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§ 15Amtlich · § 5 UrhG

Erhebungseinheiten

Zeitreise: 11.01.2026

Erhebungseinheiten der Baumobstanbauerhebung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1, deren Baumobstflächen mindestens 0,5 Hektar betragen.

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