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Amtlich · § 5 UrhG

Art. 313 aeuv

Zeitreise: nicht ausgewiesen

7.6.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 202/183 Artikel 313 (ex-Artikel 272 Absatz 1 EGV) Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

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