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Amtlich · § 5 UrhG

Art. 203 aeuv

Zeitreise: nicht ausgewiesen

7.6.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 202/139 Artikel 203 (ex-Artikel 187 EGV) Der Rat erlässt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und aufgrund der im Rahmen der Assoziierung der Länder und Hoheitsgebiete an die Union erzielten Ergebnisse und der Grundsätze der Verträge die Bestimmungen über die Einzelheiten und das Verfahren für die Assoziierung der Länder und Hoheitsgebiete an die Union. Werden diese Bestimmungen vom Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren angenommen, so beschließt er einstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments.

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