Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 23. Juni 2015 - AN 4 K 14.00412


Gericht
Gründe
Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach
AN 4 K 14.00412
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
4. Kammer
Sachgebiets-Nr.: 0460
Hauptpunkte:
Ärztliche Approbation bei Ausbildung in .../Kirgisien als Pädiater;
Gleichwertigkeitsprüfung;
Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch ärztliche Tätigkeiten;
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
gegen
Freistaat Bayern vertreten durch: Regierung von Mittelfranken Z 2 - Prozessvertretung
- Beklagter -
wegen Rechts der freien Berufe einschließlich Kammerrecht
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 4. Kammer,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Walk, die Richterin am Verwaltungsgericht Hess, den Richter Barrón und durch den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23. Juni 2015 am 23. Juni 2015 folgendes Urteil:
1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der festgesetzten Kosten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihm die Approbation als Arzt zu erteilen.
Der am ... 1956 in .../Kirgisien geborene Kläger besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit und siedelte am
In Deutschland war der Kläger zunächst von 1996 bis 2009 als Krankenpfleger tätig.
Anschließend absolvierte er die folgenden ärztlichen Praktika und Lehrgänge und übte die folgenden Tätigkeiten aus:
28. Juli 2011 bis 31. Juli 2011: Sonografieseminar nach § 6 der Ultraschallvereinbarung der KGV (Ultraschallabdomen und Retroperitoneum einschließlich Nieren und Schilddrüse, Grundkurs).
5. März bis
Mit Bescheid der Regierung von Niederbayern vom
Mit Schreiben vom
Nach vorgelegtem Zeugnis vom
Mit Schreiben vom
Mit Bescheid vom
Der mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid mit dem Briefkopf der Regierung von Oberbayern wurde dem Kläger mit PZU am
Mit am
1. Der Bescheid der Regierung von Oberbayern vom
2. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger, entsprechend dessen Antrag vom
Mit Schriftsatz vom 11. April 2014 wurde zur Klagebegründung weiter vorgetragen, der Kläger habe von 1973 bis 1980 die staatliche medizinische Hochschule der Republik Kirgisien in ... absolviert und dieses medizinische Studium mit dem Titel Arzt für Pädiatrie abgeschlossen. Laut seinem Studienbuch habe er in den dort unter den Nummern 1 bis 56 aufgeführten Fächern eine Gesamtstundenzahl von über 5600 Stunden erbracht, was unter Abzug der laufenden Nr. 1 (Geschichte der kommunistischen Partei der Sowjetunion) mit 120 Stunden und Nr. 2 (dialektischer Materialismus) mit 90 Stunden noch zu einer Gesamtstundenzahl von 5390 Stunden führe, ohne die Stunden in den Produktionspraktika. Der Kläger habe einen Anspruch auf Erteilung der Approbation als Arzt. Rechtsgrundlage seien gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 a Satz 1 Nr. 1 und Satz 8 i. V. m. § 3 Abs. 2 a Sätze 2 bis 7 BÄO, in der zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Neufassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2010. Danach sei einem Antragsteller, der die Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und 5 BÄO erfülle, nicht aber die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO dennoch die Approbation zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 a Satz 1 Nrn. 1 bis 5 BÄO vorlägen. Nach Satz 8 Hs. 1 des Abs. 2 a dieser Bestimmung gälten die Sätze 2 bis 7 des § 3 Abs. 2 a BÄO entsprechend für Antragsteller wie den Kläger, die die Voraussetzungen nach Satz 1 Nrn. 2 bis 5 ganz oder teilweise nicht erfüllten, also eine Erstanerkennung ihres in einem Drittland erworbenen Ausbildungsnachweises beantragten. Der Kläger sei deutscher Staatsangehöriger und verfüge über einen Ausbildungsnachweis als Pädiater (Facharzt für Kinderheilkunde) gemäß dem Diplom vom 27. Juni 1980. Demzufolge sei eine vergleichende Prüfung der medizinischen Ausbildung des Klägers in der früheren Sowjetunion mit der in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführten Ausbildung von Medizinern zunächst nach den Ausschlusskriterien des § 3 Abs. 2 a Satz 2 Nrn. 1 bis 3 und Sätze 3 und 4 BÄO durchzuführen. Danach sei die Approbation zu erteilen, wenn keine wesentlichen Unterschiede der Drittstaatausbildung gegenüber der hiesigen Ausbildung, deren Inhalte in der BÄO und in der Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 BÄO (ÄApprO) geregelt seien, festgestellt werden könnten. Maßgeblich sei dabei, dass die vom Kläger nachgewiesene Ausbildungsdauer nicht mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungsdauer liege, weiterhin, dass sich die Ausbildungsdauer nicht auf Fächer beziehe, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterschieden und dass der Beruf des Arztes nicht eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 2 a Abs. 2 Nr. 3 BÄO umfasse. Der Kläger sei von 1973 bis 1980 an der staatlichen medizinischen Hochschule in ... immatrikuliert gewesen und habe sich laut Diplom vom 27. Juni 1980 als Arzt für Pädiatrie qualifiziert. Hinsichtlich der offiziellen Mindestdauer des Medizinstudiums in Deutschland ergebe sich aus einem Urteil des VG Augsburg
Sollte aber überhaupt die medizinische Ausbildung des Klägers Defizite aufweisen, so stehe dies der Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht entgegen, denn es seien auch die vom Kläger zwischenzeitlich erworbene Berufserfahrung und weitere Qualifikationen zu berücksichtigen. So wären hier etwaige geringfügige Defizite des Klägers beispielweise in der Chirurgie durch die sehr breit gefächerte ärztliche Tätigkeit des Klägers nach dem Studienabschluss sowohl in der Sowjetunion als auch in Deutschland einschließlich der von ihm absolvierten Fortbildungskurse und Praktika inhaltlich mehr als ausgeglichen. Auch erfülle der Kläger die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 4 BÄO insoweit, als er eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung erhalten habe. Der Kläger habe nämlich nach seinem Studium ein Praktikum in der Krankenpflege mit 108 Stunden, ein Praktikum als Assistenzarzt mit 174 Stunden und ein weiteres Praktikum als stv. Krankenhausarzt mit 216 Stunden absolviert. Die Gesamtwürdigung aller Umstände zeige, dass die Ausbildung des Klägers keine wesentlichen Unterschiede zur inländischen Ausbildung aufweise und somit die Voraussetzungen für den gestellten Antrag vorlägen.
Die Regierung von Oberbayern als Beklagtenvertreter, die die Vertretung später an die Regierung von Mittelfranken übertrug, beantragte mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gemäß § 3 Abs. 3 BÄO sei beim Kläger nicht nachgewiesen. Die pädiatrische Ausbildung in Kirgisistan weise wesentliche Unterschiede zur deutschen ärztlichen Ausbildung auf. Diese wesentlichen Unterschiede hätten auch nicht im Rahmen der ärztlichen Berufspraxis vom Kläger ausgeglichen werden können. Zur örtlichen Zuständigkeit des VG Ansbach trug die Regierung von Mittelfranken als Beklagtenvertreterin mit Schriftsatz vom 9. Mai 2014 vor, der Kläger habe seine ärztliche Ausbildung in Kirgisistan und somit einem Drittland absolviert, so dass die Regierung von Oberbayern für die Entscheidung über den Approbationsantrag zuständig sei. Gemäß § 12 Abs. 3 BÄO i. V. m. § 1 Nr. 2 der VO über die zuständigen Behörden zum Vollzug des Rechts der Heilberufe sei die Regierung von Oberbayern über Anträge auf Erteilung der Approbation als Arzt, die von der Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandards abhingen, für Antragsteller, die den ärztlichen Beruf ausüben wollten, bayernweit zuständig. Die Zuständigkeit des VG Ansbach ergebe sich deshalb aus § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO.
Mit Schriftsatz vom
Die nach § 3 Abs. 2 Satz 5 BÄO bestehende Möglichkeit, wesentliche Unterschiede in der Ausbildung ganz oder teilweise im Rahmen der ärztlichen Berufstätigkeit auszugleichen, habe bisher vom Kläger nicht vollständig wahrgenommen werden können. So lägen über die Tätigkeiten des Klägers in Kirgisistan zwischen 1981 und 1995 bis auf die allgemeinen Angaben im Arbeitsbuch keine konkreten Zeugnisse vor. Über die Tätigkeit als Altenpfleger zwischen 1996 und 2010 in einem Pflegeheim liege ebenfalls kein Arbeitszeugnis vor, es sei aber nicht davon auszugehen, dass der Kläger dabei ärztliche Tätigkeiten wahrgenommen habe. Die Tätigkeiten im Krankenhaus ... (August 2011 bis Februar 2012) und im Klinikum ... (Februar 2012 bis August 2012) seien im Rahmen des damals für Pädiater verpflichtenden Anpassungsjahres abgeleistet worden. Nach den vorgelegten Zeugnissen sei der Kläger damals lediglich als Praktikant angestellt worden, so dass er ärztliche Tätigkeiten nur in sehr begrenzten Umfang selbstständig und wenn, dann unter strenger ärztlicher Aufsicht wahrnehmen habe können. Deshalb seien diese beiden Tätigkeiten ebenfalls nur sehr begrenzt zum Defizitausgleich geeignet. Seit der Kläger seit November 2012 als Assistenzarzt in der Fachklinik für Amputationsmedizin ... tätig sei, sei dem vorgelegten Arbeitszeugnis zu entnehmen, dass der Kläger vorwiegend ärztliche Tätigkeiten im chirurgischen, orthopädischen und rehabilitativen Bereich wahrgenommen habe, während im Defizitausgleich besonders relevante Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen inneren Medizin den Unterlagen nicht entnommen werden könnten. So habe der Kläger die vorhandenen Defizite bisher nicht vollständig ausgleichen können.
Mit Schriftsatz vom
Wenn die Regierung von Oberbayern weiter angebe, dass in Deutschland im Bereich Innere Medizin 500 Lehrveranstaltungsstunden zu absolvieren seien, so sei das nicht richtig. An der FAU Erlangen-Nürnberg sei nach der aktuellen Studienordnung Innere Medizin Teil 1 als Blockpraktikum mit 56 Stunden abzuleisten, dann folge Innere Medizin Teil 2 als Blockpraktikum mit 42 Stunden, dann K-TS7 (Innere Pathophysiologie) mit 14 Stunden und dann Innere Medizin 1 (K-V12) mit 56 Stunden und dann Innere Medizin 2 (K-V19) mit 56 Stunden, also insgesamt 224 Stunden. Demgegenüber weise das Studiumbuch des Klägers zwar bei Nr. 33 Innere Krankheiten 112 Stunden aus, dazu müssten aber die Nr. 43 und 44, d. h. HNO-Heilkunde und Urologie mit 51 und 27 Stunden gerechnet werden und weiterhin die Nr. 56 Kinderonkologie mit 54 Stunden. Somit komme auch der Kläger im Bereich der Inneren Medizin auf 244 Stunden. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass das Fach Hämatologie nicht in den Anlagen der vorbezeichneten Studienordnung der FAU Erlangen-Nürnberg enthalten sei. Das Fach Notfallmedizin sei dort zwar enthalten, nämlich unter K-P3 mit 14 Stunden und unter K-P17 mit 28 Stunden und dann noch einmal mit unter K-V3a mit 28 Stunden und K-V3b mit 14 Stunden, also insgesamt 84 Stunden. Vergleichbar seien beim Kläger auf jeden Fall die Nr. 23 Medizin unter Extrembedingungen mit 54 Stunden und die Nr. 28 Militärmedizinische Ausbildung mit 242 Stunden. In jedem Fall sei insoweit die Ausbildung des Klägers vergleichbar mit einer allgemeinmedizinischen Ausbildung in Deutschland. Es liege gerade kein Stundendefizit vor. Auch liege kein Defizit im Bereich der Inneren Medizin vor. Schließlich führe auch die Pädiatrische Ausbildung des Klägers nicht zu einer Reduzierung der allgemeinen ärztlichen Ausbildung, die einen wesentlichen Unterschied ausmachen könne. Im Übrigen komme es bei der materiellen Gleichwertigkeitsprüfung nicht auf die konkreten Inhalte des Pädiatriestudiums des Klägers in Kirgisistan an und weiterhin auch nicht auf die Art und Weise der Wissensvermittlung sowie auf die Art und den Inhalt der einzelnen abgelegten Prüfungen. Denn nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
Mit Schriftsatz der Regierung von Oberbayern vom 2. September 2014 erwiderte der Beklagte, dass eine Vergleichbarkeit der pädiatrischen Ausbildung zu einem Medizinstudium in Deutschland grundsätzlich nicht gegeben sei und der Kläger auch unter Miteinbeziehung der Internatur bis zum 3. August 1981 die Ausbildung als Arzt für Pädiatrie absolviert und damit eine auf die Kinderheilkunde spezialisierte medizinische Qualifizierung erhalten habe. Die vorliegende Fallgestaltung unterscheide sich von der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2014 vertieften die Klägervertreter ihre Begründung, korrigierten vorangegangenen Vortrag dahingehend, dass die nach der Studienordnung der FAU im Fach Kinderheilkunde zu absolvierenden Pflichtpraktika insgesamt 140 Stunden ergäben, die dem Kläger im Gegenzug gutzuschreiben seien, so dass man letztendlich auf 3683 Stunden komme, womit der Kläger ein Plus von 50 Lehrveranstaltungsstunden besitze. Weiter wurde für die generelle Frage der Vergleichbarkeit der Ausbildungen wie für den detaillierten Vergleich Sachverständigengutachten zum Beweis der Gleichwertigkeit der Ausbildung des Klägers angeboten.
Mit Schriftsatz vom 21. November 2014 trug die Regierung von Oberbayern für den Beklagten weiter vor, aus dem vom Kläger vorgelegten Zeugnis der Klinik ... vom 21. Januar 2014 ergebe sich, dass der Kläger mit der Tätigkeit eines Stationsarztes betraut worden sei, ihm die Aufnahme von Neuzugängen und die Erhebung von Untersuchungsbefunden, die Diagnosestellung und Einleitung der entsprechenden Therapiemaßnahmen sowohl im akutmedizinischen aber auch in rehabilitiven Bereich obliege. Laut dem Zeugnis habe der Kläger die gesamte chirurgische Untersuchungstechnik in der oben genannten Klinik kennengelernt. Nach Auffassung des Beklagten habe der Kläger möglicherweise bis zum Ablauf seiner aktuellen Berufserlaubnis am 10. Februar 2015 die vorhandenen Defizite ausgeglichen, angeregt werde, zeitnah nach diesem Termin ein qualifiziertes Zeugnis vorzulegen.
Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2014 erwiderten die Klägervertreter, der Kläger habe bereits bei Einreichung der Klage einen Anspruch auf Erteilung der Approbation als Arzt besessen. Er werde aber vorsorglich das gewünschte Zeugnis vorlegen.
Mit Schriftsatz vom 20. April 2015 übermittelten die Klägervertreter dem Gericht das Zeugnis der Fachklinik ... GmbH vom 28. November 2014 und vertieften weiter ihren Vortrag.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2015 trug die Regierung von Oberbayern vor, bereits die vom Kläger vorgelegte Fächerliste seines Studiums weise wesentliche Unterschiede zu der in Deutschland praktizierten universitären Ausbildung auf, es seien insbesondere folgende Fächer nicht Bestandteil des in ... absolvierten Medizinstudium des Klägers: Anästhesiologie, Arbeitsmedizin, Sozialmedizin, Humangenetik, klinische Chemie, Laboratoriumsdiagnostik, Orthopädie, Toxikologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie. Die Kenntnis dieser Fächer sei nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BÄO eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs. Hinzu komme, dass die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen z. B. im Fach klinische Chemie/Laboratoriumsdiagnostik gemäß § 27 Abs. 1 Satz 4 Nr. 13 ÄApprO zwingende Voraussetzung der Zulassung zum 2. Abschnitt der ärztlichen Prüfung sei. Zudem würden Kenntnisse in diesem Fach auch im Rahmen des 2. Abschnitts der ärztlichen Prüfung abgefragt. Dies habe zur Folge, dass die vom Kläger absolvierte medizinische Ausbildung insoweit wesentliche Unterschiede gegenüber der deutschen Ausbildung aufweise (VG Köln, B. v. 31.10.2012, 7 K 2850/12, bestätigt vom OVG NRW, B. v. 22.7.2013, 13 EL65/12). Gleiches gelte für die Fächer Arbeitsmedizin/Sozialmedizin (§ 27 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 ÄApprO) und psychosomatische Medizin und Psychotherapie (§ 27 Abs. 1 Satz 4 Nr. 19ÄApprO) die in dem vom Kläger vorgelegten Fächerkatalog nicht ausgewiesen seien. Von den in § 27 Abs.1 Satz 5 ÄApprO genannten 14 Querschnittsbereichen habe der Kläger im Rahmen seiner Ausbildung nur in den Bereichen Geschichte der Medizin und Infektologie einen Leistungsnachweis erbracht. Dass diese Querschnittsbereiche gerade im Hinblick auf einen Ausgleich von Ausbildungsunterschieden im Vergleich zu der Medizinerausbildung hierzulande eine besondere Bedeutung erführen, zeigten auch die Fragestellungen im Rahmen der Kenntnisprüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 3 BÄO. Auch habe sich die Beurteilung der Gleichwertigkeit von in Drittstaaten erworbenen Abschlüssen der medizinischen Ausbildung naturgemäß am aktuellen Stand der Ausbildung in Deutschland zu orientieren. Das vom Kläger jetzt vorgelegte Zeugnis der Fachklinik ... GmbH vom 28. November 2014 lasse erkennen, dass zunächst noch beim Kläger bestehende Ausbildungsdefizite zur deutschen Ausbildung ausgeglichen würden. Sollte dies durch das weitere Arbeitszeugnis bestätigt werden, sehe man die Ausbildungsunterschiede als egalisiert an. Dies ändere nichts daran, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses keinen gleichwertigen Ausbildungsstand habe aufweisen können.
Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2015 reichten die Klägervertreter beim Gericht ein weiteres Zeugnis der Fachklinik ... GmbH vom 30. April 2015 ein.
Mit Schriftsatz der Regierung von Oberbayern vom 8. Juni 2015 wurde weiter ausgeführt, das nunmehr vorgelegte weitere Zeugnis führe nicht zu einem vollständigen Ausgleich der Ausbildungsdefizite beim Kläger. Es liege zum Beispiel der Schwerpunkt der Klinik in der operativen Tätigkeit, weshalb dem Kläger auch bescheinigt werde, dass er mit Geschick unter Anleitung an einigen Operationen mitgewirkt habe. Insgesamt bescheinige das Zeugnis nach hiesiger Auffassung allenfalls einen Ausbildungsausgleich im Fach Orthopädie, nicht aber einen Ausgleich des Ausbildungsstandes des Klägers in den im Schreiben vom 6. Mai 2015 dargelegten Fächern und Querschnittsbereichen.
In der mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2015 gab der Kläger weitere Einzelheiten zum Umfang und zur Art seiner ärztlichen Tätigkeiten in der ehemaligen Sowjetunion an.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte, wegen der mündlichen Verhandlung auf die Niederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO gerichtet auf die Verpflichtung zur Erteilung der Approbation zulässig. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. Februar 2014 hat die Regierung von Oberbayern den Antrag des Klägers auf Erteilung der Approbation als Arzt abgelehnt, da er bisher keinen gleichwertigen Ausbildungsstand i. S. d. § 3 Abs. 3 BÄO nachweisen habe können. Ungeachtet des Hinweises auf Seite 6 ergibt sich sowohl aus der Form wie aus dem Inhalt des Bescheides, dass mit diesem eine Regelung getroffen und somit ein Verwaltungsakt erlassen werden sollte. Dies wurde von den Beklagtenvertretern auch in der mündlichen Verhandlung eingeräumt und ergibt sich bei Würdigung des gesamten Bescheidsinhalts, insbesondere der als Tenor vor den Teil „Gründe“ gesetzten Aussage, so dass es sich aus der hier maßgeblichen Sicht des Klägers als Empfänger des Bescheids nicht um eine bloße Zwischenmitteilung oder Ankündigung einer späteren Entscheidung handelt, sondern eine ablehnende Entscheidung getroffen worden war. Dafür spricht im Übrigen auch die am Ende des Bescheids angefügte Rechtsbehelfsbelehrung.
Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen hier vor.
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagen einen Anspruch auf Erteilung der Approbation als Arzt, der ablehnende Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kammer konnte somit die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Approbation wie beantragt aussprechen, zumal der Kläger alle sonst erforderlichen Unterlagen, die die Behörde bis dahin angefordert hatte, bis zur Entscheidung der Behörde vorgelegt hatte, und sonstige Hinderungsgründe weder vorgetragen noch ersichtlich sind.
Der Anspruch auf Erteilung der Approbation als Arzt ergibt sich hier aus § 3 Abs. 1, 3 Satz 1 und 2 i. V. m. Abs. 2 Sätze 2 bis 6 und 8 der Bundesärzteordnung (BÄO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987, BGBl., S. 1218, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2014, BGBl. S. 1301. Danach ist einem Antragsteller, der den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und 5 BÄO gerecht wird, aber die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO nicht erfüllt, weil er die ärztliche Prüfung nicht im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung abgelegt hat, gleichwohl die Approbation zu erteilen, wenn er eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs erworben hat und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist.
Der Kläger hat seine medizinische Ausbildung an der staatlichen medizinischen Hochschule der Republik Kirgisien in der früheren Sowjetunion 1973 bis 1980 absolviert und das Diplom D-I Nr. ... als Arzt für Pädiatrie erhalten. Der Kläger hat somit nachweisbar eine medizinische Ausbildung in einem sogenannten Drittstaat durchlaufen. Dass die Pädiatrieausbildung in der ehemaligen Sowjetunion nicht als ärztliche Ausbildung i. S. d. § 3 BÄO zu werten sei, sondern eine (nicht gleichwertige) Ausbildung eigener Art darstelle, wird vom Beklagten nach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung nicht mehr behauptet. Dies stünde auch im Gegensatz zur Überzeugung des Gerichts, wonach es sich bei der Ausbildung als Pädiater in der ehemaligen Sowjetunion, hier an der staatlichen medizinischen Hochschule der Republik Kirgisien in ... um eine Ausbildung handelt, die einer medizinischen Ausbildung i. S. d. § 3 BÄO grundsätzlich gleichzusetzen ist und nicht um eine völlig andersartige Ausbildung (so auch VG Augsburg, U. v. 23.2.2012, Au 2 K 10.1879, VG Dresden, U. v. 19.2.2009, 5 K 315/05, alle juris).
Somit ist im Fall des Klägers, der seine Ausbildung in einem Drittstaat i. S. d. § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO erhalten hat, entscheidend, ob sein Ausbildungsstand einer Ausbildung nach der BÄO und der ärztlichen Approbationsordnung als gleichwertig anzusehen ist, d. h. keine wesentlichen Unterschiede gegenüber dieser Ausbildung aufweist.
Dabei kommt es nicht auf die bloße formale Einteilung der verschiedenen Staaten etwa durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen und eine dort geführte Liste an, wie vom Beklagten zunächst vertreten, vielmehr erfordert die Bewertung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes einen objektiven Vergleich der Ausbildungsgänge unter Berücksichtigung der individuellen Qualifikation und Berufserfahrung des Antragstellers (BVerwG, U. v. 11.12.2008, 3 C 33/07).
Maßstab für die zu prüfende Gleichwertigkeit ist der Ausbildungsstand nach einem Studium der Medizin von mindestens sechs Jahren in der Bundesrepublik Deutschland (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO), von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen. Der Vergleich des Ausbildungsstandes des Klägers mit diesem Ausbildungsstand beschränkt sich dabei nicht auf einen objektiven Vergleich der Hochschulausbildung einschließlich der insoweit abzulegenden Praktika, sondern umfasst nach § 3 Abs. 2 Satz 5 BÄO auch die Qualifikationen, die sich der Kläger im Rahmen der ärztlichen Berufspraxis, sei es in Deutschland oder in einem anderen Staat, erworben hat. Dabei ist hier nach Auffassung der Kammer die Frage, ob die medizinische Ausbildung des Klägers an der staatlichen medizinischen Hochschule der Republik Kirgisien, die der Kläger von 1973 bis 1980 absolviert hat, der Ausbildung an einer Hochschule in Deutschland, wie der hier vom Kläger gewählten Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg nach heutigem Stand als vollkommen gleichwertig anzusehen ist, nicht entscheidend, da nach Überzeugung der Kammer der Kläger eventuelle Ausbildungsdefizite jedenfalls durch seine umfangreiche medizinische Tätigkeit, sei es von 1981 bis 1995 in der ehemaligen Sowjetunion bzw. der Republik Kirgisistan, sei es von 2011 bis heute in Deutschland ausgeglichen hat.
Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BÄO ist der Ausbildungsstand als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Klägers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die nach der BÄO und der ärztlichen Approbationsordnung geregelt ist. Die wesentlichen Unterschiede liegen nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BÄO in den dort in Nummern 1 bis 3 aufgelisteten Fällen vor, wobei hier die Nummern 1 und 3 nach übereinstimmender Auffassung der Parteien, der auch die Kammer folgt, nicht vorliegen. Damit verbleibt es bei der Prüfung von § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BÄO, wonach wesentliche Unterschiede der Ausbildung dann vorliegen, wenn diese sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden; dies ist nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BÄO dann der Fall, wenn die Kenntnis dieser Fächer eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt aufweist. Maßstab für die Gleichwertigkeitsprüfung im konkreten Fall ist damit die Vergleichbarkeit der medizinischen Ausbildung des Klägers an der staatlichen medizinischen Hochschule in ... mit der Ausbildung die nach der aufgrund § 4 Abs. 1 BÄO erlassenen Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO), die die Dauer und Inhalte des Medizinstudiums ergibt, wobei die konkrete Ausgestaltung dieser Ausbildungsvorschrift durch die Studienordnung für das Fach Medizin an der vom Kläger ausgewählten Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) gemäß deren Studienordnung vom 30. September 2003 (KWMBl II 2004, S. 1117, zuletzt geändert durch Satzung vom 7. Juli 2014) maßgeblich ist. Dabei kann zunächst festgestellt werden, dass nach der Studienordnung für das Studium der Medizin an der FAU nach der übereinstimmenden Auffassung der Parteien eine Mindeststundenzahl von 3633 Stunden erforderlich ist. Dem gegenüber hat der Kläger selbst unter Abzug der spezifisch pädiatrischen Ausbildungsgegenstände, wie vom Beklagten verlangt, eine Stundenzahl von 3683 Stunden mit dem vorgelegten Studienbuch Nr. ... nachgewiesen, wobei, wie von den Klägervertretern zu Recht angeführt, im Hinblick auf die nach der FAU-Studienordnung anzusetzenden Stunden für das Fach Kinderheilkunde in entsprechendem Umfang von 140 Stunden die speziellen pädiatrischen Ausbildungsfächer aus seiner weitaus umfangreicheren spezifisch pädiatrischen Ausbildung angerechnet werden müssen. Dieser Rechnung ist der Beklagte auch nicht substantiiert entgegengetreten. Was den inhaltlichen Vergleich der medizinischen Studienfächer angeht, so hat insbesondere die in der mündlichen Verhandlung vom Gericht mit den Parteien durchgeführte ausführliche Erörterung gezeigt, dass im Unterschied zur vorherigen schriftsätzlichen Darstellung durch den Beklagten zwar einige wenige Fächer, die nach dem heutigen Stand der Studienordnung Medizin der FAU erforderlich wären, während seiner medizinischen Hochschulausbildung nicht absolviert wurden. Diese Defizite wurden aber nach Überzeugung der Kammer durch die umfangreichen und vielfältigen ärztlichen Tätigkeiten des Klägers im Rahmen seiner beruflichen Ausbildung und Tätigkeit ausgeglichen.
So haben die Beklagtenvertreter selbst eingeräumt, dass die gerügten Defizite des Klägers in den Fächern Anästhesiologie, Arbeits- und Sozialmedizin, Laboratoriumsdiagnostik, Orthopädie und Psychiatrie nach dem Studienbuch des Klägers in Verbindung mit den von ihm vorgelegten Tätigkeitsnachweisen als während der Ausbildung in gleichwertigem Maße erfüllt, jedenfalls aber durch die Zeugnisse über die späteren ärztlichen Tätigkeiten als ausgeglichen angesehen werden könnten. Lediglich in den Fächern Humangenetik, klinische Chemie, Toxikologie, Psychotherapie und psychosomatische Medizin wurde von den Beklagtenvertretern ein entsprechender Defizitausgleich nicht anerkannt, wobei das Fach Toxikologie in der FAU-Studien-ordnung als eigenes Fach nicht erwähnt wird. Entsprechendes gilt für die vom Beklagten als unabdingbar angesehenen, in der Anlage 2 b zu § 2 Abs. 7 Satz 1 ÄApprO enthaltenen Querschnittsbereiche, soweit diese in der Studienordnung Medizin der FAU enthalten sind. Auch insofern haben die Beklagtenvertreter eingeräumt, dass entgegen ihrer ursprünglichen Angabe, der Kläger könne nur in zwei Querschnittsbereichen gleichwertige Ausbildungsabschnitte belegen, nunmehr in der mündlichen Verhandlung in den Fächern Epidemieologie, Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin, Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem und öffentliches Gesundheitswesen, Infektiologie, klinisch-pathologische Konferenz, klinische Umweltmedizin, Notfallmedizin, klinische Pharmakologie und Pharmakotherapie, Prävention und Gesundheitsförderung, bildgebende Verfahren, Strahlenbehandlung und Strahlenschutz, Rehabilitation, physikalische Medizin, Naturheilverfahren und Schmerzmedizin insbesondere nach den vorgelegten Arbeitszeugnissen ein gleichwertiger Kenntnis- und Ausbildungsstand anerkannt werden könnte. Soweit sich der Beklagte auf fehlende Ausbildung in den Querschnittsbereichen medizinische Biometrie und medizinische Informatik, Immunologie, Medizin des Alterns und des alten Menschen, sowie Palliativmedizin bezieht, so geht die Kammer davon aus, dass diese insbesondere durch die ärztliche Tätigkeit des Klägers, die praktisch nur von sehr geringfügigen Unterbrechungen von 1981 bis 1995 in seiner Heimatregion im Kreis ..., ab 2011 bis heute in Deutschland erfolgte, ausgeglichen wurden.
So war der Kläger vor seiner Umsiedlung 14 Jahre lang als Arzt in verschiedenen Einrichtungen des sowjetischen und postsowjetischen medizinischen Bereichs tätig war, wobei er auch leitende Funktionen ausgeübt hat. Soweit die Beklagtenvertreter insoweit einwenden, es fehle an hinreichend detaillierten und spezifizierten Zeugnissen über die einzelnen Tätigkeiten des Klägers in dieser Zeit, so hält die Kammer die Ausführungen im vom Kläger vorgelegten und übersetzten Arbeitsbuch in Verbindung mit den glaubwürdigen und überzeugenden Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu Art und Umfang seiner einzelnen Tätigkeiten für ausreichend, um von einer durchgehenden ärztlichen Tätigkeit des Klägers während dieses Zeitraums auszugehen. Die Beklagtenvertreter haben in keinem einzigen Punkt auch nur Anhaltspunkte für Zweifel an den Angaben des Klägers zu Art und Umfang seiner Tätigkeit anführen können, auch die weiteren Einwände gegen Wert und Stichhaltigkeit dieser nachgewiesenen ärztlichen Tätigkeiten überzeugen die Kammer nicht. Soweit die Beklagtenvertreter monieren, der Kläger habe seine Tätigkeiten häufig gewechselt, so steht dies der vollwertigen Anerkennung dieser Tätigkeiten nicht entgegen, da es keinerlei Hinweis oder gar Belege für eine mangelhafte Berufsausübung des Klägers insoweit gibt. Zudem hat der Kläger etwa von 1980 bis 1983 für das städtische Krankenhaus in ..., von 1985 bis 1989 für das soziale Versorgungsamt dort und für 1991 bis 1995 für das Zentrale Städtische Krankenhaus dort gearbeitet, wenn auch teilweise in wechselnden Funktionen. Diese Vielgestaltigkeit der ärztlichen Tätigkeit des Klägers spricht auch nicht gegen, sondern für einen umfassenden Ausgleich eventueller Ausbildungsdefizite, da gerade bei derart vielgestaltigen Tätigkeiten viele Bereiche der medizinischen Ausbildung berührt und durch die berufliche Praxis Kenntnisse gewonnen und entsprechende Defizite abgebaut werden. Soweit die Beklagtenvertreter monieren, der Kläger habe vor seiner Umsiedlung vor allem mit Kindern gearbeitet, so steht dies zum einen seiner Qualifikation als Arzt nicht entgegen, da die ärztliche Tätigkeit mit Kindern als mindestens genau so anspruchsvoll, eher anspruchsvoller angesehen werden kann als die medizinische Betreuung von Erwachsenen; zudem hat der Kläger etwa auch von September 1985 bis September 1986, also etwa ein Jahr, als Internist für die Arbeitsunfähigkeits-Beratungskommission gearbeitet, dabei nach seinen Angaben Arbeiter auf ihre Arbeitsfähigkeit bzw. berufliche Schädigungen untersucht und solche festgestellt, was etwa einem Arbeitsmediziner oder Betriebsarzt entspreche. Weiter war der Kläger von September 1986 bis April 1989 als Arzt in einem neuropsychiatrischen Internatheim für die dort untergebrachten behinderten Menschen zuständig, wobei der Kläger angibt, es habe sich um Behinderte aller Altersstufen, also auch in erheblichem Umfang um Erwachsene gehandelt. Schließlich war der Kläger, wenn auch nur für einige Monate, von April 1989 bis August 1989 Direktor des Werksanatoriums in einem Scheibenglasherstellungswerk, wo er ebenfalls schwere Fälle selbst ärztlich behandelt hat, aber auch mit Leitungsaufgaben nach Art eines Chefarztes betraut gewesen ist. Hinzu kommen die nachgewiesenen ärztlichen Tätigkeiten des Klägers in Deutschland, wo er von August 2011 bis August 2012 in den Kliniken zunächst in ... und dann in ... tätig war und dort das damals vorgeschriebene so genannte strukturierte Anpassungsjahr für Pädiater aus der ehemaligen Sowjetunion in der chirurgischen Klinik sowie in der Klinik für Innere Medizin absolvierte. Weiter ist zu beachten, dass der Kläger seit 14. November 2012 als Assistenzarzt in der Funktion eines Stationsarztes in der Fachklinik für Amputationsmedizin in ... tätig ist. Soweit die Beklagtenvertreter insofern einwenden, der Kläger habe wenig oder keine selbstständigen ärztlichen Tätigkeiten verrichtet, da er in Deutschland zunächst als Praktikant und später als Assistenzarzt immer unter Aufsicht bzw. Anleitung ärztlich tätig gewesen sei, so verkennt der Beklagte den hier zugrunde zu legenden Vergleichsmaßstab mit einem Absolventen einer Medizinausbildung an einer deutschen Hochschule vor dessen Approbation. Die Kammer geht davon aus, dass Absolventen einer deutschen Medizinausbildung weder während der Hochschulausbildung in der Klinik noch in den klinischen Praktika eigenverantwortlich und selbstständig ärztliche Tätigkeiten verrichten dürfen können, gleiches gilt für das sogenannte praktische Jahr von 48 Wochen im Rahmen der medizinischen Ausbildung. Schließlich beantragt der Kläger im gegenständlichen Verfahren nicht die Anerkennung einer Facharztausbildung, sondern die Erteilung der ärztlichen Approbation und muss deshalb (nur) den Kenntnisstand eines Absolventen eines entsprechenden Hochschulstudiums in Deutschland nachweisen. Zudem war der Kläger nach seinem eigenen Vortrag zumindest zeitweise vor seiner Umsiedlung eigenverantwortlich oder sogar leitend als Arzt tätig, ohne dass es hierauf speziell ankäme. Deshalb ist die Kammer der Auffassung, dass beim Kläger durch die ca. 14jährige ärztliche Tätigkeit vor der Umsiedlung und die inzwischen beinahe vierjährige ärztliche Tätigkeit in Deutschland, davon die letzten zweieinhalb Jahre als Stationsarzt an einer Amputationsklinik, in Verbindung mit den von ihm im Rahmen der Eingliederung als immigrierter Arzt absolvierten Praktika und Lehrgänge eventuelle Defizite seiner medizinischen Ausbildung während des Hochschulstudiums mindestens ausgeglichen hat. Insofern fällt auf, dass auch der Beklagte, wie aus dem Inhalt des Schriftsatzes der Regierung von Oberbayern vom 6. Mai 2015 ersichtlich, wohl davon ausging, dass der Kläger eventuelle frühere wesentliche Ausbildungsdefizite zur deutschen Ausbildung weitgehend ausgeglichen hatte und bei Vorlage eines weiteren Arbeitszeugnisses wohl mit der Erteilung der Approbation rechnen könne. Nachdem dieses vorgelegte weitere Zeugnis vom 30. April 2015 vorgelegt wurde, in dem dem Kläger im Wesentlichen die weitere Tätigkeit als Stationsarzt auch bis zu diesem Zeitpunkt bestätigt worden war, hat der Beklagte von der Erteilung der Approbation Abstand genommen und auch in der mündlichen Verhandlung trotz der weiteren Erkenntnisse in deren Verlauf Klageabweisung beantragt. Insofern kann aber nach Auffassung der Kammer nicht von einem Arzt, dessen Ausbildung in einem Drittstaat erfolgte und der auf eine entsprechende ärztliche Tätigkeit von ca. 14 Jahren vor der Umsiedlung und ca. vier Jahren in Deutschland verweisen kann, verlangt werden, dass er - wie sich der Beklagte dies anscheinend vorstellt - Punkt für Punkt jedes einzelne Fach oder Teilfach, das in der Anlage 2 b zur ÄApprO erwähnt ist ebenso wie jedes Fach, das in einem der Querschnittsbereiche dort genannt ist, einzeln und detailliert als absolviert nachweisen kann. Wie bereits das Bundesverwaltungsgericht (a. a. O.) ausgeführt hat, ist nämlich auch zu beachten, dass der Gesetzgeber anderen Ärzten mit einer Ausbildung in der ehemaligen Sowjetunion die Approbation ohne jede inhaltliche Prüfung der Gleichwertigkeit zuerkennt, wenn diese Ausbildung in den baltischen Staaten erfolgt ist und die Ärzte von dort kommen, ohne dass etwa Gründe wie eine bessere Ausbildung in den baltischen Staaten im Hinblick auf die übrige Sowjetunion oder ein höheres Niveau einer gerade dort gewonnenen Berufserfahrung ansatzweise ersichtlich seien. Zwar sei der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Approbationsvoraussetzungen dem Schutz des Einzelnen und der Bevölkerung vor ungenügend ausgebildeten Ärzten verpflichtet, es könne aber den Anerkennungsregeln für jene Personen die gesetzgeberische Wertung entnommen werden, dass eine ärztliche Ausbildung in der ehemaligen Sowjetunion mit einer deutschen Ausbildung gleichwertig sein kann, ohne dass es generell auf eine Überprüfung des individuellen Kenntnisstandes ankomme und es sich deshalb ein Maßstab bei der Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes verbietet, der im Widerspruch zu der vom Gesetzgeber mit der Privilegierung der Ärzte aus den baltischen Staaten vorgenommenen Wertung geraten würde. Auch unter Berücksichtigung dieser Aussagen erscheint es der Kammer als gerechtfertigt, dem Kläger insbesondere im Hinblick auf seine umfangreichen ärztlichen Tätigkeiten vor und nach der Übersiedlung nach Deutschland die Gleichwertigkeit seines Ausbildungsstandes zuzuerkennen und somit die allein verbliebene Voraussetzung für die Erteilung der Approbation zu bejahen.
Damit war der Klage stattzugeben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 709 ZPO.
Der Streitwert wurde entsprechend dem vermuteten wirtschaftlichen Interesse des Klägers und in Übereinstimmung mit der sogenannten Streitwerttabelle festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München;
Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in
in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

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(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurde, nicht erteilt. Eine Erlaubnis wird auch nicht in den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 10 erteilt. § 8 bleibt unberührt.
(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs erteilt werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte ärztliche Tätigkeit ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht. Die Erlaubnis steht der Erteilung einer Approbation nicht entgegen.
(2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der ärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilt oder verlängert werden.
(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über den in Absatz 2 genannten Zeitraum hinaus im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der ärztlichen Versorgung erteilt oder verlängert werden, wenn eine Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann. Die Erteilung oder Verlängerung aus Gründen der ärztlichen Versorgung ist nur zulässig, wenn in dem Gebiet, in dem die ärztliche Tätigkeit ausgeübt werden soll, ein gleichwertiger Ausbildungsstand nachgewiesen ist. Die Erlaubnis ist in diesem Fall auf das Gebiet zu beschränken. Die §§ 5, 6, 8, 9 und 13 finden entsprechende Anwendung.
(4) Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, die vor dem 1. April 2012 erteilt wurden, bleiben wirksam. Für sie ist Absatz 3 in seiner bis dahin geltenden Fassung bis zum 1. April 2014 für solche Inhaber der Erlaubnis weiter anzuwenden, die bis zum 1. Juli 2012 einen Antrag auf Erteilung der Approbation nach § 3 Absatz 1 Satz 1 gestellt haben. Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die über einen Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 verfügen, sowie auf Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt, keine Anwendung.
(5) In Ausnahmefällen kann eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs auf Antrag auch Personen erteilt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine ärztliche Ausbildung erworben, diese Ausbildung aber noch nicht abgeschlossen haben, wenn
- 1.
der Antragsteller auf Grund einer das Hochschulstudium abschließenden Prüfung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs erworben hat und - 2.
die auf Grund der Erlaubnis auszuübende Tätigkeit zum Abschluß einer ärztlichen Ausbildung erforderlich ist.
(6) Personen, denen eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach den vorstehenden Vorschriften erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.
(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
- 1.
(weggefallen) - 2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt, - 3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, - 4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat, - 5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.
(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn
- 1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder - 2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.
(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.
(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.
(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.
(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:
- 1.
ein Identitätsnachweis, - 1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten, - 2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung, - 2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen, - 3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat, - 4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung, - 5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen, - 6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist, - 7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber, - a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist, - b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und - c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Approbationsordnung für Ärzte die Mindestanforderungen an das Studium der Medizin einschließlich der praktischen Ausbildung in Krankenhäusern und anderen geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung sowie das Nähere über die ärztliche Prüfung und über die Approbation.
(2) Die Regelungen in der Rechtsverordnung sind auf eine Ausbildung auszurichten, welche die Fähigkeit zur eigenverantwortlichen und selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs vermittelt. In der Ausbildung sollen auf wissenschaftlicher Grundlage die theoretischen und praktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt werden, deren es bedarf, um den Beruf nach den Regeln der ärztlichen Kunst und im Bewußtsein der Verpflichtung des Arztes dem einzelnen und der Allgemeinheit gegenüber auszuüben und die Grenzen des eigenen Wissens und Könnens zu erkennen und danach zu handeln. Dabei sind insbesondere ausreichende Kenntnisse in den versorgungsrelevanten Bereichen zu vermitteln. Die Vorgaben von Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG sind einzuhalten.
(3) In der Rechtsverordnung können ein vor Beginn oder während der unterrichtsfreien Zeiten des vorklinischen Studiums abzuleistender Krankenpflegedienst, eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie eine während der unterrichtsfreien Zeiten des klinischen Studiums abzuleistende Famulatur vorgeschrieben werden. Die Zulassung zur ärztlichen Prüfung darf vom Bestehen höchstens zweier Vorprüfungen abhängig gemacht werden. Es soll vorgesehen werden, daß die ärztliche Prüfung in zeitlich getrennten Abschnitten abzulegen ist. Dabei ist sicherzustellen, daß der letzte Abschnitt innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Studiums abgelegt werden kann. Für die Meldung zur ärztlichen Prüfung und zu den Vorprüfungen sind Fristen festzulegen. In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, daß die Auswahl der Krankenhäuser und anderen geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung für die praktische Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 durch die Hochschulen im Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde erfolgt; dies gilt nicht für Einrichtungen der Hochschulen.
(4) (weggefallen)
(5) In der Rechtsverordnung ist ferner die Anrechnung von Hochschulausbildungen und Prüfungen, die innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgelegt werden, zu regeln. Außerdem können in der Rechtsverordnung auch die fachlichen und zeitlichen Ausbildungserfordernisse für die Ergänzung und den Abschluß einer ärztlichen Ausbildung für die Fälle festgelegt werden, in denen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ein Hochschulstudium der Medizin abgeschlossen, damit aber nach dem in dem betreffenden Staat geltenden Recht kein Abschluß der ärztlichen Ausbildung erreicht worden ist.
(6) In der Rechtsverordnung sind die Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, insbesondere für die vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständigen Behörden, entsprechend den Artikeln 8, 50, 51, und 56 der Richtlinie 2005/36/EG, die Fristen für die Erteilung der Approbation als Arzt und das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises zu regeln.
(6a) In der Rechtsverordnung sind Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Eignungsprüfung nach § 3 Absatz 2 und der Kenntnisprüfung nach § 3 Absatz 3 sowie zur Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 10 vorzusehen.
(7) Abweichungen von den in den Absätzen 1 bis 3, 5 und 6 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.
(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
- 1.
(weggefallen) - 2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt, - 3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, - 4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat, - 5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.
(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn
- 1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder - 2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.
(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.
(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.
(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.
(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:
- 1.
ein Identitätsnachweis, - 1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten, - 2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung, - 2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen, - 3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat, - 4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung, - 5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen, - 6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist, - 7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber, - a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist, - b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und - c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.
(1) Die Approbation erteilt in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die ärztliche Prüfung abgelegt hat. In den Fällen des § 14 Abs. 3 Satz 2 wird sie von der zuständigen Behörde des Landes erteilt, in dessen Gebiet die Behörde ihren Sitz hatte, von der der Antragsteller seine nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Approbation erhalten hat. In den Fällen des § 14a Abs. 4 Satz 1 bis 3 wird die Approbation von der zuständigen Behörde des Landes erteilt, in dem der Antragsteller sein Medizinstudium erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Die Entscheidungen nach § 14a Abs. 4 Satz 3 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller das Medizinstudium nach § 14a Abs. 4 Satz 1 abgeschlossen hat. Die Entscheidungen nach § 14 Abs. 4 Satz 4 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seine Ausbildung abgeschlossen hat.
(3) Die Entscheidungen nach § 3 Absatz 1 bis 3, Absatz 6 Satz 3, § 10 Absatz 1 bis 3 und 5, § 10a Absatz 1 und 2, § 14 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 6 sowie nach § 14b trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt werden soll. Für das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises ist die zuständige Behörde des Landes zuständig, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Die Länder können vereinbaren, dass die ihnen durch Satz 1 übertragenen Aufgaben von einem anderen Land oder von einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden. § 10 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Entscheidungen nach § 3 Abs. 1a Satz 2, §§ 5 und 6 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Bei Ärzten, die den ärztlichen Beruf häufig wechselnd in ärztlich geleiteten Einrichtungen ausüben, trifft die Entscheidung nach Satz 1 die Behörde des Landes, in dem dem Arzt die Approbation erteilt worden ist. Sie übermittelt die Informationen nach § 10b Abs. 3 Satz 7. Satz 1 gilt entsprechend für die Entgegennahme der Verzichtserklärung nach § 9.
(5) Die Entscheidung nach § 8 trifft die Behörde des Landes, die die Approbation zurückgenommen oder widerrufen hat.
(6) Die Meldung nach § 10b Abs. 2 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Die Bearbeitung der Informationsanforderungen nach § 10b Abs. 3 Satz 3 und die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats nach § 10b Abs. 3 Satz 5 erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Sind von den Ländern hierfür gemeinsame Stellen eingerichtet worden, so legen die Länder die zuständigen Stellen fest. Die Bescheinigungen nach § 10b Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den ärztlichen Beruf ausübt.
(7) Wenn ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder ein Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, zur Erleichterung der Anwendung von Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats verlangt, dass die in Deutschland ausgestellten Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie 2005/36/EG verlangten Nachweisen entsprechen, erteilt diese Bescheinigung das Bundesministerium für Gesundheit.
(8) Soweit die in Deutschland zuständigen Stellen Informationen nach Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zu übermitteln haben, hat dies binnen zwei Monaten zu erfolgen.
Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:
- 1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. - 2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat. - 3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4. - 4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend. - 5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.
(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurde, nicht erteilt. Eine Erlaubnis wird auch nicht in den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 10 erteilt. § 8 bleibt unberührt.
(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs erteilt werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte ärztliche Tätigkeit ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht. Die Erlaubnis steht der Erteilung einer Approbation nicht entgegen.
(2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der ärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilt oder verlängert werden.
(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über den in Absatz 2 genannten Zeitraum hinaus im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der ärztlichen Versorgung erteilt oder verlängert werden, wenn eine Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann. Die Erteilung oder Verlängerung aus Gründen der ärztlichen Versorgung ist nur zulässig, wenn in dem Gebiet, in dem die ärztliche Tätigkeit ausgeübt werden soll, ein gleichwertiger Ausbildungsstand nachgewiesen ist. Die Erlaubnis ist in diesem Fall auf das Gebiet zu beschränken. Die §§ 5, 6, 8, 9 und 13 finden entsprechende Anwendung.
(4) Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, die vor dem 1. April 2012 erteilt wurden, bleiben wirksam. Für sie ist Absatz 3 in seiner bis dahin geltenden Fassung bis zum 1. April 2014 für solche Inhaber der Erlaubnis weiter anzuwenden, die bis zum 1. Juli 2012 einen Antrag auf Erteilung der Approbation nach § 3 Absatz 1 Satz 1 gestellt haben. Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die über einen Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 verfügen, sowie auf Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt, keine Anwendung.
(5) In Ausnahmefällen kann eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs auf Antrag auch Personen erteilt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine ärztliche Ausbildung erworben, diese Ausbildung aber noch nicht abgeschlossen haben, wenn
- 1.
der Antragsteller auf Grund einer das Hochschulstudium abschließenden Prüfung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs erworben hat und - 2.
die auf Grund der Erlaubnis auszuübende Tätigkeit zum Abschluß einer ärztlichen Ausbildung erforderlich ist.
(6) Personen, denen eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach den vorstehenden Vorschriften erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.
(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
- 1.
(weggefallen) - 2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt, - 3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, - 4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat, - 5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.
(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn
- 1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder - 2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.
(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.
(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.
(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.
(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:
- 1.
ein Identitätsnachweis, - 1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten, - 2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung, - 2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen, - 3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat, - 4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung, - 5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen, - 6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist, - 7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber, - a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist, - b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und - c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
- 1.
(weggefallen) - 2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt, - 3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, - 4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat, - 5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.
(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn
- 1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder - 2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.
(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.
(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.
(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.
(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:
- 1.
ein Identitätsnachweis, - 1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten, - 2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung, - 2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen, - 3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat, - 4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung, - 5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen, - 6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist, - 7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber, - a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist, - b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und - c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
- 1.
(weggefallen) - 2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt, - 3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, - 4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat, - 5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.
(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn
- 1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder - 2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.
(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.
(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.
(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.
(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:
- 1.
ein Identitätsnachweis, - 1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten, - 2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung, - 2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen, - 3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat, - 4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung, - 5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen, - 6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist, - 7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber, - a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist, - b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und - c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Approbationsordnung für Ärzte die Mindestanforderungen an das Studium der Medizin einschließlich der praktischen Ausbildung in Krankenhäusern und anderen geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung sowie das Nähere über die ärztliche Prüfung und über die Approbation.
(2) Die Regelungen in der Rechtsverordnung sind auf eine Ausbildung auszurichten, welche die Fähigkeit zur eigenverantwortlichen und selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs vermittelt. In der Ausbildung sollen auf wissenschaftlicher Grundlage die theoretischen und praktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt werden, deren es bedarf, um den Beruf nach den Regeln der ärztlichen Kunst und im Bewußtsein der Verpflichtung des Arztes dem einzelnen und der Allgemeinheit gegenüber auszuüben und die Grenzen des eigenen Wissens und Könnens zu erkennen und danach zu handeln. Dabei sind insbesondere ausreichende Kenntnisse in den versorgungsrelevanten Bereichen zu vermitteln. Die Vorgaben von Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG sind einzuhalten.
(3) In der Rechtsverordnung können ein vor Beginn oder während der unterrichtsfreien Zeiten des vorklinischen Studiums abzuleistender Krankenpflegedienst, eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie eine während der unterrichtsfreien Zeiten des klinischen Studiums abzuleistende Famulatur vorgeschrieben werden. Die Zulassung zur ärztlichen Prüfung darf vom Bestehen höchstens zweier Vorprüfungen abhängig gemacht werden. Es soll vorgesehen werden, daß die ärztliche Prüfung in zeitlich getrennten Abschnitten abzulegen ist. Dabei ist sicherzustellen, daß der letzte Abschnitt innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Studiums abgelegt werden kann. Für die Meldung zur ärztlichen Prüfung und zu den Vorprüfungen sind Fristen festzulegen. In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, daß die Auswahl der Krankenhäuser und anderen geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung für die praktische Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 durch die Hochschulen im Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde erfolgt; dies gilt nicht für Einrichtungen der Hochschulen.
(4) (weggefallen)
(5) In der Rechtsverordnung ist ferner die Anrechnung von Hochschulausbildungen und Prüfungen, die innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgelegt werden, zu regeln. Außerdem können in der Rechtsverordnung auch die fachlichen und zeitlichen Ausbildungserfordernisse für die Ergänzung und den Abschluß einer ärztlichen Ausbildung für die Fälle festgelegt werden, in denen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ein Hochschulstudium der Medizin abgeschlossen, damit aber nach dem in dem betreffenden Staat geltenden Recht kein Abschluß der ärztlichen Ausbildung erreicht worden ist.
(6) In der Rechtsverordnung sind die Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, insbesondere für die vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständigen Behörden, entsprechend den Artikeln 8, 50, 51, und 56 der Richtlinie 2005/36/EG, die Fristen für die Erteilung der Approbation als Arzt und das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises zu regeln.
(6a) In der Rechtsverordnung sind Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Eignungsprüfung nach § 3 Absatz 2 und der Kenntnisprüfung nach § 3 Absatz 3 sowie zur Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 10 vorzusehen.
(7) Abweichungen von den in den Absätzen 1 bis 3, 5 und 6 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.