Gesetz über Arbeitnehmererfindungen - ArbnErfG | § 34 Einigungsvorschlag der Schiedsstelle

(1) Die Schiedsstelle faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, § 196 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist anzuwenden.

(2) Die Schiedsstelle hat den Beteiligten einen Einigungsvorschlag zu machen. Der Einigungsvorschlag ist zu begründen und von sämtlichen Mitgliedern der Schiedsstelle zu unterschreiben. Auf die Möglichkeit des Widerspruchs und die Folgen bei Versäumung der Widerspruchsfrist ist in dem Einigungsvorschlag hinzuweisen. Der Einigungsvorschlag ist den Beteiligten zuzustellen.

(3) Der Einigungsvorschlag gilt als angenommen und eine dem Inhalt des Vorschlags entsprechende Vereinbarung als zustande gekommen, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Vorschlages ein schriftlicher Widerspruch eines der Beteiligten bei der Schiedsstelle eingeht.

(4) Ist einer der Beteiligten durch unabwendbaren Zufall verhindert worden, den Widerspruch rechtzeitig einzulegen, so ist er auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen. Der Antrag muß innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses schriftlich bei der Schiedsstelle eingereicht werden. Innerhalb dieser Frist ist der Widerspruch nachzuholen. Der Antrag muß die Tatsachen, auf die er gestützt wird, und die Mittel angeben, mit denen diese Tatsachen glaubhaft gemacht werden. Ein Jahr nach Zustellung des Einigungsvorschlages kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und der Widerspruch nicht mehr nachgeholt werden.

(5) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet die Schiedsstelle. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung an das für den Sitz des Antragstellers zuständige Landgericht statt.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen - ArbnErfG | § 37 Voraussetzungen für die Erhebung der Klage


(1) Rechte oder Rechtsverhältnisse, die in diesem Gesetz geregelt sind, können im Wege der Klage erst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist. (2) Dies gilt nicht, 1. wenn mit der Klage Rechte aus ei

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen - ArbnErfG | § 35 Erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens


(1) Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist erfolglos beendet, 1. wenn sich der andere Beteiligte innerhalb der ihm nach § 31 Abs. 2 gesetzten Frist nicht geäußert hat;2. wenn er es abgelehnt hat, sich auf das Verfahren vor der Schiedsstelle einzulas
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 196


(1) Das Gericht entscheidet, soweit das Gesetz nicht ein anderes bestimmt, mit der absoluten Mehrheit der Stimmen. (2) Bilden sich in Beziehung auf Summen, über die zu entscheiden ist, mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich ha

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Oberlandesgericht München Endurteil, 09. März 2015 - 21 U 3190/14

bei uns veröffentlicht am 09.03.2015

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 19.03.2014, Az. 10 O 4858/12 Ver, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses und das in Ziffer

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2014 - 5 C 13.2380

bei uns veröffentlicht am 11.02.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen. Gründe Die

Oberlandesgericht München Endurteil, 24. Nov. 2014 - 21 U 5058/13

bei uns veröffentlicht am 24.11.2014

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21.11.2013, Az. 12 O 20538/12, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses und das in Ziffer 1

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit das Gesetz nicht ein anderes bestimmt, mit der absoluten Mehrheit der Stimmen. (2) Bilden sich in Beziehung auf Summen, über die zu entscheiden ist, mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden...