Amtsgericht München Beschluss, 21. Okt. 2016 - HRB 40823 (Fall 37)

21.10.2016

Tenor

1. Der Antrag der Ko... AG vom 20.06.2016 auf Abberufung des Aufsichtsrats ... S... wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

3. Der Geschäftswert wird auf 60.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1. Der Antrag ist zulässig.

Am 19.04.2016 erfolgte im elektronischen Bundesanzeiger die Bekanntmachung nach § 20 Abs. 1 AktG, dass der Ko... AG als Antragstellerin mehr als 25 % der Aktien der Ka... gehören. Das Gericht hat an der Richtigkeit dieser Mitteilung keinen begründeten Zweifel.

Gem. § 103 Abs. 3 S. 3 AktG besteht daher eine Antragsbefugnis der Antragstellerin.

2. Ein wichtiger Grund gem. § 103 Abs. 3 S. 1 AktG zur Abberufung des Aufsichtsrats S... liegt nicht vor.

a) Verhalten gegenüber dem Vorstand

Die Antragstellerin gründet ihren Abberufungsantrag u.a. darauf, dass der Antragsgegner sich gegenüber der Presse herabwürdigend und herablassend über die Arbeit des Vorstands geäußert habe.

Aus den vorgelegten Artikeln ergeben sich solche Äußerungen nicht. Nicht jede Kritik ist herablassend oder herabwürdigend. Soweit sich aus den Artikeln ergibt, dass der Antragsgegner eine Entscheidung des Vorstands als für ihn nicht nachvollziehbar bezeichnet haben soll, bewegt sich dies im Rahmen sachlicher Kritik und ist nicht herabwürdigend. Gleiches gilt für die Aussage, er wäre - eine Nichtinformation durch den Vorstand unterstellt - hierüber bitter enttäuscht.

Zwar muss ein Aufsichtsrat bei öffentlichen Äußerungen über die Gesellschaft und deren Organe zurückhaltend sein und unterliegt einem gewissen Mäßigungsgebot, die genannten Äußerungen bewegen sich aber aus Sicht des Gerichts noch in dem insoweit zulässigen Rahmen.

b) Verhalten gegenüber dem Aufsichtsrat

aa) Klage gegen Aufsichtsratsbeschlüsse vom 23.02.2016

Fälle, die unter § 11 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft fallen würden, waren nach Aktenlage nicht betroffen.

bb) Weitergabe Infos an den Markt M..., Abstimmungsverhalten

Ein satzungsmäßig garantiertes Entsendungsrecht für ein Aufsichtsratsmitglied, wie im vorliegenden Fall Herrn S..., soll dem Entsendungsberechtigten gerade eine Einfluss- und Einbringungsmöglichkeit im Aufsichtsrat garantieren. Insoweit ist eine Interessenvertretung durch die Satzung statuiert. Die Weitergabe von Informationen sieht das Gesetz in § 394 AktG im Übrigen auch vor, der die entsprechenden Aufsichtsratsmitglieder gegenüber der Gebietskörperschaft zumindest teilweise von der Verschwiegenheitspflicht befreit. Dies soll der Gebietskörperschaft ermöglichen, ihre Rechte als Aktionär der Gesellschaft wahrzunehmen und auf die Geschäftsführung der Gesellschaft im wohlverstandenen Interesse der Körperschaft einzuwirken. Eine konkrete Weitergabe von Informationen über eine solche Berichtspflicht hinaus ergibt sich für das Gericht nicht.

Vorliegend ist weiterhin zu beachten, dass dem Antragsgegner von der Antragstellerin nicht sein Abstimmungsverhalten als Aufsichtsrat (bei dem er die Interessen der Gesellschaft zu beachten hat), sondern sein Abstimmungsverhalten als Gemeinderat vorgeworfen wird. Hierbei ist der Antragsgegner aus Sicht des Gerichts als gewählter Vertreter zur Wahrung der Interessen der Gemeinde verpflichtet, so dass ihm ein bestimmtes Abstimmungsverhalten nicht vorgehalten werden kann. Eine „umgekehrte“ Verpflichtung, im Gemeinderat die (mutmaßlichen) Interessen der Gesellschaft zu vertreten, sieht das Gericht nicht. Insoweit gehen auch die von der Antragstellerin zitierten Kommentarstellen ins Leere, da diese jeweils das Abstimmungsverhalten als Aufsichtsrat betreffen.

Eine Schädigung der Gesellschaft ist im Übrigen nicht ersichtlich: Es handelt sich offensichtlich um Grundstücke, auf denen sich derzeit die Parkplätze der Ka... befinden. Durch die Aufstellung des Bebauungsplans wurde daher der bestehende Zustand bestätigt. Zwar wurde die Bahn nicht dadurch begünstigt, dass die Grundstücke zum Beispiel als Bauland ausgewiesen wurden, eine solche unterbliebene Begünstigung, auf die die Gesellschaft nach Aktenlage keinen Anspruch hatte bzw. die nicht in irgendeiner Form in rechtswidriger Weise unterblieben ist, ist jedoch gerade nicht einer Schädigung gleichzustellen.

Die Tatsache, dass Herr S... nicht im Vorfeld die Gesellschaft über die geplante Beschlussfassung informiert hat, begründet ebenfalls keinen wichtigen Grund zur Abberufung: Für die Bauleitplanung gibt es konkrete gesetzliche Vorgaben über die Beteiligung der Öffentlichkeit, sämtliche Entscheidungen werden in öffentlicher Sitzung getroffen, Insofern hatte die Gesellschaft, insbesondere der Vorstand im Rahmen seiner Pflichten zur Leitung der Geschäfte, während dieses gesamten Prozesses die Möglichkeit, sich über den Fortgang zu informieren und ggf. die Interessen der Gesellschaft zu vertreten.

cc) Weitergabe von Informationen im Rechtsstreit Se... bzw. G...:

Es kann dahinstehen, ob der Antragsgegner die aus seiner Sicht vorliegende Nichtigkeit der Beschlüsse des Aufsichtsrats vom 23.02.2016 vor Erhebung der Feststellungsklage gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden gerügt hat.

Jedenfalls stellt eine solche Rüge keine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erhebung einer Feststellungsklage dar. Davon geht offensichtlich auch das Landgericht München II in dem entsprechenden Urteil ... aus.

Die Geltendmachung zulässiger Rechtsmittel stellt im Übrigen offensichtlich keinen wichtigen Grund für die Abberufung eines Aufsichtsrats dar.

bb) Fernbleiben bei Sitzungen

Das Gesetz sieht die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds durch das Gericht nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vor. Ein wichtiger Grund sind dabei nicht bloße Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten im Aufsichtsrat.

Zwar kann ein wichtiger Grund auch das Fernbleiben eines Aufsichtsratsmitglieds von Sitzungen sein, sofern es auf eine offensichtliche Boykotthaltung des entsprechenden Aufsichtsratsmitglieds schließen lässt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Antragsgegner hat zur Frage der Teilnahme an den einzelnen Sitzungen fundiert Stellung genommen. Soweit er nicht an diesen teilgenommen hat, hat er sich nachvollziehbar wegen Urlaubs oder beruflicher Verpflichtungen bei kurzfristiger Ladung entschuldigt. Ein Aufsichtsratsmitglied ist auch nicht verpflichtet, ohne vorherige ausreichende Information und die Übersendung geeigneter Unterlagen zu Sitzungen „zur Diskussion“ zu erscheinen, umso mehr, wenn die Sitzungen nicht am Sitz der Gesellschaft durchgeführt werden. Dass im Vorfeld in der Regel keine Unterlagen übersandt wurden, ergibt sich auch aus den Stellungnahmen der Antragstellerin.

Da dem Antragsgegner auch keinerlei Weisungsbefugnis gegenüber den Aufsichtsratsmitgliedern St... und Se... zustand/zusteht, ist der Vorwurf der Erteilung von Anweisungen an diese nicht nachvollziehbar.

c) Schädigung der Gesellschaft

aa) Nicht gefasste Beschlüsse

Wie dargelegt, stellt die dem Antragsgegner von der Antragstellerin vorgeworfene Nichtteilnahme an einzelnen Aufsichtsratssitzungen keinen wichtigen Grund für seine Abberufung dar. Entsprechend gilt dies auch für den Vorwurf, es hätten bestimmte Beschlüsse nicht gefasst werden können.

Unabhängig davon, dass die tatsächliche Entscheidungsfindung und Beschlussfassung im Aufsichtsrat durch das Gericht bei der entsprechenden Entscheidung nicht vorweggenommen werden könnte, handelt es sich bei den von der Antragstellerin vorgetragenen Beschlussgegenständen nach Einschätzung des Gerichts um Fragen der Geschäftsleitung. Diese ist nach § 76 AktG allein Sache des Vorstands, so dass eine Beschlussfassung des Aufsichtsrats hierüber bereits nicht zulässig sein dürfte, diese jedenfalls aber keine Handlungsvoraussetzung für Entscheidungen des Vorstands wären.

Soweit sich die Antragstellerin auf die Vorlage des Urteils des Landgerichts München II, Az. 1 HKO 1441/16 bezieht, so ist für das Gericht in keiner Weise nachvollziehbar, dass Herr Se... oder Herr G... bzw. ihre Anwälte das Urteil vom Antragsgegner erhalten haben. Es handelt sich dabei nicht um eine exklusive Information des Antragsgegners.

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Referenzen - Gesetze

Amtsgericht München Beschluss, 21. Okt. 2016 - HRB 40823 (Fall 37) zitiert 4 §§.

Aktiengesetz - AktG | § 76 Leitung der Aktiengesellschaft


(1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten. (2) Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro hat er aus mindestens zwei Pe

Aktiengesetz - AktG | § 20 Mitteilungspflichten


(1) Sobald einem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Aktien einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland gehört, hat es dies der Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für die Feststellung, ob dem Unternehmen mehr als der vierte Teil

Aktiengesetz - AktG | § 103 Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder


(1) Aufsichtsratsmitglieder, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt worden sind, können von ihr vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebene

Aktiengesetz - AktG | § 394 Berichte der Aufsichtsratsmitglieder


Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat gewählt oder entsandt worden sind, unterliegen hinsichtlich der Berichte, die sie der Gebietskörperschaft zu erstatten haben, keiner Verschwiegenheitspflicht.

Referenzen

(1) Sobald einem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Aktien einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland gehört, hat es dies der Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für die Feststellung, ob dem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Aktien gehört, gilt § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4.

(2) Für die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 rechnen zu den Aktien, die dem Unternehmen gehören, auch Aktien,

1.
deren Übereignung das Unternehmen, ein von ihm abhängiges Unternehmen oder ein anderer für Rechnung des Unternehmens oder eines von diesem abhängigen Unternehmens verlangen kann;
2.
zu deren Abnahme das Unternehmen, ein von ihm abhängiges Unternehmen oder ein anderer für Rechnung des Unternehmens oder eines von diesem abhängigen Unternehmens verpflichtet ist.

(3) Ist das Unternehmen eine Kapitalgesellschaft, so hat es, sobald ihm ohne Hinzurechnung der Aktien nach Absatz 2 mehr als der vierte Teil der Aktien gehört, auch dies der Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(4) Sobald dem Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung (§ 16 Abs. 1) gehört, hat es auch dies der Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(5) Besteht die Beteiligung in der nach Absatz 1, 3 oder 4 mitteilungspflichtigen Höhe nicht mehr, so ist dies der Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(6) Die Gesellschaft hat das Bestehen einer Beteiligung, die ihr nach Absatz 1 oder 4 mitgeteilt worden ist, unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen; dabei ist das Unternehmen anzugeben, dem die Beteiligung gehört. Wird der Gesellschaft mitgeteilt, daß die Beteiligung in der nach Absatz 1 oder 4 mitteilungspflichtigen Höhe nicht mehr besteht, so ist auch dies unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen.

(7) Rechte aus Aktien, die einem nach Absatz 1 oder 4 mitteilungspflichtigen Unternehmen gehören, bestehen für die Zeit, für die das Unternehmen die Mitteilungspflicht nicht erfüllt, weder für das Unternehmen noch für ein von ihm abhängiges Unternehmen oder für einen anderen, der für Rechnung des Unternehmens oder eines von diesem abhängigen Unternehmens handelt. Dies gilt nicht für Ansprüche nach § 58 Abs. 4 und § 271, wenn die Mitteilung nicht vorsätzlich unterlassen wurde und nachgeholt worden ist.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Aktien eines Emittenten im Sinne des § 33 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes.

(1) Aufsichtsratsmitglieder, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt worden sind, können von ihr vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. Die Satzung kann eine andere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

(2) Ein Aufsichtsratsmitglied, das auf Grund der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt ist, kann von dem Entsendungsberechtigten jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzt werden. Sind die in der Satzung bestimmten Voraussetzungen des Entsendungsrechts weggefallen, so kann die Hauptversammlung das entsandte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit abberufen.

(3) Das Gericht hat auf Antrag des Aufsichtsrats ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen, wenn in dessen Person ein wichtiger Grund vorliegt. Der Aufsichtsrat beschließt über die Antragstellung mit einfacher Mehrheit. Ist das Aufsichtsratsmitglied auf Grund der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt worden, so können auch Aktionäre, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen, den Antrag stellen. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.

(4) Für die Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder, die weder von der Hauptversammlung ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt worden sind noch auf Grund der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt sind, gelten außer Absatz 3 das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz, das Mitbestimmungsergänzungsgesetz, das Drittelbeteiligungsgesetz, das SE-Beteiligungsgesetz, das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung.

(5) Für die Abberufung eines Ersatzmitglieds gelten die Vorschriften über die Abberufung des Aufsichtsratsmitglieds, für das es bestellt ist.

Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat gewählt oder entsandt worden sind, unterliegen hinsichtlich der Berichte, die sie der Gebietskörperschaft zu erstatten haben, keiner Verschwiegenheitspflicht. Für vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, gilt dies nicht, wenn ihre Kenntnis für die Zwecke der Berichte nicht von Bedeutung ist. Die Berichtspflicht nach Satz 1 kann auf Gesetz, auf Satzung oder auf dem Aufsichtsrat in Textform mitgeteiltem Rechtsgeschäft beruhen.

(1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten.

(2) Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro hat er aus mindestens zwei Personen zu bestehen, es sei denn, die Satzung bestimmt, daß er aus einer Person besteht. Die Vorschriften über die Bestellung eines Arbeitsdirektors bleiben unberührt.

(3) Mitglied des Vorstands kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Mitglied des Vorstands kann nicht sein, wer

1.
als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt,
2.
aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,
3.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
a)
des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),
b)
nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),
c)
der falschen Angaben nach § 399 dieses Gesetzes oder § 82 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
d)
der unrichtigen Darstellung nach § 400 dieses Gesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 346 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes,
e)
nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einem vergleichbaren Verbot unterliegt. Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.

(3a) Besteht der Vorstand bei börsennotierten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung – Montan-Mitbestimmungsgesetz – oder das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung – Mitbestimmungsergänzungsgesetz – gilt, aus mehr als drei Personen, so muss mindestens eine Frau und mindestens ein Mann Mitglied des Vorstands sein. Eine Bestellung eines Vorstandsmitglieds unter Verstoß gegen dieses Beteiligungsgebot ist nichtig.

(4) Der Vorstand von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil an der jeweiligen Führungsebene beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt der Vorstand für den Frauenanteil auf einer der Führungsebenen die Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.