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§ 11aAmtlich · § 5 UrhG

Erhebungseinheiten

Zeitreise: 11.01.2026

Erhebungseinheiten der Gemüseerhebung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1 1. mit Flächen von mindestens 0,5 Hektar im Freiland oder mindestens 0,1 Hektar unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen, auf denen Gemüse oder Erdbeeren oder deren jeweilige Jungpflanzen angebaut werden, 2. mit Produktionsflächen für Speisepilze von mindestens 0,1 Hektar.

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