Agrarstatistikgesetz - AgrStatG | § 7 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale
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Gesetz über Agrarstatistiken Inhaltsverzeichnis
(1) Die Bodennutzungshaupterhebung wird in der Zeit von Januar bis Mai durchgeführt:
- 1.
allgemein im Jahr 2020; hierbei werden Merkmale über die Nutzung der Flächen erhoben; - 2.
bei höchstens 80 000 Erhebungseinheiten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; die Merkmale entsprechen mit Ausnahme des Zwischenfruchtanbaus denjenigen der Erhebung nach Nummer 1.
(2) Die Erhebung nach Absatz 1 Nummer 2 wird in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg nicht durchgeführt.
(3) Die Erhebung nach Absatz 1 ist im Jahr 2023 Bestandteil der Agrarstrukturerhebung.
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(1) Für die Erhebungen zu den Agrarstatistiken nach § 1 besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist. § 6 Absatz 4 des Bundesstatistikgesetzes findet bei Stichprobenerhebungen im Rahmen der Bodennutzungshaupterhebung (§ 2
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1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 09/10/2017 00:00
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid des Antragsgegners vom 15. Mai 2017 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens
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