Agrarstatistikgesetz - AgrStatG | § 91 Erhebungseinheiten

Agrarstatistikgesetz - AgrStatG | § 91 Erhebungseinheiten
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Gesetz über Agrarstatistiken Inhaltsverzeichnis

(1) Soweit auf diese Vorschrift verwiesen wird, sind Betriebe landwirtschaftliche Betriebe im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1091.

(1a) Erhebungseinheiten sind, soweit nichts anderes bestimmt ist:

1.
Betriebe im Sinne von Absatz 1 mit mindestens
a)
fünf Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche,
b)
zehn Rindern,
c)
50 Schweinen oder zehn Zuchtsauen,
d)
20 Schafen,
e)
20 Ziegen,
f)
1 000 Haltungsplätzen für Geflügel,
g)
0,5 Hektar Hopfenfläche,
h)
0,5 Hektar Tabakfläche,
i)
ein Hektar Dauerkulturfläche im Freiland,
j)
jeweils 0,5 Hektar Rebfläche, Baumschulfläche oder Obstfläche,
k)
0,5 Hektar Gemüse- oder Erdbeerfläche im Freiland,
l)
0,3 Hektar Blumen- oder Zierpflanzenfläche im Freiland,
m)
0,1 Hektar Fläche unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen oder
n)
0,1 Hektar Produktionsfläche für Speisepilze,
2.
Betriebe mit mindestens zehn Hektar Waldfläche.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind von Betrieben, die mindestens eine Bedingung des Absatzes 1a erfüllen, alle Merkmale der betreffenden Erhebungen anzugeben.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist ein Betrieb im Sinne dieses Gesetzes eine technisch-wirtschaftliche Einheit mit einer einheitlichen Betriebsführung. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich.

(4) Besteht ein Betrieb aus mehreren voneinander entfernt liegenden Betriebsteilen, die einheitlich bewirtschaftet werden, sind die Meldungen nach § 1 für den gesamten Betrieb dort abzugeben, wo sich der Betriebssitz befindet.

(4a) Betriebssitz ist das Grundstück, auf dem sich die Wirtschaftsgebäude des Betriebs befinden. Befinden sich Wirtschaftsgebäude des Betriebs auf mehreren Grundstücken, ist Betriebssitz das Grundstück, auf dem sich das wichtigste oder die in ihrer Gesamtheit wichtigsten Wirtschaftsgebäude befinden. Hat der Betrieb kein Wirtschaftsgebäude, so ist das Grundstück Betriebssitz, von dem aus der Betrieb geleitet wird.

(5) Gehören mehrere Betriebe zu einem Unternehmen, geben die Unternehmen, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Meldungen für jeden ihrer inländischen Betriebe ab. Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind unter einheitlicher und selbständiger Führung stehende wirtschaftliche, finanzielle und rechtliche Einheiten. Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern haben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu melden.

(6) Werden die nach diesem Gesetz angeordneten Erhebungen als Stichprobenerhebungen durchgeführt, erfolgt die Auswahl der Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Auswahlverfahren.

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Erhebungseinheiten der Bodennutzungshaupterhebung sind:1.die Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nummer 1 Buchstabe a bis m,2.in Bayern: gemeinschaftlich genutzte Flächen von mindestens fünf Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche.

(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Aufbereitung der Agrarstatistiken nach § 1 Nummer 1, mit Ausnahme der Flächenerhebung, und nach § 1 Nummer 2 bis 4, 5 (§ 48 Nummer 2), 6 (§ 58 Nummer 1), 8 (§ 65a Nummer 2), 9 (§ 69 Nummer 4) und 10 (§ 78 Nummer
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Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden folgende Agrarstatistiken als Bundesstatistiken durchgeführt: 1. die Bodennutzungserhebung,2. die Erhebung über die Viehbestände,3. die Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,4. die Ernteer
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published on 09/10/2017 00:00

Tenor Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid des Antragsgegners vom 15. Mai 2017 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens
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Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden folgende Agrarstatistiken als Bundesstatistiken durchgeführt: 1. die Bodennutzungserhebung,2. die Erhebung über die Viehbestände,3. die Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,4. die Ernteerhebung,5. die...