Arbeitsplatzschutzgesetz - ArbPlSchG | § 1 Ruhen des Arbeitsverhältnisses

(1) Wird ein Arbeitnehmer zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung einberufen, so ruht das Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes.

(2) Einem Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst hat der Arbeitgeber während einer Wehrübung Arbeitsentgelt wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen. Zum Arbeitsentgelt gehören nicht besondere Zuwendungen, die mit Rücksicht auf den Erholungsurlaub gewährt werden. Auf Antrag erstattet der Bund im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel dem Arbeitgeber für eine Wehrübung im Kalenderjahr das ausgezahlte, um die gesetzlichen Abzüge geminderte Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) für den 15. bis 30. Wehrübungstag; der Antrag ist nur zulässig, wenn er spätestens einen Monat vor Beginn der Wehrübung gestellt wird. Satz 3 gilt nicht, wenn der Bund selbst Arbeitgeber ist.

(3) Der Arbeitnehmer hat den Einberufungsbescheid unverzüglich seinem Arbeitgeber vorzulegen.

(4) Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird durch Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht verlängert; das Gleiche gilt, wenn ein Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen während des Wehrdienstes geendet hätte.

(5) Wird der Einberufungsbescheid zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung vor Diensteintritt aufgehoben oder wird der Grundwehrdienst oder die Wehrübung vorzeitig beendet und muss der Arbeitgeber vorübergehend für zwei Personen am gleichen Arbeitsplatz Lohn oder Gehalt zahlen, so werden ihm die hierdurch ohne sein Verschulden entstandenen Mehraufwendungen vom Bund auf Antrag erstattet. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Mehraufwendungen entstanden sind, bei der vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Stelle zu stellen.

(6) Auf Antrag erstattet der Bund einem Arbeitgeber, der kein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist, die zusätzlichen Kosten für die Einstellung einer Ersatzkraft auf Grund einer Wehrübung im Kalenderjahr. Die Erstattung erfolgt im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel in Höhe eines Drittels der dem Arbeitnehmer zustehenden Mindestleistung nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes. Sie erfolgt nur, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass er eine fachlich gleichwertige Ersatzkraft eingestellt hat. Der Anspruch besteht für jeden Tag der Wehrübung ab dem 21. Tag, höchstens jedoch für 30 Tage. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er spätestens einen Monat vor Beginn der Wehrübung gestellt wird.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte |

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt

Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht


Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Arbeitsrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen |

Artikel schreiben

1 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .

1 Artikel zitieren .

Arbeitsrecht: Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten - betriebliche Altersversorgung

17.12.2010

Der Ausschluss von Erziehungsurlaubszeiten von der Anwartschaftssteigerung stellt weder nach primärem europäischem Gemeinschaftsrecht noch nach deutschem Verfassungsrecht eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts dar - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 193 Fortbestehen der Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst


(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten, denen nach § 1 Abs. 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes Entgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis als durch den Wehrdienst nach § 4 Abs. 1 und § 6b Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes nicht
wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Arbeitsplatzschutzgesetz - ArbPlSchG | § 14a Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer


(1) Eine bestehende Versicherung in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst wird durch Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht berührt. (2) Der Arbeitgeber hat während des

Arbeitsplatzschutzgesetz - ArbPlSchG | § 14b Alters- und Hinterbliebenenversorgung in besonderen Fällen


(1) Einem Wehrpflichtigen, der am Tage vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses (§ 2 des Soldatengesetzes) auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Vers

Arbeitsplatzschutzgesetz - ArbPlSchG | § 7 Vorschriften für in Heimarbeit Beschäftigte


(1) Für in Heimarbeit Beschäftigte, die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus der Heimarbeit beziehen, gelten die §§ 1 bis 4 sowie § 6 Absatz 1 sinngemäß. (2) Vor und nach dem Wehrdienst dürfen in Heimarbeit Beschäftigte aus Anlass des Wehrdienstes
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 14 Arbeitsentgelt


(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus de

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesarbeitsgericht Urteil, 05. Mai 2015 - 1 AZR 826/13

bei uns veröffentlicht am 05.05.2015

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 27. Juni 2013 - 7 Sa 696/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 25. Sept. 2013 - 10 AZR 400/12

bei uns veröffentlicht am 25.09.2013

Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 2011 - 8 Sa 435/11 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 25. Sept. 2013 - 10 AZR 850/12

bei uns veröffentlicht am 25.09.2013

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21. Juni 2012 - 8 Sa 273/12 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 25. Sept. 2013 - 10 AZR 401/12

bei uns veröffentlicht am 25.09.2013

Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 2011 - 8 Sa 434/11 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 24. März 2011 - 2 AZR 790/09

bei uns veröffentlicht am 24.03.2011

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 27. Mai 2009 - 2 Sa 1261/08 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 25. Nov. 2010 - 2 AZR 984/08

bei uns veröffentlicht am 25.11.2010

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 9. Oktober 2008 - 21 Sa 28/08 - aufgehoben.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 21. Juli 2010 - 6 C 1/09

bei uns veröffentlicht am 21.07.2010

Tatbestand 1 Der Kläger ist Facharzt für Orthopädie und Oberstabsarzt der Reserve. Er begehrt von dem Beklagten, ihm nach dem Unterhaltssicherungsgesetz Betriebsausgaben

Bundesarbeitsgericht Urteil, 20. Apr. 2010 - 3 AZR 370/08

bei uns veröffentlicht am 20.04.2010

Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 25. März 2008 - 2 Sa 469/07 - wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der...
(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der...