Abgabenordnung - AO 1977 | § 209 Gegenstand der Steueraufsicht
Abgabenordnung - AO 1977 | § 209 Gegenstand der Steueraufsicht
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Abgabenordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Der Warenverkehr über die Grenze und in den Freizonen und Freilagern sowie die Gewinnung und Herstellung, Lagerung, Beförderung und gewerbliche Verwendung verbrauchsteuerpflichtiger Waren und der Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren unterliegen der zollamtlichen Überwachung (Steueraufsicht).
(2) Der Steueraufsicht unterliegen ferner:
- 1.
der Versand, die Ausfuhr, Lagerung, Verwendung, Vernichtung, Veredelung, Umwandlung und sonstige Bearbeitung oder Verarbeitung von Waren in einem Verbrauchsteuerverfahren, - 2.
die Herstellung und Ausfuhr von Waren, für die ein Erlass, eine Erstattung oder Vergütung von Verbrauchsteuer beansprucht wird.
(3) Andere Sachverhalte unterliegen der Steueraufsicht, wenn es gesetzlich bestimmt ist.
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(1) Der Verkehr mit Waren über die Grenze des Zollgebiets der Europäischen Union (Zollgebiet der Union) sowie über die Grenzen von Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union wird im Geltungsbereich dieses Gesetzes zollamtlich überwac
(1) Unbeschadet der §§ 209 bis 211 der Abgabenordnung können die Bediensteten der Zollverwaltung zur Durchführung der in § 1 genannten Aufgaben im grenznahen Raum (§ 14 Abs. 1) Personen und Beförderungsmittel anhalten. Die zum Anhalten aufgeforderte
(1) Soweit eine Steuerentlastung für die Erzeugung von Nutzenergie, die durch ein anderes Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 2 Nummer 3 oder Nummer 5 des Gesetzes verwendet worden ist, beantragt w
Der Steuerberater erhält1.für die Teilnahme an einer Prüfung, insbesondere an einer Außenprüfung, einer Zollprüfung oder einer Nachschau einschließlich der Schlussbesprechung und der Prüfung des Prüfungsberichts, für die Teilnahme an einer Ermittlung
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig1.Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind,2.Belege gegen Entgelt in den Verkehr bringt,3.nach Gesetz buchungs- oder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder Bet
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published on 24/10/2002 00:00
Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja, aber ohne die Ausführungen zu II. 2a und 3a (Verfahrensrügen ) Veröffentlichung: ja AO 1977 § 370 Abs. 1 Nr. 2 BranntwMonG § 143 1. Für ein Entziehen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus einem Steueraussetz
published on 22/09/2016 00:00
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Mitnahme der Quittungsblöcke für die Jahre 2002 bis 2004 und 2004 bis 2005 im Wege des unmittelbaren Zwangs gemäß § 331 der Abgabenordnung rechtswidrig war.2. Dem Beklagten wird aufgegeben, die Quittungsblöcke
published on 18/08/2015 00:00
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 24. Oktober 2013 14 K 559/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 18/08/2015 00:00
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 24. Oktober 2013 14 K 560/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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