Abgabenordnung - AO 1977 | § 59 Voraussetzung der Steuervergünstigung

Abgabenordnung - AO 1977 | § 59 Voraussetzung der Steuervergünstigung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Abgabenordnung Inhaltsverzeichnis

Die Steuervergünstigung wird gewährt, wenn sich aus der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung (Satzung im Sinne dieser Vorschriften) ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 entspricht und dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird; die tatsächliche Geschäftsführung muss diesen Satzungsbestimmungen entsprechen.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 wird gesondert festgestellt. Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit ist für die Besteuerung der Körperschaft und der Steuerpflichtigen, die Zuwendungen in Form von S
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Krei
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
21 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 25/07/2016 00:00

Gründe Finanzgericht München Az.: 7 K 2859/14 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: In der Streitsache wegen Widerruf der Anerkennung der Gemein
published on 25/04/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin ist eine GmbH. Sie wurde am … 2010 durch notarielle Urkunde als gemeinnützige GmbH errich
published on 27/09/2018 00:00

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 4. August 2016  6 K 418/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 14/03/2018 00:00

Tenor Die Revision des Klägers wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläg
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.