Einzelerhebungen
(1) Die Strukturerhebungen umfassen folgende Einzelerhebungen: 1. Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 28), 2. Strukturerhebung der Forstbetriebe (§§ 29 bis 33).
(2) Zur räumlichen Darstellung statistischer Ergebnisse dürfen die Angaben aus den Erhebungen nach Absatz 1 geografischen Gitterzellen zugeordnet werden, die mindestens 100 Hektar groß sind.
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