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§ 38bAmtlich · § 5 UrhG

Hinterbliebenenversorgung bei Tod während der Mitgliedschaft im Bundestag

Zeitreise: 16.07.2026‹ § 38a§ 39 ›

Hinterbliebene nach § 25 Abs. 4, deren Versorgungsfall in der Zeit vom 1. April 1977 bis zum Inkrafttreten des Siebten Änderungsgesetzes eingetreten ist, erhalten auf Antrag vom Ersten des Monats der Antragstellung an Versorgung nach § 25 Abs. 4.

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