Agrarstatistikgesetz - AgrStatG | § 6 Erhebungseinheiten
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Gesetz über Agrarstatistiken Inhaltsverzeichnis
Erhebungseinheiten der Bodennutzungshaupterhebung sind:
- 1.
die Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nummer 1 Buchstabe a bis m, - 2.
in Bayern: gemeinschaftlich genutzte Flächen von mindestens fünf Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche.
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2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Für die Erhebungen zu den Agrarstatistiken nach § 1 besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist. § 6 Absatz 4 des Bundesstatistikgesetzes findet bei Stichprobenerhebungen im Rahmen der Bodennutzungshaupterhebung (§ 2
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Soweit auf diese Vorschrift verwiesen wird, sind Betriebe landwirtschaftliche Betriebe im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1091.
(1a) Erhebungseinheiten sind, soweit nichts anderes bestimmt ist: 1. Betriebe im Sinne vo
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1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 09.10.2017 00:00
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid des Antragsgegners vom 15. Mai 2017 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens
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(1) Soweit auf diese Vorschrift verwiesen wird, sind Betriebe landwirtschaftliche Betriebe im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1091.
(1a) Erhebungseinheiten sind, soweit nichts anderes bestimmt ist: 1. Betriebe im Sinne von Absatz 1 mit...