Auslandsverwendungszuschlagsverordnung - AuslVZV 1995 | § 2 Materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen

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Als materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen im Verwendungsgebiet und am Ort der besonderen Verwendung werden berücksichtigt:

1.
Allgemeine physische und psychische Belastungen, insbesondere durch
a)
Art und Dauer der Verwendung,
b)
Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit, der Privatsphäre oder der Freizeitmöglichkeiten,
c)
Unterbringung in Zelten, Containern oder Massenunterkünften,
d)
erhebliche, potentiell gesundheitsgefährdende Mängel der Sanitär- und Hygieneeinrichtungen,
e)
besondere zeitliche Beanspruchung während der gesamten Dauer der Verwendung, hohe Bereitschaftsstufen,
f)
extreme Klimabelastungen;
2.
Gefahr für Leib und Leben, insbesondere durch
a)
Seuchen, Epidemien, Tropenkrankheiten, gefährliche Strahlen oder Chemikalien,
b)
minenverseuchtes Gebiet,
c)
Terrorakte, organisierte Kriminalität, hohe Gewaltbereitschaft, Piraterie, Geiselnahme,
d)
bürgerkriegsähnliche und kriegerische Auseinandersetzungen, Bürgerkrieg;
3.
Mehraufwendungen, die durch die besonderen Verhältnisse im Verwendungsgebiet, insbesondere durch Mängel und erschwerende Umstände bei Versorgung und Kommunikation entstehen, soweit keine reisekostenrechtlichen Ansprüche bestehen.

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02/12/2015 16:32

Bei der Berechnung des Anspruchs auf Ersatz von Verdienstausfall ist der Auslandsverwendungszuschlag grundsätzlich als Einkommen des Verletzten zu berücksichtigen - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
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published on 18/04/2012 00:00

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published on 10/04/2014 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. April 2008 wird abgeändert und die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Die Kostenentscheidu
published on 27/10/2015 00:00

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