Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 02. Mai 2016 - L 1 RS 6/14

published on 02/05/2016 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 02. Mai 2016 - L 1 RS 6/14
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Sozialgericht Bayreuth, S 3 RS 1/12, 03/09/2014

Gericht

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Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 3. September 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten, den Zeitraum 1. April 1967 bis 24. März 1970 als Zeit der bergbaulichen Versicherung anzuerkennen.

Aus dem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung der ehemaligen DDR vom 30. Oktober 1963 gehen Zeiten des Klägers vom 01.01.1967 bis 24.03.1967 als Hauer beim VEB Steinkohlewerk, vom 01.04.1967 bis 31.12.1968 als Angestellter der DDR, Wachregiment B., vom 01.01.1969 bis 31.12.1969 als Angestellter, Ministerium des Inneren, vom 01.01.1970 bis 24.03.1970 Angestellter, Ministerium des Inneren, Lohnbuchhaltung und vom 08.04.1970 bis 31.12.1970 als Hauer, VEB Steinkohlewerk, hervor.

Mit angefochtenem Bescheid vom 26. Oktober 1999 stellte die Beklagte nach den Vorschriften des AAÜG fest, dass für die Zeit vom 1. Juli 1968 bis 24. März 1970 eine Zugehörigkeit bzw. Zuordnung zum Sonderversorgungssystem des ehemaligen MfS/AfNS bestanden habe. Beigefügt war eine Entgeltbescheinigung nach § 8 Abs. 2 AAÜG, in der die Jahresbruttoentgelte und die (identischen) Entgelte nach AAÜG mitgeteilt wurden. In einer Entgeltbescheinigung für Zeiten im Beitrittsgebiet wurde ausgeführt, für die Zeit vom 1. April 1967 bis 30. Juni 1968 habe keine Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS, aber ein Beschäftigungsverhältnis bestanden. Mitgeteilt wurden die Bruttoarbeitsentgelte, die (identischen) sozialversicherungspflichtigen Entgelte sowie die FZR-Entgelte. Als Arbeitsausfalltage wurde jeweils 0 angegeben. An den für den Kläger zuständigen Rentenversicherungsträger seien diese Daten gemäß § 8 Abs. 2 AAÜG übermittelt worden.

Die Beigeladene stellte daraufhin die dem Kläger bereits mit Bescheid vom 25. März 1999 ab 1. April 1998 bewilligte Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau ab Rentenbeginn unter Berücksichtigung der von der Beklagten festgestellten Daten neu fest. Hierbei ordnete die Beigeladene den Zeitraum 1. September 1963 bis 24. März 1967 der knappschaftlichen Rentenversicherung (Arbeiter), Zeiten im Beitrittsgebiet, den Zeitraum 1. April 1967 bis 24. März 1970 der allgemeinen Rentenversicherung (Rentenversicherung der Angestellten), Zeiten im Beitrittsgebiet und den Zeitraum 8. April 1970 bis 14. November 1989 wieder der knappschaftlichen Rentenversicherung (Arbeiter), Zeiten im Beitrittsgebiet zu.

Aus einer Niederschrift ohne Datum über ein Gespräch zwischen einer Mitarbeiterin der Beigeladenen und dem Kläger geht hervor, dass dieser einen Überprüfungsantrag stellt wegen der nicht richtigen Anrechnung von knappschaftlichen Zeiten. Die Ausbildung zum Hauer sei vom 1. März 1963 bis 17. Juli 1966 erfolgt. Direkt im Anschluss an ständige Arbeiten unter Tage sei der Wehrdienst in der Zeit vom 1. April 1967 bis 24. März 1970 gefolgt. Beide Zeiträume seien nicht vollständig angerechnet worden. Als Nachweis liege eine bestätigte Kopie des Sozialversicherungsausweises der ehemaligen DDR bei. Darüber hinaus beanstandete der Kläger, dass die Zeit vom 1. März 1963 bis 31. August 1964 nur als „sonstige Arbeit“ bei der knappschaftlichen Rentenversicherung bewertet worden sei und nicht als „ständige Arbeit unter Tage“.

Die Beigeladene lehnte mit Bescheid vom 5. Mai 2011 den Überprüfungsantrag des Klägers ab. In Bezug auf den hier strittigen Zeitraum ist ausgeführt, für die Zeit des Wehrdienstes beim Wachregiment B. sei eine Anfrage bei der Beklagten als zuständigem Sonderversorgungsträger erfolgt. Die Beklagte habe mitgeteilt, dass während der Zeit der Zugehörigkeit zum Ministerium für Staatssicherheit vom 1. April 1967 bis 30. Juni 1968 keine Sonderversorgungssystemzeit gegeben gewesen sei. Diese Zeit sei anhand der Angaben im Sozialversicherungsausweis und der Bescheinigung des Bundesverwaltungsamtes vom 25. November 2010 in das Konto aufgenommen worden. In der Zeit vom 1. Juli 1968 bis 24. März 1970 hätten Sonderversorgungszeiten des MfS vorgelegen, welche mit Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 1999 festgestellt worden seien.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch u. a. mit der Begründung, der Wehrdienst vom 1. April 1967 bis 24. März 1970 sei als Rentenzeit angerechnet, aber nicht als Untertagezeit. Er sei von Untertage-Tätigkeiten zum Wehrdienst gewechselt und anschließend wieder als Hauer unter Tage eingefahren.

Der Widerspruch wurde von der Beigeladenen mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2011 zurückgewiesen. Hier ist u. a. ausgeführt, im Zeitraum 1. April 1967 bis 24. März 1970 sei der Kläger beim MfS beschäftigt gewesen, so dass die Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem zu prüfen gewesen sei. Zuständiger Versorgungsträger sei die Beklagte. Der Versorgungsträger habe das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen mitzuteilen (§ 8 Abs. 2 AAÜG). Dies sei mit Schreiben vom 26. Oktober 1999 erfolgt. Die Beklagte sei an die Feststellungen der Beklagten gebunden. Soweit mit den dort getroffenen Feststellungen kein Einverständnis bestehe, müsse sich der Kläger an die Beklagte wenden.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München zunächst unter dem Az. S 4 KN 183/11, nunmehr fortgeführt unter dem Az. S 4 KN 124/14, erhoben.

Der mittlerweile beauftragte Prozessbevollmächtigte des Klägers wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 2. September 2011 an die Beklagte und teilte mit, der Kläger habe den Bescheid vom 26. Oktober 1999 nicht erhalten.

Die Beklagte übersandte daraufhin dem Kläger erneut den Bescheid vom 26. Oktober 1999 und teilte mit, dass die Entgelte nach dem AAÜG maschinell an die Beklagte übermittelt worden seien. Die Jahreshöchstverdienstgrenzen nach der Anlage 6 AAÜG seien für die Zeit der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem nicht überschritten worden. Daher seien die Entgelte nach AAÜG ohne Kürzung berücksichtigt worden.

Mit Schreiben vom 14. November 2011 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. Oktober 1999. Dieser sei dem Kläger erstmals mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 bekannt gegeben worden. Zur Begründung ist ausgeführt, die Zeit des Wehrdienstes vom 1. April 1967 bis zum 24. März 1970 sei zu Unrecht nicht als knappschaftliche Zeit geführt. Der Kläger sei unmittelbar vor und innerhalb eines Jahres nach Entlassung aus dem Wehrdienst in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt gewesen. Zwar sei er während des Wehrdienstes nicht in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt gewesen. Aber diese Zeit habe in der damaligen DDR gemäß § 40 der ersten Durchführungsbestimmung zur Rentenverordnung der DDR vom 23. November 1979 als Zeit einer bergbaulichen Versicherung gegolten, weil unmittelbar vorher bzw. innerhalb eines Jahres nach Entlassung aus dem Wehrdienst die bergbauliche Versicherung bestanden habe. Auch nach den gesetzlichen Wertungen des Artikel 2 § 22 RÜG sowie des § 137 SGB VI würden die Zeiten des Wehrdienstes der bergbaulichen Versicherung zugeordnet.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2012 wies die Beklagte den Widerspruch als zulässig, aber unbegründet zurück. Der Bescheid vom 26. Oktober 1999 sei auf der Grundlage der vorliegenden Nachweisunterlagen des MfS erstellt worden. Der Kläger sei am 1. April 1967 in das Wachregiment des MfS „F. D.“ eingestellt worden und habe diesem bis zu seiner Entlassung am 24. März 1970 angehört. Laut Dienstlaufbahnordnung des MfS seien Soldaten und Unteroffiziere, die Dienst auf Zeit geleistet haben, Angehörige des MfS und hätten daher auch in einem Dienstverhältnis zum MfS gestanden. Die Angehörigen des Wachregiments hätten den Besoldungs- und Versorgungsvorschriften des Ministeriums für Staatssicherheit unterlegen und dem Sonderversorgungssystem dieses Ministeriums angehört. Mit der Entrichtung von Beiträgen von der monatlichen Bruttobesoldung in die Versorgungskasse des MfS seien Rentenanwartschaften in diesem Versorgungssystem erworben worden. Nach § 8 Abs. 1, 2 AAÜG seien daher die für die Leistung der Rentenversicherung bedeutsamen Daten festzustellen und der Beigeladenen mitzuteilen gewesen. Eine Rücknahme bzw. Abänderung des Bescheids nach § 44 SGB X sei ausgeschlossen, da das geltende Recht richtig angewandt worden sei.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth unter dem Az. S 3 RS 1/12 erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten einschließlich der Anlage 1, Entgeltbescheinigung gemäß § 8 Abs. 2 AAÜG vom 26. Oktober 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2012 aufzuheben und festzustellen, dass die Zeit des Wehrdienstes des Klägers vom 1. April 1967 bis 24. März 1970 als Zeit einer bergbaulichen Versicherung anzuerkennen ist.

Die Beklagte hat u. a. erklärt, die begehrte Anerkennung der Wehrdienstzeit als Zeit einer bergbaulichen Versicherung falle nicht in ihre Kompetenz als Versorgungsträger.

Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte mache geltend, nicht für die leistungsrechtliche Bewertung zuständig zu sein. Hierfür sei die Beigeladene zuständig. Demgegenüber berufe sich die Beigeladene darauf, dass sie an den Bescheid der Beklagten gebunden sei und demzufolge erst dieser Bescheid geändert werden müsse, bevor sie Knappschaftszeiten anerkennen könne. Es sei im Bescheid vom 5. Mai 2011 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass zunächst eine Überprüfung des Bescheids vom 26. Oktober 1999 beantragt werden müsse. Hier würden Zuständigkeitsfragen auf dem Rücken des Klägers und zu dessen Nachteil ausgetragen. Nach dem Recht der ehemaligen DDR sei die gesamte Dienstzeit von Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten auf das erste Arbeitsrechtsverhältnis nach der Entlassung anzurechnen gewesen sei (§ 17 der Verordnung über die Förderung der aus dem aktiven Wehrdienst entlassenen Angehörigen der Nationalen Volksarmee - Förderungsverordnung). Der Kläger sei unmittelbar nach seiner Dienstzeit wieder im Bergbau beschäftigt gewesen, so dass diese Dienstzeit auch als Zeit einer bergbaulichen Versicherung anzurechnen sei.

Das SG hat die Beigeladene mit Beschluss vom 1. April 2014 zum Verfahren beigeladen. Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat es die Klage mit Gerichtsbescheid vom 3. September 2014 abgewiesen. Die Beklagte habe nur die Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des ehemaligen MfS/AfNS in der Zeit vom 1. Juli 1968 bis 24. März 1970, die tatsächlich erzielten Jahresbruttoarbeitsentgelte und die Entgelte nach dem AAÜG, den Umstand, dass in der Zeit vom 1. April 1967 bis 30. Juni 1968 keine Zugehörigkeit zum sog. Sonderversorgungssystem bestand, die erzielten Bruttoarbeitsentgelte, das sozialversicherungspflichtige Entgelt und das FZR-Entgelt sowie die Arbeitsausfalltage festgestellt. Hierauf sei nach § 8 Abs. 1, 2 AAÜG das Feststellungsrecht der Beklagten auch beschränkt. Mitteilungen des Versorgungsträgers, die darüber hinausgingen, seien weder für den Berechtigten noch für den Rentenberechtigten bindend, sie seien auch keine Verwaltungsakte (BSG, Urteil vom 4. August 1998, Az. B 4 RA 74/76 R). Für die Feststellung nach § 137 SGB VI sei allein das SG München zuständig. Dort sei im Übrigen der Rechtsstreit schon anhängig.

Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Das SG verkenne, dass der Kläger im Beitrittsgebiet 26 Jahre unter Tage beschäftigt gewesen sei, wovon jedoch nur 22 Jahre anerkannt worden seien. Die Wehrdienstzeit vom 1. April 1967 bis 24. März 1970 sei zu Unrecht nicht als knappschaftliche Zeit geführt. Der Kläger sei unmittelbar vor und innerhalb eines Jahres nach Entlassung aus dem Wehrdienst in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt gewesen. Er habe auf die Bestandskraft geltenden DDR-Rechts vertraut. Es könne nicht nachvollzogen werden, warum § 17 Abs. 1 der Förderungsverordnung nicht bei der Bewertung der Wehrdienstzeiten berücksichtigt werde.

Die Beigeladene hat problematisiert, ob nicht die Zuständigkeit des 13. Senats des Bayerischen Landessozialgerichts gegeben sei (knappschaftlichen Rentenversicherung). Die Zuordnung der Zeit vom 1. April 1967 bis zum 24. März 1970 zur allgemeinen Rentenversicherung sei zutreffend.

In der mündlichen Verhandlung am 2. Mai 2016 hat der Vertreter der Beigeladenen erklärt, dass es die Aufgabe der Beigeladenen sei, über die Anerkennung der strittigen Zeit als knappschaftliche Versicherungszeit zu entscheiden.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 03. September 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 26. Oktober 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2012 zu verurteilen, die Zeit des Wehrdienstes des Klägers vom 1. April 1967 bis 24. März 1970 als knappschaftliche Pflichtbeitragszeit anzuerkennen.

Ein Hilfsantrag auf Verurteilung der Beigeladenen wird ausdrücklich nicht gestellt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage gegen die Beklagte zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unzulässig.

Der 1. Senat, nicht der 13. Senat des Bayerischen Landessozialgerichts ist zur Entscheidung berufen. Für den 13. Senat ist in der Ziff. 2c) des Geschäftsverteilungsplans A des Bayer. Landessozialgerichts unter „Sonstiges“ zwar folgende Zuständigkeit angegeben: „Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (gesetzliche Rentenversicherung) Eingänge ab 01.01.2005“. Der 13. Senat des Bayerischen Landessozialgerichts ist damit jedoch nur dann zuständig, wenn Beklagte (oder Klägerin) die DRV Knappschaft-Bahn-See ist. Dies ist in diesem Verfahren jedoch nicht der Fall, Beklagte ist hier die Bundesrepublik Deutschland, die DRV KBS ist Beigeladene. Im Übrigen verbleibt es bei den allgemeinen Regelungen des Geschäftsverteilungsplans A, woraus sich eine Zuständigkeit des 1. Senats ergibt.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Soweit der Kläger von der Beklagten die Zuordnung des Zeitraums 1. April 1967 bis 24. März 1970 zur knappschaftlichen Rentenversicherung begehrt, ist die Klage unzulässig. Insoweit enthält der angefochtene Bescheid vom 26. Oktober 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2012 keine Regelung.

Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hat die Beklagte als zuständiger Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung (hier: der Beigeladenen) unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehört auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet (vgl. § 8 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 AAÜG). Der Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme hat gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 AAÜG dem Berechtigten durch Bescheid den Inhalt der Mitteilung bekannt zu geben, die gem. § 8 Abs. 2 AAÜG dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu übermitteln ist. Diese Mitteilung beinhaltet nach dieser Bestimmung die Zeiten der Zugehörigkeit des Berechtigten zu einem Zusatzversorgungssystem und das daraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen. Mitzuteilen sind auch die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, ob die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze in Betracht kommt (vgl. §§ 6, 7 AAÜG i. V. m. § 8 Abs. 2 AAÜG) sowie schließlich die Summe der Arbeitsausfallstage nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 S. 3 AAÜG.

Der für die Feststellung der Leistungen zuständige Träger der Rentenversicherung (hier: die Beigeladene) ist für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig. Er ist an den Bescheid des Versorgungsträgers gebunden (§ 8 Abs. 5 Satz 1, 2 AAÜG).

Dies bedeutet, dass die Beigeladene als Rentenversicherungsträger zwar ohne Änderungsbefugnisse die von der Beklagten mit angefochtenem Bescheid vom 26. Oktober 1999 festgestellten Entgelte der Rentenberechnung zugrunde zu legen hat, jedoch allein die Beigeladene als Rentenversicherungsträger in eigener Zuständigkeit über die Frage zu entscheiden hat, ob die betreffenden Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung oder der allgemeinen Rentenversicherung zuzurechnen sind. Weder in der Mitteilung gegenüber dem Rentenversicherungsträger noch in dem Bescheid an den Versicherten, hier den Kläger, hat der Versorgungsträger Aussagen darüber zu treffen, welchem Versicherungszweig die betreffenden Zeiten zugehören. Das AAÜG enthält hierfür keine Rechtsgrundlage.

Die Beklagte hat dementsprechend in dem angefochtenen Bescheid vom 1999 zu der Frage, ob der strittige Zeitraum der knappschaftlichen Rentenversicherung oder der allgemeinen Rentenversicherung zuzuordnen ist, - zu Recht - keine Entscheidung gefällt, sondern vielmehr nur die oben wiedergegebenen, im AAÜG vorgesehenen Feststellungen getroffen. Eine dennoch unmittelbar auf Zuordnung dieser Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung gerichtete Klage ist damit unzulässig. Zunächst müsste der Kläger jedenfalls eine Entscheidung der Beklagten insoweit abwarten, wobei diese notwendigerweise dahingehend ausfallen müsste, dass die Beklagte sich insoweit für unzuständig erklärt.

Vom Senat war nach der eindeutigen Antragstellung in der mündlichen Verhandlung nicht zu entscheiden, ob der Kläger gegen die Beigeladene einen Anspruch auf Zuordnung des Zeitraums 1. April 1967 bis 24. März 1970 zur knappschaftlichen Rentenversicherung hat.

Grundsätzlich war der Senat auch gemäß § 75 Abs. 5 SGG zu einer Entscheidung darüber berufen, ob ein entsprechender Anspruch des Klägers gegen die Beigeladene besteht. Nach dieser Bestimmung kann ein Versicherungsträger nach Beiladung und damit hier die Beigeladene verurteilt werden. Die hieraus resultierende Zuständigkeit des angegangenen Gerichts ist jedenfalls vorrangig gegenüber der allgemeinen Zuständigkeitsregelung des Geschäftsverteilungsplanes A des Bayerischen Landessozialgerichts, wonach der 13. Senat zuständig ist, wenn die DRV KBS Beklagter (oder Klägerin) ist. Einer Entscheidung nach § 75 Abs. 5 SGG gegenüber der Beigeladenen stünde auch nicht entgegen, dass vor dem Sozialgericht München insoweit bereits ein Verfahren gegen diese anhängig ist. In dem prozessualen Antrag auf Verurteilung der Beklagten ist darüber hinaus grundsätzlich auch der Hilfsantrag enthalten, die Beigeladene wegen der begehrten Leistung in Anspruch zu nehmen (vgl. zum Ganzen BSG, Urteile vom 30. November 1977, Az. 4 RJ 23/77, und vom 19. Mai 1982, Az. 11 RA 37/81, beide in juris).

Eine Entscheidung nach § 75 Abs. 5 SGG gegenüber der Beigeladenen scheidet jedoch dann aus, wenn der Kläger eine Verurteilung der Beigeladenen ausdrücklich ablehnt (BSG, a. a. O.). Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 2. Mai 2016 erklärt, ein Hilfsantrag auf Verurteilung der Beigeladenen werde ausdrücklich nicht gestellt, nachdem der Vertreter der Beigeladenen erklärt hatte, es bestehe kein Zweifel, dass es die Aufgabe der Beigeladenen sei, über die Anerkennung der strittigen Zeit als knappschaftliche Versicherungszeit zu entscheiden.

Über das Bestehen eines Anspruchs des Klägers auf Zuordnung der strittigen Zeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung gegenüber der Beigeladenen wird daher in dem noch anhängigen Verfahren vor dem Sozialgericht München (Az. S 4 KN 124/14) zu befinden sein. Hier wird also insbesondere auch zu klären sein, ob sich ein dementsprechender Anspruch - wie vom Kläger behauptet - aus § 17 Abs. 1 der Förderungsverordnung ergibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.

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(1) Der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehört auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet. Für Zeiten, die ohne Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem im Ausweis für Arbeit- und Sozialversicherung einzutragen gewesen wären, ist dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung getrennt für jedes Kalenderjahr für die Anwendung des § 252a Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die Summe der Arbeitsausfalltage mitzuteilen; dabei zählen je sieben Kalendertage des Arbeitsausfalls als fünf Arbeitsausfalltage. Der Versorgungsträger ist berechtigt, die Daten nach Satz 1 auch von Dritten anzufordern. Diese haben dem Versorgungsträger

1.
über alle Tatsachen, die für die Durchführung der Überführung erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu erteilen und
2.
auf Verlangen unverzüglich die Unterlagen vorzulegen, aus denen die Tatsachen hervorgehen.
Die Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 2 und 3 nehmen die Ermittlung der Daten unter Berücksichtigung der bei dem Beauftragten der Bundesregierung für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorhandenen Daten vor. Satz 6 gilt auch für den Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 1, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, zu dem in § 7 Abs. 2 genannten Personenkreis gehört.

(2) Der Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder die Daten mitzuteilen, die sich nach Anwendung von §§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7 ergeben.

(3) Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach Absatz 2 durch Bescheid bekanntzugeben. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

(4) Versorgungsträger sind

1.
die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 27 und,
2.
die Funktionsnachfolger gemäß Artikel 13 des Einigungsvertrages für die Sonderversorgungssysteme der Anlage 2.
3.
(weggefallen)

(5) Der für die Feststellung der Leistungen zuständige Träger der Rentenversicherung ist für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig. Er ist an den Bescheid des Versorgungsträgers gebunden.

(6) Die Versorgungsträger sind berechtigt, untereinander Vereinbarungen über die Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz zu treffen, soweit hierdurch nicht eine andere Zuordnung der aufgrund der Überführung entstehenden Aufwendungen erfolgt. Für Personen mit in die Rentenversicherung überführten Anwartschaften gelten für die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen unbeschadet der Zuständigkeit nach Absatz 5 Satz 1 die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. § 126 Abs. 1 Satz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist bei Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 1993 mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Feststellung der Leistungen die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig ist. Ist bei Personen mit in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Feststellung von Leistungen zuständig, stellt sie für die Deutsche Rentenversicherung Bund auch die sich aus der Überführung der Ansprüche ergebenden Leistungen oder Leistungsteile fest; im übrigen ist die Deutsche Rentenversicherung Bund berechtigt, mit anderen Trägern der Rentenversicherung Vereinbarungen über die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen zu treffen. Leistungen oder Leistungsteile, die auf in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen oder Anwartschaften beruhen, sind auch dann Aufwendungen im Sinne des § 15, wenn sie aufgrund der Sätze 2 bis 4 von einem anderen Träger der Rentenversicherung für die Deutsche Rentenversicherung Bund festgestellt oder ausgezahlt werden.

(7) Stehen für die Durchführung der Neuberechnung nach § 307c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Unterlagen nicht oder nicht vollständig zur Verfügung und erklärt der Berechtigte glaubhaft, daß auch er über Unterlagen nicht verfügt und diese auch nicht beschaffen kann, ist von dem Vorbringen des Berechtigten über Art und Dauer der ausgeübten Beschäftigung sowie über den Bereich, in dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist, auszugehen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, daß dieses nicht zutrifft. § 6 Abs. 5 und 6 ist nur anzuwenden, soweit ein Verdienst nicht auf andere Weise festgestellt werden kann.

(8) Liegen dem Versorgungsträger Anhaltspunkte dafür vor, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, nicht nur Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem hat, teilt er dies und den entsprechenden Zeitraum dem Rentenversicherungsträger mit. Er übermittelt diesem auch die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen, die zur Feststellung nicht in einem Versorgungssystem zurückgelegter rentenrechtlicher Zeiten erforderlich sind.

Den Zeiten der bergbaulichen Versicherung werden Dienstzeiten

1.
zur Erfüllung einer gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht,
2.
während der Zeit der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
zugeordnet, wenn unmittelbar vor oder nach diesen Dienstzeiten eine bergbauliche Versicherung bestanden hat. Zeiten des militärischen oder militärähnlichen Dienstes und der sich anschließenden Kriegsgefangenschaft gelten als Zeiten einer bergbaulichen Versicherung, wenn unmittelbar vorher eine bergbauliche Versicherung bestanden hat.

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See führt die Versicherung für Personen, die wegen

1.
einer Kindererziehung,
2.
eines Wehrdienstes oder Zivildienstes,
3.
eines Bezuges von Sozialleistungen oder von Vorruhestandsgeld
bei ihr versichert sind, in der knappschaftlichen Rentenversicherung durch, wenn diese im letzten Jahr vor Beginn dieser Zeiten zuletzt wegen einer Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren.

(1) Der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehört auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet. Für Zeiten, die ohne Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem im Ausweis für Arbeit- und Sozialversicherung einzutragen gewesen wären, ist dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung getrennt für jedes Kalenderjahr für die Anwendung des § 252a Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die Summe der Arbeitsausfalltage mitzuteilen; dabei zählen je sieben Kalendertage des Arbeitsausfalls als fünf Arbeitsausfalltage. Der Versorgungsträger ist berechtigt, die Daten nach Satz 1 auch von Dritten anzufordern. Diese haben dem Versorgungsträger

1.
über alle Tatsachen, die für die Durchführung der Überführung erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu erteilen und
2.
auf Verlangen unverzüglich die Unterlagen vorzulegen, aus denen die Tatsachen hervorgehen.
Die Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 2 und 3 nehmen die Ermittlung der Daten unter Berücksichtigung der bei dem Beauftragten der Bundesregierung für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorhandenen Daten vor. Satz 6 gilt auch für den Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 1, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, zu dem in § 7 Abs. 2 genannten Personenkreis gehört.

(2) Der Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder die Daten mitzuteilen, die sich nach Anwendung von §§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7 ergeben.

(3) Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach Absatz 2 durch Bescheid bekanntzugeben. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

(4) Versorgungsträger sind

1.
die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 27 und,
2.
die Funktionsnachfolger gemäß Artikel 13 des Einigungsvertrages für die Sonderversorgungssysteme der Anlage 2.
3.
(weggefallen)

(5) Der für die Feststellung der Leistungen zuständige Träger der Rentenversicherung ist für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig. Er ist an den Bescheid des Versorgungsträgers gebunden.

(6) Die Versorgungsträger sind berechtigt, untereinander Vereinbarungen über die Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz zu treffen, soweit hierdurch nicht eine andere Zuordnung der aufgrund der Überführung entstehenden Aufwendungen erfolgt. Für Personen mit in die Rentenversicherung überführten Anwartschaften gelten für die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen unbeschadet der Zuständigkeit nach Absatz 5 Satz 1 die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. § 126 Abs. 1 Satz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist bei Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 1993 mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Feststellung der Leistungen die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig ist. Ist bei Personen mit in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Feststellung von Leistungen zuständig, stellt sie für die Deutsche Rentenversicherung Bund auch die sich aus der Überführung der Ansprüche ergebenden Leistungen oder Leistungsteile fest; im übrigen ist die Deutsche Rentenversicherung Bund berechtigt, mit anderen Trägern der Rentenversicherung Vereinbarungen über die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen zu treffen. Leistungen oder Leistungsteile, die auf in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen oder Anwartschaften beruhen, sind auch dann Aufwendungen im Sinne des § 15, wenn sie aufgrund der Sätze 2 bis 4 von einem anderen Träger der Rentenversicherung für die Deutsche Rentenversicherung Bund festgestellt oder ausgezahlt werden.

(7) Stehen für die Durchführung der Neuberechnung nach § 307c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Unterlagen nicht oder nicht vollständig zur Verfügung und erklärt der Berechtigte glaubhaft, daß auch er über Unterlagen nicht verfügt und diese auch nicht beschaffen kann, ist von dem Vorbringen des Berechtigten über Art und Dauer der ausgeübten Beschäftigung sowie über den Bereich, in dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist, auszugehen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, daß dieses nicht zutrifft. § 6 Abs. 5 und 6 ist nur anzuwenden, soweit ein Verdienst nicht auf andere Weise festgestellt werden kann.

(8) Liegen dem Versorgungsträger Anhaltspunkte dafür vor, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, nicht nur Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem hat, teilt er dies und den entsprechenden Zeitraum dem Rentenversicherungsträger mit. Er übermittelt diesem auch die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen, die zur Feststellung nicht in einem Versorgungssystem zurückgelegter rentenrechtlicher Zeiten erforderlich sind.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehört auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet. Für Zeiten, die ohne Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem im Ausweis für Arbeit- und Sozialversicherung einzutragen gewesen wären, ist dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung getrennt für jedes Kalenderjahr für die Anwendung des § 252a Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die Summe der Arbeitsausfalltage mitzuteilen; dabei zählen je sieben Kalendertage des Arbeitsausfalls als fünf Arbeitsausfalltage. Der Versorgungsträger ist berechtigt, die Daten nach Satz 1 auch von Dritten anzufordern. Diese haben dem Versorgungsträger

1.
über alle Tatsachen, die für die Durchführung der Überführung erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu erteilen und
2.
auf Verlangen unverzüglich die Unterlagen vorzulegen, aus denen die Tatsachen hervorgehen.
Die Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 2 und 3 nehmen die Ermittlung der Daten unter Berücksichtigung der bei dem Beauftragten der Bundesregierung für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorhandenen Daten vor. Satz 6 gilt auch für den Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 1, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, zu dem in § 7 Abs. 2 genannten Personenkreis gehört.

(2) Der Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder die Daten mitzuteilen, die sich nach Anwendung von §§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7 ergeben.

(3) Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach Absatz 2 durch Bescheid bekanntzugeben. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

(4) Versorgungsträger sind

1.
die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 27 und,
2.
die Funktionsnachfolger gemäß Artikel 13 des Einigungsvertrages für die Sonderversorgungssysteme der Anlage 2.
3.
(weggefallen)

(5) Der für die Feststellung der Leistungen zuständige Träger der Rentenversicherung ist für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig. Er ist an den Bescheid des Versorgungsträgers gebunden.

(6) Die Versorgungsträger sind berechtigt, untereinander Vereinbarungen über die Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz zu treffen, soweit hierdurch nicht eine andere Zuordnung der aufgrund der Überführung entstehenden Aufwendungen erfolgt. Für Personen mit in die Rentenversicherung überführten Anwartschaften gelten für die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen unbeschadet der Zuständigkeit nach Absatz 5 Satz 1 die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. § 126 Abs. 1 Satz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist bei Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 1993 mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Feststellung der Leistungen die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig ist. Ist bei Personen mit in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Feststellung von Leistungen zuständig, stellt sie für die Deutsche Rentenversicherung Bund auch die sich aus der Überführung der Ansprüche ergebenden Leistungen oder Leistungsteile fest; im übrigen ist die Deutsche Rentenversicherung Bund berechtigt, mit anderen Trägern der Rentenversicherung Vereinbarungen über die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen zu treffen. Leistungen oder Leistungsteile, die auf in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen oder Anwartschaften beruhen, sind auch dann Aufwendungen im Sinne des § 15, wenn sie aufgrund der Sätze 2 bis 4 von einem anderen Träger der Rentenversicherung für die Deutsche Rentenversicherung Bund festgestellt oder ausgezahlt werden.

(7) Stehen für die Durchführung der Neuberechnung nach § 307c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Unterlagen nicht oder nicht vollständig zur Verfügung und erklärt der Berechtigte glaubhaft, daß auch er über Unterlagen nicht verfügt und diese auch nicht beschaffen kann, ist von dem Vorbringen des Berechtigten über Art und Dauer der ausgeübten Beschäftigung sowie über den Bereich, in dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist, auszugehen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, daß dieses nicht zutrifft. § 6 Abs. 5 und 6 ist nur anzuwenden, soweit ein Verdienst nicht auf andere Weise festgestellt werden kann.

(8) Liegen dem Versorgungsträger Anhaltspunkte dafür vor, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, nicht nur Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem hat, teilt er dies und den entsprechenden Zeitraum dem Rentenversicherungsträger mit. Er übermittelt diesem auch die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen, die zur Feststellung nicht in einem Versorgungssystem zurückgelegter rentenrechtlicher Zeiten erforderlich sind.

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See führt die Versicherung für Personen, die wegen

1.
einer Kindererziehung,
2.
eines Wehrdienstes oder Zivildienstes,
3.
eines Bezuges von Sozialleistungen oder von Vorruhestandsgeld
bei ihr versichert sind, in der knappschaftlichen Rentenversicherung durch, wenn diese im letzten Jahr vor Beginn dieser Zeiten zuletzt wegen einer Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren.

(1) Der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehört auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet. Für Zeiten, die ohne Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem im Ausweis für Arbeit- und Sozialversicherung einzutragen gewesen wären, ist dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung getrennt für jedes Kalenderjahr für die Anwendung des § 252a Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die Summe der Arbeitsausfalltage mitzuteilen; dabei zählen je sieben Kalendertage des Arbeitsausfalls als fünf Arbeitsausfalltage. Der Versorgungsträger ist berechtigt, die Daten nach Satz 1 auch von Dritten anzufordern. Diese haben dem Versorgungsträger

1.
über alle Tatsachen, die für die Durchführung der Überführung erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu erteilen und
2.
auf Verlangen unverzüglich die Unterlagen vorzulegen, aus denen die Tatsachen hervorgehen.
Die Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 2 und 3 nehmen die Ermittlung der Daten unter Berücksichtigung der bei dem Beauftragten der Bundesregierung für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorhandenen Daten vor. Satz 6 gilt auch für den Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 1, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, zu dem in § 7 Abs. 2 genannten Personenkreis gehört.

(2) Der Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder die Daten mitzuteilen, die sich nach Anwendung von §§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7 ergeben.

(3) Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach Absatz 2 durch Bescheid bekanntzugeben. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

(4) Versorgungsträger sind

1.
die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 27 und,
2.
die Funktionsnachfolger gemäß Artikel 13 des Einigungsvertrages für die Sonderversorgungssysteme der Anlage 2.
3.
(weggefallen)

(5) Der für die Feststellung der Leistungen zuständige Träger der Rentenversicherung ist für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig. Er ist an den Bescheid des Versorgungsträgers gebunden.

(6) Die Versorgungsträger sind berechtigt, untereinander Vereinbarungen über die Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz zu treffen, soweit hierdurch nicht eine andere Zuordnung der aufgrund der Überführung entstehenden Aufwendungen erfolgt. Für Personen mit in die Rentenversicherung überführten Anwartschaften gelten für die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen unbeschadet der Zuständigkeit nach Absatz 5 Satz 1 die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. § 126 Abs. 1 Satz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist bei Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 1993 mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Feststellung der Leistungen die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig ist. Ist bei Personen mit in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Feststellung von Leistungen zuständig, stellt sie für die Deutsche Rentenversicherung Bund auch die sich aus der Überführung der Ansprüche ergebenden Leistungen oder Leistungsteile fest; im übrigen ist die Deutsche Rentenversicherung Bund berechtigt, mit anderen Trägern der Rentenversicherung Vereinbarungen über die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen zu treffen. Leistungen oder Leistungsteile, die auf in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen oder Anwartschaften beruhen, sind auch dann Aufwendungen im Sinne des § 15, wenn sie aufgrund der Sätze 2 bis 4 von einem anderen Träger der Rentenversicherung für die Deutsche Rentenversicherung Bund festgestellt oder ausgezahlt werden.

(7) Stehen für die Durchführung der Neuberechnung nach § 307c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Unterlagen nicht oder nicht vollständig zur Verfügung und erklärt der Berechtigte glaubhaft, daß auch er über Unterlagen nicht verfügt und diese auch nicht beschaffen kann, ist von dem Vorbringen des Berechtigten über Art und Dauer der ausgeübten Beschäftigung sowie über den Bereich, in dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist, auszugehen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, daß dieses nicht zutrifft. § 6 Abs. 5 und 6 ist nur anzuwenden, soweit ein Verdienst nicht auf andere Weise festgestellt werden kann.

(8) Liegen dem Versorgungsträger Anhaltspunkte dafür vor, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, nicht nur Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem hat, teilt er dies und den entsprechenden Zeitraum dem Rentenversicherungsträger mit. Er übermittelt diesem auch die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen, die zur Feststellung nicht in einem Versorgungssystem zurückgelegter rentenrechtlicher Zeiten erforderlich sind.

(1) Den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz ist für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 3 zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 ist während der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nach dem 30. Juni 1990 bis zum 31. Dezember 1990 der Betrag von 2 700 Deutsche Mark im Monat, vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 der Betrag von 3 000 Deutsche Mark im Monat und vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991 der Betrag vom 3 400 Deutsche Mark im Monat maßgebend. Satz 1 und 2 gilt auch, wenn die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld nach den §§ 67 und 68 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder durch andere Träger der Teilhabe am Arbeitsleben nach den für diese geltenden Vorschriften aus einem Einkommen vor dem 1. Juli 1990 ermittelt wird.

(2) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 bis zum 17. März 1990, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde als

1.
Mitglied, Kandidat oder Staatssekretär im Politbüro der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands,
2.
Generalsekretär, Sekretär oder Abteilungsleiter des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) sowie als Mitarbeiter der Abteilung Sicherheit bis zur Ebene der Sektorenleiter oder als die jeweiligen Stellvertreter,
3.
Erster oder Zweiter Sekretär der SED-Bezirks- oder Kreisleitung sowie Abteilungs- oder Referatsleiter für Sicherheit oder Abteilungsleiter für Staat und Recht,
4.
Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter,
5.
Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrates, Vorsitzender des Staatsrats oder Vorsitzender des Ministerrats sowie als in diesen Ämtern ernannter Stellvertreter,
6.
Staatsanwalt in den für vom Ministerium für Staatssicherheit sowie dem Amt für Nationale Sicherheit durchzuführenden Ermittlungsverfahren zuständigen Abteilung I der Bezirksstaatsanwaltschaften,
7.
Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der DDR,
8.
Mitglied der Bezirks- oder Kreis-Einsatzleitung,
9.
Staatsanwalt oder Richter der I-A-Senate,
ist den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst höchstens der jeweilige Betrag der Anlage 5 zugrunde zu legen.

(3) (weggefallen)

(4) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit wird neben Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen weiteres im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit bezogenes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berücksichtigt. Für Zeiten nach Satz 1 wird ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berücksichtigt, wenn für denselben Zeitraum Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu berücksichtigen sind. Soweit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst zugrunde gelegt wird, gelten diese Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4.

(5) Für Zeiten, für die der Verdienst nicht mehr nachgewiesen werden kann, gelten § 256b Abs. 1 und § 256c Abs. 1 und 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sinngemäß. Der maßgebende Verdienst ist zu ermitteln, indem der jeweilige, im Falle des § 256c Abs. 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch der um ein Fünftel erhöhte Wert der Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch den Faktor der Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch desselben Jahres geteilt wird. Der maßgebende Verdienst ist höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 3, in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag, der sich nach Anwendung von Absatz 2 ergibt, und in den Fällen des § 7 höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 zu berücksichtigen.

(6) Wird ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht, wird der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.

(7) Für die Feststellung des berücksichtigungsfähigen Verdienstes sind die Pflichtbeitragszeiten dem Versorgungssystem zuzuordnen, in dem sie zurückgelegt worden sind. Dies gilt auch, soweit während der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind oder Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem später in die freiwillige Zusatzrentenversicherung überführt worden sind.

(8) Für die Zuordnung der Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung sind die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. Im übrigen werden die Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.

(9) Die Berechnungsgrundsätze des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

(1) Das während der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit bis zum 17. März 1990 maßgebende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen wird höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 zugrunde gelegt. Satz 1 gilt auch für das während einer verdeckten Tätigkeit als hauptberuflicher Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit bezogene Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, wenn während der Zeit der verdeckten Tätigkeit eine Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 nicht bestand.

(2) Hauptberufliche Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die als Offiziere der Staatssicherheit im besonderen Einsatz oder in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu dem Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit verdeckt tätig gewesen sind.

(3) Als Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit oder als Zeiten einer Tätigkeit als hauptberuflicher Mitarbeiter des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit gelten auch Zeiten der Tätigkeit im Staatssekretariat für Staatssicherheit des Ministeriums des Innern, nicht jedoch Zeiten der vorübergehenden Zuordnung der Deutschen Grenzpolizei, der Transportpolizei und der Volkspolizei-Bereitschaften zum Ministerium für Staatssicherheit oder zum Staatssekretariat für Staatssicherheit des Ministeriums des Innern.

(1) Der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehört auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet. Für Zeiten, die ohne Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem im Ausweis für Arbeit- und Sozialversicherung einzutragen gewesen wären, ist dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung getrennt für jedes Kalenderjahr für die Anwendung des § 252a Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die Summe der Arbeitsausfalltage mitzuteilen; dabei zählen je sieben Kalendertage des Arbeitsausfalls als fünf Arbeitsausfalltage. Der Versorgungsträger ist berechtigt, die Daten nach Satz 1 auch von Dritten anzufordern. Diese haben dem Versorgungsträger

1.
über alle Tatsachen, die für die Durchführung der Überführung erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu erteilen und
2.
auf Verlangen unverzüglich die Unterlagen vorzulegen, aus denen die Tatsachen hervorgehen.
Die Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 2 und 3 nehmen die Ermittlung der Daten unter Berücksichtigung der bei dem Beauftragten der Bundesregierung für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorhandenen Daten vor. Satz 6 gilt auch für den Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 1, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, zu dem in § 7 Abs. 2 genannten Personenkreis gehört.

(2) Der Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder die Daten mitzuteilen, die sich nach Anwendung von §§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7 ergeben.

(3) Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach Absatz 2 durch Bescheid bekanntzugeben. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

(4) Versorgungsträger sind

1.
die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 27 und,
2.
die Funktionsnachfolger gemäß Artikel 13 des Einigungsvertrages für die Sonderversorgungssysteme der Anlage 2.
3.
(weggefallen)

(5) Der für die Feststellung der Leistungen zuständige Träger der Rentenversicherung ist für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig. Er ist an den Bescheid des Versorgungsträgers gebunden.

(6) Die Versorgungsträger sind berechtigt, untereinander Vereinbarungen über die Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz zu treffen, soweit hierdurch nicht eine andere Zuordnung der aufgrund der Überführung entstehenden Aufwendungen erfolgt. Für Personen mit in die Rentenversicherung überführten Anwartschaften gelten für die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen unbeschadet der Zuständigkeit nach Absatz 5 Satz 1 die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. § 126 Abs. 1 Satz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist bei Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 1993 mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Feststellung der Leistungen die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig ist. Ist bei Personen mit in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Feststellung von Leistungen zuständig, stellt sie für die Deutsche Rentenversicherung Bund auch die sich aus der Überführung der Ansprüche ergebenden Leistungen oder Leistungsteile fest; im übrigen ist die Deutsche Rentenversicherung Bund berechtigt, mit anderen Trägern der Rentenversicherung Vereinbarungen über die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen zu treffen. Leistungen oder Leistungsteile, die auf in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen oder Anwartschaften beruhen, sind auch dann Aufwendungen im Sinne des § 15, wenn sie aufgrund der Sätze 2 bis 4 von einem anderen Träger der Rentenversicherung für die Deutsche Rentenversicherung Bund festgestellt oder ausgezahlt werden.

(7) Stehen für die Durchführung der Neuberechnung nach § 307c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Unterlagen nicht oder nicht vollständig zur Verfügung und erklärt der Berechtigte glaubhaft, daß auch er über Unterlagen nicht verfügt und diese auch nicht beschaffen kann, ist von dem Vorbringen des Berechtigten über Art und Dauer der ausgeübten Beschäftigung sowie über den Bereich, in dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist, auszugehen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, daß dieses nicht zutrifft. § 6 Abs. 5 und 6 ist nur anzuwenden, soweit ein Verdienst nicht auf andere Weise festgestellt werden kann.

(8) Liegen dem Versorgungsträger Anhaltspunkte dafür vor, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, nicht nur Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem hat, teilt er dies und den entsprechenden Zeitraum dem Rentenversicherungsträger mit. Er übermittelt diesem auch die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen, die zur Feststellung nicht in einem Versorgungssystem zurückgelegter rentenrechtlicher Zeiten erforderlich sind.

(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, daß bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen.

(2a) Kommt nach Absatz 2 erste Alternative die Beiladung von mehr als 20 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem in im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Tageszeitungen veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muss mindestens drei Monate seit der Bekanntgabe betragen. Es ist jeweils anzugeben, an welchem Tag die Antragsfrist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(2b) In Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h Absatz 2 und § 28p Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind andere Versicherungsträger abweichend von Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen. Das Gericht benachrichtigt die anderen Versicherungsträger über die Erhebung einer entsprechenden Klage und über die Möglichkeit der Beiladung auf Antrag. Das Gericht setzt den anderen Versicherungsträgern für die Antragstellung eine angemessene Frist. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht kann Versicherungsträger auch von Amts wegen beiladen.

(3) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Der Beschluß, den Dritten beizuladen, ist unanfechtbar.

(4) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur dann stellen, wenn eine Beiladung nach Absatz 2 vorliegt.

(5) Ein Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land kann nach Beiladung verurteilt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.