Auslandsverwendungszuschlagsverordnung - AuslVZV 1995 | § 2 Materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen
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Verordnung über Zahlung eines Auslandsverwendungszuschlags Inhaltsverzeichnis
Als materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen im Verwendungsgebiet und am Ort der besonderen Verwendung werden berücksichtigt:
- 1.
Allgemeine physische und psychische Belastungen, insbesondere durch - a)
Art und Dauer der Verwendung, - b)
Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit, der Privatsphäre oder der Freizeitmöglichkeiten, - c)
Unterbringung in Zelten, Containern oder Massenunterkünften, - d)
erhebliche, potentiell gesundheitsgefährdende Mängel der Sanitär- und Hygieneeinrichtungen, - e)
besondere zeitliche Beanspruchung während der gesamten Dauer der Verwendung, hohe Bereitschaftsstufen, - f)
extreme Klimabelastungen;
- 2.
Gefahr für Leib und Leben, insbesondere durch - a)
Seuchen, Epidemien, Tropenkrankheiten, gefährliche Strahlen oder Chemikalien, - b)
minenverseuchtes Gebiet, - c)
Terrorakte, organisierte Kriminalität, hohe Gewaltbereitschaft, Piraterie, Geiselnahme, - d)
bürgerkriegsähnliche und kriegerische Auseinandersetzungen, Bürgerkrieg;
- 3.
Mehraufwendungen, die durch die besonderen Verhältnisse im Verwendungsgebiet, insbesondere durch Mängel und erschwerende Umstände bei Versorgung und Kommunikation entstehen, soweit keine reisekostenrechtlichen Ansprüche bestehen.
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by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
02/12/2015 16:32
Bei der Berechnung des Anspruchs auf Ersatz von Verdienstausfall ist der Auslandsverwendungszuschlag grundsätzlich als Einkommen des Verletzten zu berücksichtigen - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
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published on 18/04/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 73/10 Verkündet am: 18. April 2012 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne
published on 28/06/2016 00:00
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Oberstl
published on 10/04/2014 00:00
Tenor
I.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. April 2008 wird abgeändert und die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.
Die Kostenentscheidu
published on 27/10/2015 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR183/15 Verkündet am: 27. Oktober 2015 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 842; StVG § 1
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