Gesetz über Arbeitnehmererfindungen - ArbnErfG | § 35 Erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens
(1) Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist erfolglos beendet,
- 1.
wenn sich der andere Beteiligte innerhalb der ihm nach § 31 Abs. 2 gesetzten Frist nicht geäußert hat; - 2.
wenn er es abgelehnt hat, sich auf das Verfahren vor der Schiedsstelle einzulassen; - 3.
wenn innerhalb der Frist des § 34 Abs. 3 ein schriftlicher Widerspruch eines der Beteiligten bei der Schiedsstelle eingegangen ist.
(2) Der Vorsitzende der Schiedsstelle teilt die erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens den Beteiligten mit.
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(1) Die Schiedsstelle faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, § 196 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist anzuwenden.
(2) Die Schiedsstelle hat den Beteiligten einen Einigungsvorschlag zu machen. Der Einigungsvorschlag ist zu begründen und von sämtlichen...