Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (AdVermiG 1976) : Ersatzmutterschaft
Elterliches Sorgerecht und Umgangsrecht
§ 13a Ersatzmutter
Ersatzmutter ist eine Frau, die auf Grund einer Vereinbarung bereit ist,
- 1.
sich einer künstlichen oder natürlichen Befruchtung zu unterziehen oder - 2.
einen nicht von ihr stammenden Embryo auf sich übertragen zu lassen oder sonst auszutragen
§ 13b Ersatzmuttervermittlung
Ersatzmuttervermittlung ist das Zusammenführen von Personen, die das aus einer Ersatzmutterschaft entstandene Kind annehmen oder in sonstiger Weise auf Dauer bei sich aufnehmen wollen (Bestelleltern), mit einer Frau, die zur Übernahme einer Ersatzmutterschaft bereit ist. Ersatzmuttervermittlung ist auch der Nachweis der Gelegenheit zu einer in § 13a
Ersatzmutter ist eine Frau, die auf Grund einer Vereinbarung bereit ist,
- 1.
sich einer künstlichen oder natürlichen Befruchtung zu unterziehen oder - 2.
einen nicht von ihr stammenden Embryo auf sich übertragen zu lassen oder sonst auszutragen
§ 13c Verbot der Ersatzmuttervermittlung
Die Ersatzmuttervermittlung ist untersagt.
§ 13d Anzeigenverbot
Es ist untersagt, Ersatzmütter oder Bestelleltern durch öffentliche Erklärungen, insbesondere durch Zeitungsanzeigen oder Zeitungsberichte, zu suchen oder anzubieten.