Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 26 Schutz der ehrenamtlichen Richter
Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 26 Schutz der ehrenamtlichen Richter
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Arbeitsgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt werden.
(2) Wer einen anderen in der Übernahme oder Ausübung seines Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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published on 28/09/2016 00:00
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 31. Juli 2013 - 8 Sa 1143/12 - wird zurückgewiesen.
published on 28/07/2011 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger steht als Oberregierungsrat im Dienst der Beklagten; er ist beim Bundesamt ... tätig. Dort nimmt er an einer durch Dienstvereinbarung eingeführte
published on 17/05/2005 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 3.268,17 Euro festgesetzt.
Tatbestand
1 Die Klägerin wendet sich gegen eine ordentliche Kündigung der beklagt
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