Aktiengesetz - AktG | § 315 Sonderprüfung

Auf Antrag eines Aktionärs hat das Gericht Sonderprüfer zur Prüfung der geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu dem herrschenden Unternehmen oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen zu bestellen, wenn

1.
der Abschlußprüfer den Bestätigungsvermerk zum Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen eingeschränkt oder versagt hat,
2.
der Aufsichtsrat erklärt hat, daß Einwendungen gegen die Erklärung des Vorstands am Schluß des Berichts über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen zu erheben sind,
3.
der Vorstand selbst erklärt hat, daß die Gesellschaft durch bestimmte Rechtsgeschäfte oder Maßnahmen benachteiligt worden ist, ohne daß die Nachteile ausgeglichen worden sind.
Liegen sonstige Tatsachen vor, die den Verdacht einer pflichtwidrigen Nachteilszufügung rechtfertigen, kann der Antrag auch von Aktionären gestellt werden, deren Anteile zusammen den Schwellenwert des § 142 Abs. 2 erreichen, wenn sie glaubhaft machen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tage der Antragstellung Inhaber der Aktien sind. Über den Antrag entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. § 142 Abs. 8 gilt entsprechend. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Hat die Hauptversammlung zur Prüfung derselben Vorgänge Sonderprüfer bestellt, so kann jeder Aktionär den Antrag nach § 142 Abs. 4 stellen.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 71


(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind. (2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes auss

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 1 Geltungsbereich


(1) Soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Gerichte in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und durch die Notare für ihre Amtstätigkeit nur nach diesem Gesetz erhoben. (
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Aktiengesetz - AktG | § 142 Bestellung der Sonderprüfer


(1) Zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung, namentlich auch bei Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung, kann die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit Prüfer (Sonderprüfer) bestellen. Bei der B

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5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Landgericht München I Urteil, 29. Sept. 2015 - 5 HK O 13412/05

bei uns veröffentlicht am 29.09.2015

Tatbestand Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Beschlusses der Hauptversammlung der Beklagten. Am 16.6.2005 fand in M… die Hauptversammlung der Beklagten statt, an der auch der Kläger als Aktionär teilnahm. Die

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 15. Juni 2010 - 8 W 391/08

bei uns veröffentlicht am 15.06.2010

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 01.08.2008, Az. 31 O 187/07 KfH AktG, wird zurückgewiesen.

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 30. Mai 2007 - 20 U 13/06

bei uns veröffentlicht am 30.05.2007

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16.08.2006 (39 O 119/06 KfH) wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufi

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 30. Mai 2007 - 20 U 14/06

bei uns veröffentlicht am 30.05.2007

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16.08.2006 (39 O 67/06 KfH) wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstrec

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 11. Aug. 2004 - 20 U 3/04

bei uns veröffentlicht am 11.08.2004

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Tübingen vom 29.01.2004 – 21 O 115/03 – wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Dieses Urteil ist vo

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(1) Zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung, namentlich auch bei Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung, kann die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit Prüfer (Sonderprüfer) bestellen. Bei der Beschlußfassung...