Aktiengesetz - AktG | § 394 Berichte der Aufsichtsratsmitglieder
Aktiengesetz - AktG | § 394 Berichte der Aufsichtsratsmitglieder
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Aktiengesetz Inhaltsverzeichnis
Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat gewählt oder entsandt worden sind, unterliegen hinsichtlich der Berichte, die sie der Gebietskörperschaft zu erstatten haben, keiner Verschwiegenheitspflicht. Für vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, gilt dies nicht, wenn ihre Kenntnis für die Zwecke der Berichte nicht von Bedeutung ist. Die Berichtspflicht nach Satz 1 kann auf Gesetz, auf Satzung oder auf dem Aufsichtsrat in Textform mitgeteiltem Rechtsgeschäft beruhen.
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(1) Ist nach dem Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat zu bestellen, so sind § 90 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 2, § 95 Satz 1, § 100 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und Abs. 5, § 101 Abs. 1 Satz 1, § 103 Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 105, 107 Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absat
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(1) Personen, die damit betraut sind, die Beteiligungen einer Gebietskörperschaft zu verwalten oder für eine Gebietskörperschaft die Gesellschaft, die Betätigung der Gebietskörperschaft als Aktionär oder die Tätigkeit der auf Veranlassung der Gebiets
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published on 15/10/2015 00:00
Tenor
1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen notwendigen Auslagen.
published on 28/08/2018 00:00
Tenor
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts München, Registergericht vom 21.10.2016 wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat dem Beteiligten zu 2) - Gerhard Schöner - dessen notwe
published on 21/10/2016 00:00
Tenor
1. Der Antrag der Ko... AG vom 20.06.2016 auf Abberufung des Aufsichtsrats ... S... wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Der Geschäftswert wird auf 60.000 EUR festgesetzt.
published on 07/11/2017 00:00
Tenor
1. Die Antragsgegnerin hat
a) den Antragsteller zu 1. und die Antragstellerin zu 5. sowie den Deutschen Bundestag dur
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