 1) und für den Zeitraum nach Ablauf eines Kalendermonats seit Eingang des vollständigen Erstattungsantrages bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung (Nr. 2). Für eine ggf. zwischen Ende des Erstattungszeitraumes und Eingang des vollständigen Erstattungsantrages liegende Zeit erfolgt keine Verzinsung (vgl. Böttiger in Diering/Timme/Waschull, LPK-SGB X, 3. Aufl. 2010, § 108 Rn. 9).

Der Erstattungszeitraum i. S.v. § 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X ist der Zeitraum ab Erbringung der Sozialleistung, die dem Erstattungsanspruch zugrunde liegt, bis zum letzten Tag, für den die Sozialleistung geleistet worden ist (vgl. Roller in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 108 Rn. 9; Böttiger, a.a.O, § 108 Rn. 10). Maßgeblich ist demnach vorliegend der Zeitraum von September 2009 bis Juli 2010, da nur dieser Zeitraum streitgegenständlich ist. Zudem wurde Ausbildungsförderung - als dem Erstattungsanspruch zugrunde liegende Sozialleistung - mit Bescheiden vom 29. Juli 2009, 14. November 2011 bzw. 23. November 2012 auch nur für diesen Bewilligungszeitraum bewilligt bzw. nachbewilligt. Denn die Ausbildungsförderungsleistungen waren für die Hilfeempfängerin für jedes Schuljahr neu zu beantragen (vgl. § 51 Abs. 3 BAföG; BVerwG, U. v. 8.7.1982 - 5 C 96/81 - BVerwGE 66, 90).

Hinsichtlich des zweiten Verzinsungszeitraumes (§ 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB X) ist auf den Eingang des vollständigen Erstattungsantrages des Klägers für den streitgegenständlichen Zeitraum beim Beklagten abzustellen. Vollständig ist dieser Erstattungsantrag, wenn er alle Tatsachen enthält, die für die Beurteilung des Erstattungsanspruches wesentlich sind, insbesondere die Mitteilung der erfolgten Zahlungen seitens des Klägers für den gesamten Erstattungszeitraum (vgl. Kater in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB X, § 108 Rn. 10; Böttiger in Diering/Timme/Waschull, LPK-SGB X, 3. Aufl. 2010, § 108 Rn. 11). Maßgeblich ist demnach vorliegend das Schreiben des Klägers vom 7. Oktober 2011, das am 13. Oktober 2011 beim Beklagten einging (Bl. 90 der Behördenakte des Beklagten), da erst dieses die Mitteilung der gezahlten Heimkostenbeträge für den streitgegenständlichen Zeitraum enthielt. Damit waren alle Angaben gegeben, die der erstattungspflichtige Beklagte benötigte, um über die Berechtigung der behinderten Auszubildenden auf Ausbildungsförderung und den daran anknüpfenden Erstattungsanspruch dem Grunde und der Höhe nach (abschließend) zu entscheiden (vgl. Roller in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 108 Rn. 9). Das am 22. Mai 2009 beim Beklagten eingegangene Schreiben des Klägers, beinhaltete demgegenüber nicht alle Tatsachen zur abschließenden Beurteilung dieses Anspruches, da hier lediglich ein Erstattungsanspruch „auf die zu erwartenden Ausbildungsförderungsleistungen“ erhoben wurde, ohne die Heimkosten auch nur zu erwähnen. Hinsichtlich des insoweit zunächst unvollständigen Erstattungsantrages kann der Kläger auch nicht auf § 16 Abs. 1 SGB I verweisen, wonach die Leistungsträger darauf hinzuwirken haben, dass unvollständige Angaben ergänzt werden, weil dieser gemäß § 108 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht gilt.

dd) Ausgehend von diesen Maßgaben umfasst die erste Verzinsungsmöglichkeit im vorliegenden Fall den streitgegenständlichen Erstattungszeitraum (von September 2009 bis Juli 2010) und die zweite Verzinsungsmöglichkeit den Zeitraum ab 1. Dezember 2011, da zu diesem Zeitpunkt ein Kalendermonat ab Oktober 2011 abgelaufen war. Die Verzinsung beginnt jedoch gemäß § 108 Abs. 2 Satz 2 SGB X frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages, d. h. des Antrags auf Ausbildungsförderung für den streitgegenständlichen Zeitraum beim Beklagten, da Ausbildungsförderungsleistungen für die Hilfeempfängerin für jedes Schuljahr neu zu beantragen waren (§ 108 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz SGB X; § 51 Abs. 3 des BAföG). Ein Verzinsungsanspruch des Klägers besteht demnach nur, wenn der Zeitpunkt zu dem die Verzinsung gemäß § 108 Abs. 2 Satz 2 SGB X beginnt, innerhalb der vorgenannten Verzinsungszeiträume oder davor liegt (vgl. VG Ansbach, U. v. 3.5.2007 - AN 14 K 06.1494/AN 14 K 07.00950 - beide juris). Vorliegend hat die Verpflichtung zur Verzinsung der für das streitgegenständliche Schuljahr nachbewilligten und nachbezahlten Ausbildungsförderung daher frühestens am 1. April 2011 (s. dazu die nachstehenden Darlegungen) begonnen, so dass konkret ein Verzinsungsanspruch des Klägers in Bezug auf insgesamt 913,00 Euro für die Monate Dezember 2011 bis Februar 2013 besteht (§ 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB X). Der Beklagte ist - wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert - im streitgegenständlichen Bescheid insofern zu Unrecht von einer Überzahlung ausgegangen, da bei der Nachzahlung der nachbewilligten Ausbildungsförderung der bereits erstattete Betrag in Abzug gebracht wurde.

Der vorgenannte - insoweit maßgebliche - Antrag auf Ausbildungsförderung ist vollständig, wenn er alle Tatsachen umfasst, die zur Bearbeitung erforderlich sind (vgl. Böttiger in Diering/Timme/Waschull, LPK-SGB X, 3. Aufl. 2010, § 108 Rn. 10). Die „Vollständigkeit“ des Leistungsantrages ist anhand der §§ 60 ff. SGB I zu beurteilen (vgl. BVerwG, U. v. 8.7.1982 - 5 C 96/81 - BVerwGE 66, 90 hinsichtlich einer Verzinsung nach § 44 SGB I, die jedoch - wie dargelegt - einen anderen Zweck verfolgt); § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I bestimmt, dass derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben hat, die für die Leistung erheblich sind. Zwar ist danach grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass ein Leistungsantrag immer erst dann vollständig ist, wenn sich aus ihm bereits alle Voraussetzungen für die Bescheidung bis ins letzte ablesen lassen. Zumal in § 20 SGB X der Untersuchungsgrundsatz für das (sozial-)behördliche Verfahren normiert ist und gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I die Mitwirkungspflichten des Leistungsberechtigen nicht bestehen, soweit sich der Leistungsträger durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann. Vorliegend ist jedoch maßgeblich, dass - unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles - hier aus Sicht des Beklagten im Zeitpunkt der Bewilligung des Grundbedarfes für den streitgegenständlichen Zeitraum mit Bescheid vom 29. Juli 2009 kein Anlass bestand, sich nach Heimkosten zu erkundigen, auch weil diese seitens des Klägers zunächst nicht geltend gemacht bzw. angeführt worden waren. Dies steht auch mit dem Zweck des § 108 Abs. 2 Satz 2 SGB X in Einklang, der dem Schuldner einer Geldleistung (hier der Erstattungsleistung) einerseits eine angemessene Zeitspanne für die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch und die Auszahlung der entsprechenden Leistung einräumen, andererseits aber eine schleppende Sachbearbeitung oder eine verzögerte Auszahlung sanktionieren will (vgl. VG Ansbach, U. v. 3.5.2007 - AN 14 K 06.1494/AN 14 K 07.00950 - beide juris). Soweit der Kläger diesbezüglich vorträgt, der Beklagte hätte nicht über den Antrag auf Ausbildungsförderung entscheiden dürfen, sondern den Kläger vorab auffordern müssen, fehlende Unterlagen vorzulegen, gilt § 16 Abs. 1 SGB I - wonach die Leistungsträger darauf hinzuwirken haben, dass unvollständige Angaben ergänzt werden - im Rahmen des Zinsanspruches gemäß § 108 Abs. 2 Satz 3 SGB X gerade nicht. Überdies hatte das Bundesverwaltungsgericht zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden, dass ein Anspruch auf erhöhte Ausbildungsförderung gegeben ist, wenn die auswärtige Unterbringung eines behinderten Auszubildenden in einem Internat in „unmittelbarem Zusammenhang“ mit der Ausbildung steht (vgl. § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG; BVerwG, U. v. 2.12.2009 - 5 C 21.08/5 C 31.08 - beide juris, U. v. 2.12.2009 - 5 C 33.08 - BVerwGE 135, 310), so dass insofern keine weitere Sachverhaltsermittlung des Beklagten angezeigt gewesen wäre.

Der Leistungsantrag auf Ausbildungsförderung für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum, der von den Eltern der behinderten Auszubildenden auf Veranlassung des Klägers gestellt wurde, ging am 19. Juni 2009 beim Beklagten ein. Dieser Antrag lässt sich im vorliegenden Fall hinsichtlich der mit Bescheiden vom 14. November 2011 und 23. November 2012 nachbewilligten erhöhten Ausbildungsförderung wegen auswärtiger Unterbringung und Betreuung eines behinderten Auszubildenden in einem Internat (vgl. BVerG, U. v. 2.12.2009 - 5 C 21.08/5 C 31.08 - beide juris, U. v. 2.12.2009 - 5 C 33.08 - BVerwGE 135, 310) nicht als vollständig bezeichnen. Denn weder in Zeile 60 dieses Formblattantrages noch in Zeile 25 der nachgereichten Bescheinigung nach § 9 BAföG (s. Bl. 4 und 39 der Behördenaktes des Beklagten) sind Heimkosten angegeben. Auch der Kläger, der das Verfahren auf Ausbildungsförderung nach § 95 SGB XII betrieb und einen Abdruck des Bescheides vom 29. Juli 2009 erhielt, machte mit seinem Schreiben, das am 22. Mai 2009 beim Beklagten einging, keine Heimkosten geltend. Die Angaben der Leistungsberechtigten bzw. des Klägers waren demnach insoweit unvollständig bzw. unzutreffend. Soweit der Kläger diesbezüglich auf seinen Widerspruch vom 14. August 2009 - in dem die tatsächlich entstandenen Heimkosten als möglicher ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf angesprochen werden - gegen den vorgenannten Bescheid verweist, ist dieser dem Beklagten nach dessen Vortrag sowie ausweislich seiner Akten nicht zugegangen (Art. 41 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG), so dass hierzu seitens des Beklagten auch keine Eingangsbestätigung erfolgte (vgl. Bl. 82 der Behördenakte: Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 11.3.2011 zum Widerspruch vom 8.3.2011 hinsichtlich eines nicht streitgegenständlichen Zeitraumes). Unabhängig davon bat der Kläger in seinem Widerspruchsschreiben darum, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abzuwarten ohne die konkreten Heimkosten als maßgebliche Tatsache einer Nachbewilligung mitzuteilen. Angaben zu den tatsächlichen Heimkosten finden sich schließlich in den Anlagen zum (zweiten) Formblattantrag der Eltern der behinderten Auszubildenden auf Ausbildungsförderung für den Zeitraum ab August 2010, die am 8. September 2010 beim Beklagten eingingen.

Aufgrund dessen hat nach § 108 Abs. 2 Satz 2 SGB X die Verpflichtung zur Verzinsung der für das streitgegenständliche Schuljahr (9/2009 bis 7/2010) nachbewilligten und nachgezahlten Ausbildungsförderung frühestens am 1. April 2011 begonnen. Für den streitgegenständlichen Bewilligungs- und Erstattungszeitraum ergibt sich demnach eine Verzinsung gemäß § 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB X. Konkret steht dem Kläger danach der geltend gemachte Anspruch auf 4 v. H. Zinsen aus dem mit Bescheid vom 23. November 2012 abschließend bewilligten Betrag von 2.224,00 Euro Ausbildungsförderung monatlich - also 24.464,00 Euro für den streitgegenständlichen Zeitraum - unter Berücksichtigung bereits erstatteter Ausbildungsförderungsleistungen zu . Dieser Verzinsungszeitraum hat, wie ausgeführt, am 1. Dezember 2011 begonnen und am 28. Februar 2013 geendet, da der insgesamt nachzuzahlende Betrag in Höhe von 913,00 Euro am 14. März 2013 beim Kläger einging (§ 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB X; 4 v. H. aus 913,00 Euro für 15 Monate).

Der vorliegend zu verzinsende Erstattungsbetrag von 913,00 Euro, welcher dem Kläger bereits erstattet worden und sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unstrittig ist, errechnet sich wie folgt: Der Beklagte bewilligte der behinderten Auszubildenden zunächst für den streitgegenständlichen Zeitraum nur den monatlichen Grundbedarf in Höhe von 383,00 Euro monatlich, d. h. insgesamt 4.213,00 Euro (s. Bescheid vom 29.7.2009). Die Neuberechnung bzw. Nachbewilligung erfolgte zunächst in Höhe von 2.142,00 Euro monatlich, d. h. insgesamt 23.551,00 Euro (s. Bescheid vom 14.11.2011); die diesbezügliche Nachzahlung ging am 23. November 2011 - also vor Beginn des vorgenannten Verzinsungszeitraumes - beim Kläger ein. Die abschließende Nachbewilligung setzte einen Betrag in Höhe von 2.224,00 Euro monatlich, d. h. insgesamt 24.464,00 Euro, fest (s. bestandskräftiger Bescheid vom 23.11.2012); der sich danach ergebende Differenzbetrag von 913,00 Euro zugunsten des Klägers ist nach dessen Vortrag am 14. Februar 2013 eingegangen bzw. erstattet worden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; entsprechend dessen Rechtsgedanken wurden dem Kläger die Kosten auferlegt, da der Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Da ein Erstattungsstreit im Sinne von § 188 Satz 2 2. Halbsatz VwGO gegeben ist, besteht keine Gerichtskostenfreiheit (vgl. BayVGH, B. v. 24.07.2012 - 12 C 12.1364 - juris). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung.

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Ein Erstattungsanspruch der Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe ist von anderen Leistungsträgern

1.
für die Dauer des Erstattungszeitraumes und
2.
für den Zeitraum nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen, den gesamten Erstattungszeitraum umfassenden Erstattungsantrages beim zuständigen Erstattungsverpflichteten bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung
auf Antrag mit vier vom Hundert zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages des Leistungsberechtigten beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrages nach Ablauf eines Kalendermonats nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. § 44 Abs. 3 des Ersten Buches findet Anwendung; § 16 des Ersten Buches gilt nicht.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Ein Erstattungsanspruch der Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe ist von anderen Leistungsträgern

1.
für die Dauer des Erstattungszeitraumes und
2.
für den Zeitraum nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen, den gesamten Erstattungszeitraum umfassenden Erstattungsantrages beim zuständigen Erstattungsverpflichteten bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung
auf Antrag mit vier vom Hundert zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages des Leistungsberechtigten beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrages nach Ablauf eines Kalendermonats nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. § 44 Abs. 3 des Ersten Buches findet Anwendung; § 16 des Ersten Buches gilt nicht.

(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.

(2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.

(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.

(1) Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Ein Erstattungsanspruch der Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe ist von anderen Leistungsträgern

1.
für die Dauer des Erstattungszeitraumes und
2.
für den Zeitraum nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen, den gesamten Erstattungszeitraum umfassenden Erstattungsantrages beim zuständigen Erstattungsverpflichteten bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung
auf Antrag mit vier vom Hundert zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages des Leistungsberechtigten beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrages nach Ablauf eines Kalendermonats nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. § 44 Abs. 3 des Ersten Buches findet Anwendung; § 16 des Ersten Buches gilt nicht.

(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

(1) Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Ein Erstattungsanspruch der Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe ist von anderen Leistungsträgern

1.
für die Dauer des Erstattungszeitraumes und
2.
für den Zeitraum nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen, den gesamten Erstattungszeitraum umfassenden Erstattungsantrages beim zuständigen Erstattungsverpflichteten bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung
auf Antrag mit vier vom Hundert zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages des Leistungsberechtigten beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrages nach Ablauf eines Kalendermonats nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. § 44 Abs. 3 des Ersten Buches findet Anwendung; § 16 des Ersten Buches gilt nicht.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie § 13a hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden

1.
für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist,
2.
für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.
In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über
1.
die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Bedarf gewährt wird,
2.
die Arten der Aufwendungen, die allgemein als bedarfserhöhend berücksichtigt werden,
3.
die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuerkennen sind,
4.
die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den Ausbildungsabschnitt,
5.
die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzlichen Bedarfs und die Höhe einer Selbstbeteiligung.

(1) Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Ein Erstattungsanspruch der Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe ist von anderen Leistungsträgern

1.
für die Dauer des Erstattungszeitraumes und
2.
für den Zeitraum nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen, den gesamten Erstattungszeitraum umfassenden Erstattungsantrages beim zuständigen Erstattungsverpflichteten bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung
auf Antrag mit vier vom Hundert zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages des Leistungsberechtigten beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrages nach Ablauf eines Kalendermonats nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. § 44 Abs. 3 des Ersten Buches findet Anwendung; § 16 des Ersten Buches gilt nicht.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Ein Erstattungsanspruch der Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe ist von anderen Leistungsträgern

1.
für die Dauer des Erstattungszeitraumes und
2.
für den Zeitraum nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen, den gesamten Erstattungszeitraum umfassenden Erstattungsantrages beim zuständigen Erstattungsverpflichteten bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung
auf Antrag mit vier vom Hundert zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages des Leistungsberechtigten beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrages nach Ablauf eines Kalendermonats nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. § 44 Abs. 3 des Ersten Buches findet Anwendung; § 16 des Ersten Buches gilt nicht.

(1) Der Förderungsbetrag ist unbar monatlich im Voraus zu zahlen.

(2) Können bei der erstmaligen Antragstellung in einem Ausbildungsabschnitt oder nach einer Unterbrechung der Ausbildung die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Feststellungen nicht binnen sechs Kalenderwochen getroffen oder Zahlungen nicht binnen zehn Kalenderwochen geleistet werden, so wird für vier Monate Ausbildungsförderung bis zur Höhe von monatlich vier Fünfteln des für die zu fördernde Ausbildung nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie nach den §§ 13a und 14b voraussichtlich zustehenden Bedarfs unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet.

(3) Monatliche Förderungsbeträge, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.

(4) Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.

(1) Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Ein Erstattungsanspruch der Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe ist von anderen Leistungsträgern

1.
für die Dauer des Erstattungszeitraumes und
2.
für den Zeitraum nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen, den gesamten Erstattungszeitraum umfassenden Erstattungsantrages beim zuständigen Erstattungsverpflichteten bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung
auf Antrag mit vier vom Hundert zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages des Leistungsberechtigten beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrages nach Ablauf eines Kalendermonats nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. § 44 Abs. 3 des Ersten Buches findet Anwendung; § 16 des Ersten Buches gilt nicht.

(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.

(2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.

(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.

(1) Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Ein Erstattungsanspruch der Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe ist von anderen Leistungsträgern

1.
für die Dauer des Erstattungszeitraumes und
2.
für den Zeitraum nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen, den gesamten Erstattungszeitraum umfassenden Erstattungsantrages beim zuständigen Erstattungsverpflichteten bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung
auf Antrag mit vier vom Hundert zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages des Leistungsberechtigten beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrages nach Ablauf eines Kalendermonats nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. § 44 Abs. 3 des Ersten Buches findet Anwendung; § 16 des Ersten Buches gilt nicht.

(1) Der Förderungsbetrag ist unbar monatlich im Voraus zu zahlen.

(2) Können bei der erstmaligen Antragstellung in einem Ausbildungsabschnitt oder nach einer Unterbrechung der Ausbildung die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Feststellungen nicht binnen sechs Kalenderwochen getroffen oder Zahlungen nicht binnen zehn Kalenderwochen geleistet werden, so wird für vier Monate Ausbildungsförderung bis zur Höhe von monatlich vier Fünfteln des für die zu fördernde Ausbildung nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie nach den §§ 13a und 14b voraussichtlich zustehenden Bedarfs unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet.

(3) Monatliche Förderungsbeträge, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.

(4) Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.

(1) Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Ein Erstattungsanspruch der Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe ist von anderen Leistungsträgern

1.
für die Dauer des Erstattungszeitraumes und
2.
für den Zeitraum nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen, den gesamten Erstattungszeitraum umfassenden Erstattungsantrages beim zuständigen Erstattungsverpflichteten bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung
auf Antrag mit vier vom Hundert zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages des Leistungsberechtigten beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrages nach Ablauf eines Kalendermonats nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. § 44 Abs. 3 des Ersten Buches findet Anwendung; § 16 des Ersten Buches gilt nicht.

(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit

1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

(2) Behandlungen und Untersuchungen,

1.
bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2.
die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3.
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
können abgelehnt werden.

(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

(1) Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Ein Erstattungsanspruch der Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe ist von anderen Leistungsträgern

1.
für die Dauer des Erstattungszeitraumes und
2.
für den Zeitraum nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen, den gesamten Erstattungszeitraum umfassenden Erstattungsantrages beim zuständigen Erstattungsverpflichteten bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung
auf Antrag mit vier vom Hundert zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages des Leistungsberechtigten beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrages nach Ablauf eines Kalendermonats nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. § 44 Abs. 3 des Ersten Buches findet Anwendung; § 16 des Ersten Buches gilt nicht.

(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.

(2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.

(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.

(1) Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Ein Erstattungsanspruch der Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe ist von anderen Leistungsträgern

1.
für die Dauer des Erstattungszeitraumes und
2.
für den Zeitraum nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen, den gesamten Erstattungszeitraum umfassenden Erstattungsantrages beim zuständigen Erstattungsverpflichteten bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung
auf Antrag mit vier vom Hundert zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages des Leistungsberechtigten beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrages nach Ablauf eines Kalendermonats nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. § 44 Abs. 3 des Ersten Buches findet Anwendung; § 16 des Ersten Buches gilt nicht.

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie § 13a hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden

1.
für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist,
2.
für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.
In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über
1.
die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Bedarf gewährt wird,
2.
die Arten der Aufwendungen, die allgemein als bedarfserhöhend berücksichtigt werden,
3.
die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuerkennen sind,
4.
die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den Ausbildungsabschnitt,
5.
die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzlichen Bedarfs und die Höhe einer Selbstbeteiligung.

(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Ein Erstattungsanspruch der Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe ist von anderen Leistungsträgern

1.
für die Dauer des Erstattungszeitraumes und
2.
für den Zeitraum nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen, den gesamten Erstattungszeitraum umfassenden Erstattungsantrages beim zuständigen Erstattungsverpflichteten bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung
auf Antrag mit vier vom Hundert zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages des Leistungsberechtigten beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrages nach Ablauf eines Kalendermonats nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. § 44 Abs. 3 des Ersten Buches findet Anwendung; § 16 des Ersten Buches gilt nicht.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.