Agrarstatistikgesetz - AgrStatG | § 93 Auskunftspflicht

(1) Für die Erhebungen zu den Agrarstatistiken nach § 1 besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist. § 6 Absatz 4 des Bundesstatistikgesetzes findet bei Stichprobenerhebungen im Rahmen der Bodennutzungshaupterhebung (§ 2 Nummer 2), der Gemüseerhebung (§ 2 Nummer 4), der Erhebung über die Viehbestände (§ 1 Nummer 2), der Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 1 Nummer 3), der Besonderen Ernte- und Qualitätsermittlung (§ 44 Nummer 2), der Aquakulturstatistik (§ 65a Nummer 2) und der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben (§ 78 Nummer 1) keine Anwendung. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorsehen, dass § 11a Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes für die Agrarstrukturerhebung im Jahr 2016 und für die Aquakulturstatistik keine Anwendung findet.

(2) Auskunftspflichtig sind:

1.
die Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen nach § 6 Nummer 1 für die Bodennutzungshaupterhebung, nach § 9 für die Zierpflanzenerhebung, nach § 11a für die Gemüseerhebung, nach § 12 für die Baumschulerhebung, nach § 15 für die Baumobstanbauerhebung, nach § 17a für die Strauchbeerenerhebung, nach § 18 Absatz 1 für die Erhebung über die Viehbestände, nach § 25 für die Agrarstrukturerhebung, nach § 29 für die Strukturerhebung der Forstbetriebe, nach § 47 Absatz 1 für die Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung, nach § 49 für die Erhebung in Brütereien, nach § 52 für die Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung, nach § 55 für die Erhebung in Geflügelschlachtereien, nach § 66 für die Hochsee- und Küstenfischereistatistik, bei Anlandungen auf Seefischmärkten die Leiter der Seefischmarktverwaltungen, bei unmittelbar an Fischverwertungsgenossenschaften abgegebenen Fangergebnissen die Leiter dieser Genossenschaften, die Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen nach § 68a für die Aquakulturstatistik, nach § 75a Nummer 2 und 3 für die Bestandserhebung, nach § 79 für die Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben, nach § 82 für die Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung und nach § 88 für die Düngemittelstatistik,
2.
die nach Landesrecht für die Führung des Liegenschaftskatasters oder entsprechender anderer erforderlicher amtlicher Unterlagen zuständigen Stellen für die Flächenerhebung nach § 4,
3.
die Bewirtschafter der Flächen nach § 6 Nummer 2 für die Bodennutzungshaupterhebung,
4.
die für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen Landesbehörden für die Erhebung nach § 59, die für die Preismeldung für Schlachtkörper nach § 7 Absatz 1 der Ersten Fleischgesetz-Durchführungsverordnung zuständigen Landesbehörden für die Erhebung nach § 61 jeweils bis spätestens zum zehnten Tag des darauf folgenden Monats,
5.
(weggefallen)
6.
die nach Landesrecht für die auf Grund der von den Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften zu führende Weinbaukartei und für die Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinsektors sowie die gemäß der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. September 2007 (BGBl. I S. 2308), in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Stellen für die bei diesen Stellen vorliegenden Angaben für die Erhebungen nach § 70 bis spätestens 1. Dezember eines jeden Jahres, nach den §§ 72 und 74 bis spätestens 1. März des darauf folgenden Jahres, nach § 76 bis spätestens 1. Oktober eines jeden Jahres.

(3) Die Angaben

1.
zur Ernte- und Betriebsberichterstattung (§ 46),
2.
zu dem Hilfsmerkmal Rufnummern und Adressen für elektronische Post der zu Befragenden (§ 92 Nummer 1),
3.
zu den Hilfsmerkmalen Namen, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen (§ 92 Nummer 2a),
sind freiwillig.

(4) Die Auskünfte zur Hochsee- und Küstenfischereistatistik hinsichtlich der nicht der Quotenüberwachung unterliegenden Fischarten können von den Auskunftspflichtigen nach Absatz 2 Nummer 1 gemeinsam mit den im Rahmen der Quotenüberwachung zu erstattenden Meldungen erteilt werden.

(5) Für die nach diesem Gesetz durchzuführenden Statistiken dürfen Verwaltungsdaten, soweit sie mit den Merkmalen der jeweiligen Erhebung übereinstimmen und auf dieselben Berichtszeitpunkte und -zeiträume bezogen werden können, sowie die Hilfsmerkmale Vor- und Familiennamen oder Firmen und Anschriften der Inhaber oder Leiter der Betriebe oder Unternehmen und die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen verwendet werden. Insoweit sind die zuständigen Verwaltungsbehörden oder die von diesen beauftragten Stellen auskunftspflichtig.

(6) Für die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20a) und die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 28) dürfen auch Angaben, die auf Grund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von landwirtschaftlichen Nutztieren oder auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Anzeige und Registrierung von Betrieben erteilt wurden, sowie die Hilfsmerkmale Vor- und Familiennamen oder Firmen und Anschriften der Inhaber oder Leiter der Betriebe oder Unternehmen und die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen verwendet werden. Insoweit sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen oder die von diesen beauftragten Stellen auskunftspflichtig.

(7) Für die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 28) und die Strukturerhebung der Forstbetriebe (§§ 29 bis 32) sollen die Lagekoordinaten des Betriebssitzes (§ 27 Absatz 2 Nummer 1, § 31 Absatz 2 Nummer 1) unter Verwendung von Verwaltungsdaten erhoben werden. Insoweit sind die nach Landesrecht für das Vermessungswesen zuständigen Stellen auskunftspflichtig. Die Auskunftspflicht umfasst die Adressen aller Gebäude im jeweiligen Land unter Angabe der amtlichen Hauskoordinaten.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Agrarstatistikgesetz - AgrStatG | § 97 Betriebsregister


(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Aufbereitung der Agrarstatistiken nach § 1 Nummer 1, mit Ausnahme der Flächenerhebung, und nach § 1 Nummer 2 bis 4, 5 (§ 48 Nummer 2), 6 (§ 58 Nummer 1), 8 (§ 65a Nummer 2), 9 (§ 69 Nummer 4) und 10 (§ 78 Nummer
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesstatistikgesetz - BStatG 1987 | § 11a Elektronische Datenübermittlung


(1) Soweit Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, Daten mittels standardisierter elektronischer Datenaustauschformate übermitteln, sind diese auch bei der Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten zu verwend

Bundesstatistikgesetz - BStatG 1987 | § 6 Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung von Bundesstatistiken


(1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder können zur Vorbereitung und Durchführung durch Rechtsvorschrift angeordneter Bundesstatistiken 1. zur Klärung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung Angab
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Agrarstatistikgesetz - AgrStatG | § 1 Anordnung als Bundesstatistik


Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden folgende Agrarstatistiken als Bundesstatistiken durchgeführt: 1. die Bodennutzungserhebung,2. die Erhebung über die Viehbestände,3. die Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,4. die Ernteer

Agrarstatistikgesetz - AgrStatG | § 6 Erhebungseinheiten


Erhebungseinheiten der Bodennutzungshaupterhebung sind:1.die Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nummer 1 Buchstabe a bis m,2.in Bayern: gemeinschaftlich genutzte Flächen von mindestens fünf Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche.

Agrarstatistikgesetz - AgrStatG | § 7 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale


(1) Die Bodennutzungshaupterhebung wird in der Zeit von Januar bis Mai durchgeführt:1.allgemein im Jahr 2020; hierbei werden Merkmale über die Nutzung der Flächen erhoben;2.bei höchstens 80 000 Erhebungseinheiten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre,

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 09. Okt. 2017 - 12 B 18/17

bei uns veröffentlicht am 09.10.2017

Tenor Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid des Antragsgegners vom 15. Mai 2017 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens

Referenzen

(1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder können zur Vorbereitung und Durchführung durch Rechtsvorschrift angeordneter Bundesstatistiken 1. zur Klärung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung Angaben erheben,2...