Abgeordnetengesetz - AbgG | § 34 Ausführungsbestimmungen
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Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages Inhaltsverzeichnis
(1) Soweit durch Bundesgesetz dazu ermächtigt, kann der Ältestenrat Ausführungsbestimmungen zur Rechtsstellung der Mitglieder des Bundestages erlassen, die vom Präsidenten veröffentlicht werden.
(2) Der Ältestenrat kann allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlassen.
(3) Der Präsident veröffentlicht den Betrag der Kostenpauschale.
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published on 15/07/2015 00:00
Gründe
A.
1
Das gegen den Deutschen Bundestag gerichtete Organstreitverfahren betrifft die Frag
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