Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 74 Beteiligung des Bundes; Weisungsbefugnis
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Gesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Ein Visum kann zur Wahrung politischer Interessen des Bundes mit der Maßgabe erteilt werden, dass die Verlängerung des Visums und die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums sowie die Aufhebung und Änderung von Auflagen, Bedingungen und sonstigen Beschränkungen, die mit dem Visum verbunden sind, nur im Benehmen oder Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder der von ihm bestimmten Stelle vorgenommen werden dürfen.
(2) Die Bundesregierung kann Einzelweisungen zur Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erteilen, wenn
- 1.
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern, - 2.
durch ausländerrechtliche Maßnahmen eines Landes erhebliche Interessen eines anderen Landes beeinträchtigt werden, - 3.
eine Ausländerbehörde einen Ausländer ausweisen will, der zu den bei konsularischen und diplomatischen Vertretungen vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreiten Personen gehört.
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published on 07/06/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 44/11 vom 7. Juni 2011 in der Zurückschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmi
published on 15/11/2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 251/17 vom 15. November 2018 in der Abschiebungshaftsache ECLI:DE:BGH:2018:151118BVZB251.17.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die R
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published on 08/07/2016 00:00
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Warburg vom 25.05.2016 (41 XIV 2/16 B) wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung der Dolmetscherkosten -
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