Arbeitsgericht Weiden Endurteil, 01. Aug. 2018 - 3 Ca 416/18

published on 01/08/2018 00:00
Arbeitsgericht Weiden Endurteil, 01. Aug. 2018 - 3 Ca 416/18
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Gericht

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Tatbestand

Die Parteien streiten um den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses.

Am 16.5.2018 erging zu Gunsten des Klägers antragsgemäß Versäumnisurteil, nachdem für die ordnungsgemäß geladene Beklagte zum Gütetermin niemand erschienen war und sich auch niemand gemeldet hatte.

Das Versäumnisurteil wurde der Beklagten am 22.5.2018 zugestellt. Unter dem 28.5.2018 ging beim Arbeitsgericht am 28.5.2018 ein Schreiben der Beklagten mit folgendem Wortlaut ein:

„Sehr geehrte Damen und Herren, wir nehmen Bezug in vorbezeichneter Angelegenheit und teilen Ihnen mit, dass aufgrund Erkrankung der Prozessbevollmächtigten, Frau D…, Teamleiterin Personal, den Termin am 16.05.2018 nicht wahrnehmen konnte.

Mit freundlichen Grüßen …“

Die angehörte Klagepartei ist der Meinung, dass ein Einspruch gegen das Versäumnisurteil damit nicht vorliege.

Die Beklagte wurde zur Sicht des Gerichts, dass das Schreiben vom 28.5.2018 nicht erkennen lasse, dass das Versäumnisurteil nicht gelten solle und ein fristgerechter Einspruch damit nicht vorliege, angehört. Innerhalb verlängerter Frist hat die Beklagte eine Klageerwiderung eingereicht, sich zur Problematik aber nicht geäußert.

Auf den gesamten Akteninhalt wird Bezug genommen.

Gründe

Da innerhalb der einwöchigen Einspruchsfrist ( § 59 ArbGG) kein formgerechter Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingegangen war, war der Rechtsbehelf des Einspruchs durch Endurteil zu verwerfen gem. § 341 I 2 ZPO.

Das Schreiben der Beklagten vom 28.5.2018 stellt keinen Einspruch i.S.d. §§ 338 ff. ZPO dar. Notwendiger Inhalt einer Einspruchsschrift ist nach § 340 II ZPO die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird. Daran fehlt es hier. Im Weiteren muss nach § 340 II Nr. 2 ZPO die Einspruchsschrift die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde. Auch daran fehlt es hier.

Zwar ist bei der Prüfung, ob ein Einspruch eingelegt worden ist, nicht unnötig formalistisch vorzugehen. Daher ist anerkannt, dass das Wort „Einspruch“ nicht zwingend verwendet werden muss. Andererseits dürfen im Interesse der Rechtssicherheit und Klarheit von Prozesshandlungen bei der Beurteilung, ob eine Erklärung als Einspruch aufzufassen ist, keine unnötigen Zweifel verbleiben. Es muss dem Gericht unzweideutig klar werden, dass das Verfahren weiterbetrieben werden soll und sich die betroffene Partei gegen das Versäumnisurteil zur Wehr setzen will. Hierzu genügt jeder Ausdruck (z.B. „Widerspruch“ oder „Berufung“), der erkennen lässt, dass die Partei das VU nicht gegen sich gelten lassen will (vgl. Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 340 Rn. 4). Solche oder ähnliche Bekundungen fehlen hier auch. Es liegt nur ein Entschuldigungsschreiben bezüglich des Termins vom 16.5.2018 vor.

Da ein solches Schreiben in Bezug auf das vorausgegangene Versäumnisurteil von seiner Bedeutung her unklar ist – es kann sich schlicht aus Höflichkeit um eine Begründung für das Ausbleiben im Termin ohne weiteren Erklärungswert handeln, eine Entschuldigung ist auch keine Voraussetzung für einen zulässigen Einspruch -, kann ein Entschuldigungsschreiben wegen unterbliebener Wahrnehmung eines Termins nach dem Bundesarbeitsgericht nur dann als Einspruchsschrift gegen ein Versäumnisurteil angesehen werden, wenn es wenigstens erkennen lässt, die säumige Partei wolle auch etwaigen nachteiligen prozessualen Folgen ihrer Säumnis begegnen (vgl. BAG vom 11.3.1971, 5 AZR 184/70; vgl. auch Baumbach/ Lauterbach/ Albers/ Hartmann ZPO, 75. Aufl., § 340 Rn. 6a „Entschuldigung“; Germelmann/ Matthes/ Prütting, ArbGG, § 59 ArbGG Rn. 25). Auch letzteres ist hier nicht erkennbar. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte etwaigen nachteiligen prozessualen Folgen ihrer Säumnis begegnen wollte. Auch Hinweise der Klagepartei vom 18.6.2018 und des Gerichts vom 19.6.2018 auf die Problematik haben trotz hierzu gesetzter Schriftsatzfrist keine Aufklärung erbracht, da sich die Beklagte zur Versäumnisurteilsthematik schlicht nicht erklärt hat.

Die kommentarlos unter dem 24.7.2018 innerhalb der verlängerten Frist zur Stellungnahme zur Einspruchsproblematik eingereichte Klageerwiderung vermag das Schreiben vom 28.5.2018 ebenfalls nicht mehr in ein anderes Licht zu rücken. Der Bundesgerichtshof hat hierzu überzeugend entschieden, dass es zwar richtig sei, dass eine Klageerwiderung nur sinnvoll sei, wenn das Verfahren nicht bereits rechtskräftig abgeschlossen war. Diese Überlegung reicht aber nicht aus, um über die Auslegung oder Umdeutung doch zu einem Einspruch zu gelangen. Dass die Beklagte sich mit einer sachlichen Stellungnahme zur Klage begnügt hat, kann auch darauf beruhen, dass sie schlicht vergessen hat, rechtzeitig Einspruch einzulegen. In diesem Fall aber hat die Klagepartei unzweifelhaft Anspruch darauf, dass die Gerichte die infolge des versäumten Einspruchs eingetretene Rechtskraft des Versäumnisurteils respektieren (vgl. BGH vom 9.6.1994 IX ZR 133/93; gegen ein Verständnis einer reinen Klageerwiderung mit Abweisungsantrag als Einspruch auch OLG Köln vom 27.4.2001, 10 UF 60/01 u. 10 WF 41/01). Nicht anders kann es sich verhalten, wenn die säumige Partei das Erfordernis eines rechtzeitigen Einspruchs schlicht ignoriert oder negiert. Für einen so gelagerten Sachverhalt spricht, dass sich die Beklagte trotz ausdrücklichen Hinweises auf die Problematik durch Kläger und Gericht und trotz explizit hierzu eingeräumter Schriftsatzfrist im Ergebnis jedenfalls nach außen weigert, sich mit dem Versäumnisurteil und damit dem Erfordernis eines fristgerechten Einspruchs auseinanderzusetzen. Jedenfalls konnte im Rahmen der Anhörung hierzu kein weiterer Auslegungsstoff zu Gunsten der Beklagten ermittelt werden.

Im Weiteren spricht gegen eine Umdeutungsmöglichkeit einer Verteidigungsanzeige oder Klageerwiderung in einen Einspruch, dass der darin – in der Klageerwiderung - erklärte Wille sich gegen den Klageanspruch, aber nicht gegen die zusprechende richterliche Entscheidung richtet, und es an einer gesetzlichen angeordneten Umdeutung – wie für den Widerspruch in § 694 II ZPO – im Falle des Einspruchs fehlt (so Prütting/Gehrlein, ZPO, 10. Aufl., 2018, § 340 Rn. 7; OLG Köln a.a.O.).

Eine Interpretation des einzigen fristgerecht eingegangenen Schreibens vom 28.5.2018 als Einspruch verbietet sich daher. Das Klarheitsgebot für die Erfordernisse einer Einspruchsschrift nach § 340 ZPO muss jedenfalls in seinen Grundzügen aufrechterhalten bleiben. Der Verdacht, dass sich die säumige Partei schon „auf irgendeine Weise“ gegen die Klage verteidigen wolle, kann schon aus Kostengründen nicht ausreichen. Außerdem bestünde bei einer so weitgehenden Aufweichung der Formvorschrift des § 340 ZPO dann auch die Gefahr, dass mit der Zeit auch der Rechtsgrundsatz (vgl. BAG vom 13.12.1995, 4 AZN 576/95) in Frage gestellt wird, dass ein Rechtsbehelf oder Rechtsmittel nicht unter einer Bedingung bzw. eventualiter eingelegt werden darf (so OLG Koblenz Beschluss vom 20.4.2000 – 1 W 283/00).

Danach konnte ein frist- und formgerechter Einspruch nicht festgestellt werden. Vor der Entscheidung wurde die Beklagte zur Thematik angehört, so dass sie ggf. noch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die vom Gericht mitgeteilte Versäumung der Einspruchsfrist hätte prüfen und stellen können (vgl. Germelmann/ Matthes/ Prütting, § 59 ArbGG Rn. 42).

Der Einspruch war daher durch Endurteil als unzulässig zu verwerfen, § 341 ZPO.

Die Kosten wurden entsprechend § 97 I ZPO verteilt.

Der Streitwert wurde gem. § 61 I ArbGG, 42 II GKG festgesetzt.

Ein gesetzlich begründeter Anlass für eine gesonderte Berufungszulassung bestand nicht, § 64 III ArbGG.

Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen, §§ 341 II ZPO, 55 I Nr.4a, 55 II ArbGG.

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(1) Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt. (2) Die Einspruchsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urt

Annotations

Gegen ein Versäumnisurteil kann eine Partei, gegen die das Urteil ergangen ist, binnen einer Notfrist von einer Woche nach seiner Zustellung Einspruch einlegen. Der Einspruch wird beim Arbeitsgericht schriftlich oder durch Abgabe einer Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt. Hierauf ist die Partei zugleich mit der Zustellung des Urteils schriftlich hinzuweisen. § 345 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt.

(1) Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt.

(2) Die Einspruchsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.
Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

(3) In der Einspruchsschrift hat die Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht, sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der Vorsitzende für die Begründung die Frist verlängern, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt. § 296 Abs. 1, 3, 4 ist entsprechend anzuwenden. Auf die Folgen einer Fristversäumung ist bei der Zustellung des Versäumnisurteils hinzuweisen.

Gegen ein Versäumnisurteil kann eine Partei, gegen die das Urteil ergangen ist, binnen einer Notfrist von einer Woche nach seiner Zustellung Einspruch einlegen. Der Einspruch wird beim Arbeitsgericht schriftlich oder durch Abgabe einer Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt. Hierauf ist die Partei zugleich mit der Zustellung des Urteils schriftlich hinzuweisen. § 345 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

(2) Das Urteil kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.